Tools:
Update via:
§ 60 - Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
neugefasst durch B. v. 10.05.2007 BGBl. I S. 698; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
Geltung ab 01.10.1980; FNA: 96-1 Luftverkehr
|
Geltung ab 01.10.1980; FNA: 96-1 Luftverkehr
|
§ 60
§ 60 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Wer
- 1.
- ein Luftfahrzeug führt, das nicht zum Luftverkehr zugelassen ist, oder als Halter einem Dritten das Führen eines solchen Luftfahrzeugs gestattet,
- 2.
- ein Luftfahrzeug ohne die Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 führt oder bedient oder als Halter eines Luftfahrzeugs die Führung oder das Bedienen Dritten, denen diese Erlaubnis nicht erteilt ist, gestattet,
- 3.
- praktische Flugausbildung ohne eine Lehrberechtigung nach § 5 Abs. 3 erteilt,
- 4.
- als Führer eines Luftfahrzeugs entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 3 Nr. 1 startet oder landet,
- 5.
- ohne Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Stoffe oder Gegenstände, die durch Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 1 Nr. 7 als gefährliche Güter bestimmt sind, mit Luftfahrzeugen befördert,
- 6.
- ohne Erlaubnis nach § 27 Abs. 2 Satz 1 Stoffe oder Gegenstände, die durch Rechtsverordnung als gefährliche Güter bestimmt sind, ohne Erlaubnis in Luftfahrzeugen im Handgepäck mit sich führt oder an sich trägt,
- 7.
- entgegen § 27 Abs. 3 Satz 1 elektronische Geräte betreibt,
- 8.
- (weggefallen)
(2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
Zitierungen von § 60 LuftVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 60 LuftVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 68 LuftVG
... Rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Straftat nach § 60 oder wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 58, die von einem in- oder ausländischen ...
§ 70 LuftVG (vom 29.12.2023)
... zugewiesenen Aufgaben, 2. zum Zwecke der Strafverfolgung nach den §§ 59, 60 und 62 dieses Gesetzes, 3. zum Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2468/a35109.htm