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§ 66 - Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
neugefasst durch B. v. 10.05.2007 BGBl. I S. 698; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
Geltung ab 01.10.1980; FNA: 96-1 Luftverkehr
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Geltung ab 01.10.1980; FNA: 96-1 Luftverkehr
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§ 66
(1) Das Luftfahrt-Bundesamt führt ein Register zur Speicherung von Daten, die für die Entscheidung über die Beschränkung, das Ruhen, den Widerruf, die Rücknahme oder die Versagung der Erlaubnis oder Berechtigung eines Luftfahrers erforderlich sind (Luftfahrer-Eignungsdatei).
(2) In der Luftfahrer-Eignungsdatei werden gespeichert:
- 1.
- Familienname, Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum und -ort,
- 2.
- Daten über rechtskräftige, unanfechtbare oder vorläufig wirksame Entscheidungen der Verwaltungsbehörden:
- a)
- über die Beschränkung, das Ruhen, den Widerruf oder die Rücknahme einer Erlaubnis für Luftfahrtpersonal nach § 29 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
- b)
- wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 58 Absatz 1 Nummer 1 und 2, 5 bis 7, 8a bis 15 dieses Gesetzes,
- c)
- über die Versagung der Anerkennung einer ausländischen Erlaubnis nach § 28 oder § 28a der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
- d)
- über die Versagung oder den Widerruf der Erlaubnis zur Ausbildung von Luftfahrern nach § 5 dieses Gesetzes,
- e)
- über das Nichtbestehen der Prüfung nach § 128 Abs. 6 der Verordnung über Luftfahrtpersonal,
- 3.
- rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte:
- a)
- in den in Nummer 2 Buchstabe a bis d genannten Fällen,
- b)
- bei Straftaten und in Fällen, in denen von Strafe abgesehen worden ist, die für die Beurteilung der Tauglichkeit und Zuverlässigkeit von Personen für den Umgang mit Luftfahrzeugen erforderlich sind,
- 4.
- Entscheidungen der Gerichte oder der Staatsanwaltschaften nach § 153a der Strafprozeßordnung, die für die Beurteilung der Tauglichkeit und Zuverlässigkeit von Personen für den Umgang mit Luftfahrzeugen erforderlich sind, jedoch ohne Angabe der festgesetzten Auflagen und Weisungen.
(3) 1Die in der Luftfahrer-Eignungsdatei gespeicherten Daten dürfen, soweit dies zu dem in Absatz 1 genannten Zweck erforderlich ist,
- 1.
- für die Verfolgung von Straftaten,
- 2.
- für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf Grund dieses Gesetzes,
- 3.
- für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften, soweit sie Erlaubnisse oder Berechtigungen für Luftfahrer betreffen,
- 4.
- zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs an ausländische Stellen
(4) 1Die nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 und 3 für die Erteilung von Erlaubnissen und Berechtigungen für Luftfahrtpersonal zuständigen Landesbehörden und die Beauftragten nach § 31c teilen dem Luftfahrt-Bundesamt die für eine Speicherung nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 und die für eine Änderung oder Löschung einer Eintragung erforderlichen Daten unverzüglich mit. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn diesen Behörden Daten nach Absatz 2 Nr. 3 und 4 von Gerichten und Staatsanwaltschaften übermittelt wurden.
(5) 1Die nach Absatz 2 gespeicherten Daten sind spätestens nach Ablauf folgender Fristen zu löschen:
- 1.
- zwei Jahre
- a)
- bei Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit,
- b)
- bei Entscheidungen der Gerichte oder der Staatsanwaltschaft nach § 153a der Strafprozeßordnung,
- 2.
- fünf Jahre,
- a)
- wenn auf Geldstrafe oder auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten erkannt worden ist,
- b)
- wenn von Strafe abgesehen worden ist,
- 3.
- zehn Jahre
in allen übrigen Fällen.
Text in der Fassung des Artikels 152 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) G. v. 20. November 2019 BGBl. I S. 1626 m.W.v. 26. November 2019
Frühere Fassungen von § 66 LuftVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 26.11.2019 | Artikel 152 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
aktuell vorher | 12.05.2012 | Artikel 1 Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 08.05.2012 BGBl. I S. 1032 |
aktuell | vor 12.05.2012 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 66 LuftVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 66 LuftVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 65a LuftVG (vom 26.11.2019)
... Für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten finden die §§ 65 und 66 , insbesondere hinsichtlich der Fristen zur Speicherung der Daten, entsprechende Anwendung. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung des Luftverkehrsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3123
Artikel 1 LuftVGuaÄndG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... Für die Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten finden die §§ 65 und 66 , insbesondere hinsichtlich der Fristen zur Speicherung der Daten, entsprechende Anwendung. Die ...
Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge
G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1766
Artikel 1 LuftRÄndG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... die Wörter „14, 15, 18 und 19 sowie nach Absatz 2" ersetzt. 4. Nach § 66 werden die folgenden §§ 66a und 66b eingefügt: „§ 66a ...
Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
G. v. 08.05.2012 BGBl. I S. 1032
Artikel 1 14. LuftVGÄndG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... die Wörter „unbemannte Luftfahrtsysteme," eingefügt. 14. In § 66 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter „nach § 58 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4a bis ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 152 2. DSAnpUG-EU Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt. 7. In § 66 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „genutzt und" gestrichen. 8. In § 70 Absatz 1 ...
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