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§ 72 - Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
neugefasst durch B. v. 10.05.2007 BGBl. I S. 698; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
Geltung ab 01.10.1980; FNA: 96-1 Luftverkehr
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Geltung ab 01.10.1980; FNA: 96-1 Luftverkehr
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§ 72
(1) Die durch das Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr *) (BGBl. I S. 550) geänderten Vorschriften des 2. Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts und des § 56 gelten nicht, wenn der Vertrag, aus dem die Luftbeförderung geschuldet wird, vor seinem Inkrafttreten geschlossen wurde.
(2) § 54 in der durch das Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr *) (BGBl. I S. 550) geänderten Fassung gilt nicht, wenn sich der Unfall vor seinem Inkrafttreten ereignet hat.
(3) Die durch das Zweite Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1126) geänderten §§ 45 bis 47 gelten nicht, wenn der Vertrag, aus dem die Luftbeförderung geschuldet wurde, vor dem 11. August 2010 geschlossen wurde.
(4) Der durch das Gesetz zur Schlichtung im Luftverkehr vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1545) eingefügte 5. Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts gilt nicht für Ansprüche, die vor dem 1. November 2013 entstanden sind.
(5) Die durch Artikel 21 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geänderten und eingefügten Vorschriften des Zweiten Abschnitts 5. Unterabschnitt gelten nicht für Ansprüche, die vor dem 1. April 2016 entstanden sind.
(6) Der durch das Gesetz zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2421) angefügte § 35 Absatz 3 gilt nicht, wenn sich der Unfall vor dem 22. Juli 2017 ereignet hat.
(7) Die durch das Dritte Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1655) geänderten §§ 45 bis 47 gelten nicht, wenn der Vertrag, aus dem die Luftbeförderung geschuldet wurde, vor dem 17. Juli 2020 geschlossen wurde.
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- *)
- Anm. d. Red.: G. v. 6. April 2004 (BGBl. I S. 550)
Text in der Fassung des Artikels 1 Drittes Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr G. v. 10. Juli 2020 BGBl. I S. 1655 m.W.v. 17. Juli 2020
Frühere Fassungen von § 72 LuftVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.07.2020 | Artikel 1 Drittes Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr vom 10.07.2020 BGBl. I S. 1655 |
aktuell vorher | 22.07.2017 | Artikel 10 Gesetz zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2421 |
aktuell vorher | 01.04.2016 | Artikel 21 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten vom 19.02.2016 BGBl. I S. 254 |
aktuell vorher | 01.11.2013 | Artikel 1 Gesetz zur Schlichtung im Luftverkehr vom 11.06.2013 BGBl. I S. 1545 |
aktuell vorher | 11.08.2010 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr vom 05.08.2010 BGBl. I S. 1126 |
aktuell | vor 11.08.2010 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 72 LuftVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 72 LuftVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254, 1039
Artikel 21 VSBGEG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... der mit dem Luftfahrtunternehmen nicht vertraglich verbunden ist." 6. Dem § 72 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Die durch Artikel 21 des Gesetzes ...
Drittes Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr
G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1655
Artikel 1 3. LuftHaftRHG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... 1222" durch die Angabe „Gebühr 1224" ersetzt. 5. Dem § 72 wird folgender Absatz 7 angefügt: „(7) Die durch das Dritte Gesetz zur ...
Gesetz zur Änderung luftverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 24.08.2009 BGBl. I S. 2942
Artikel 1 LuftVRÄndG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... Satz 2" und die Angabe „oder Abs. 4 Satz 3" gestrichen. 13. Nach § 72 wird folgender § 73 eingefügt: „§ 73 (1) ...
Gesetz zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2421
Artikel 10 HintblGAnsprG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war." 2. Dem § 72 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Der durch das Gesetz zur ...
Gesetz zur Schlichtung im Luftverkehr
G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1545; zuletzt geändert durch Artikel 43 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 1 LuftVSchlG Änderung des Luftverkehrsgesetzes (vom 01.08.2013)
... Anpassung 10 Prozent übersteigt." 4. Dem § 72 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Der durch das Gesetz zur Schlichtung ...
Zweites Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr
G. v. 05.08.2010 BGBl. I S. 1126
Artikel 1 2. LuftHaftRHG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... durch die Angabe „1.131 Rechnungseinheiten" ersetzt. 4. Dem § 72 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Die durch das Zweite Gesetz zur ...
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