§ 72
(1) Die durch das Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr *) (BGBl. I S. 550) geänderten Vorschriften des 2. Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts und des
§ 56 gelten nicht, wenn der Vertrag, aus dem die Luftbeförderung geschuldet wird, vor seinem Inkrafttreten geschlossen wurde.
(2)
§ 54 in der durch das Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr *) (BGBl. I S. 550) geänderten Fassung gilt nicht, wenn sich der Unfall vor seinem Inkrafttreten ereignet hat.
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- *)
- Anm. d. Red.: G. v. 6. April 2004 (BGBl. I S. 550)
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Zitate in Änderungsvorschriften Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254, 1039
Drittes Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr
G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1655
Gesetz zur Änderung luftverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 24.08.2009 BGBl. I S. 2942
Gesetz zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2421
Gesetz zur Schlichtung im Luftverkehr
G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1545; zuletzt geändert durch Artikel 43 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Zweites Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr
G. v. 05.08.2010 BGBl. I S. 1126
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