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Änderung § 67 LuftVG vom 12.05.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 67 LuftVG, alle Änderungen durch Artikel 1 14. LuftVGÄndG am 12. Mai 2012 und Änderungshistorie des LuftVG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 67 LuftVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.05.2012 geltenden Fassung
§ 67 LuftVG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.05.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.05.2012 BGBl. I S. 1032
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 67


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Über die vom Luftfahrt-Bundesamt erteilten Erlaubnisse und Berechtigungen des Flugsicherungspersonals können folgende Daten

(Text neue Fassung)

Über die vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung erteilten Erlaubnisse und Berechtigungen des Flugsicherungspersonals können folgende Daten

1. Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum und -ort sowie die Staatsangehörigkeit des Erlaubnis- und Berechtigungsinhabers,

2. Art der erteilten Erlaubnis oder Berechtigung, Ausweisnummer, Tag der Erstausstellung und Gültigkeitsdauer der Erlaubnis und Berechtigung,

3. Ruhen oder Widerruf der Erlaubnis und Berechtigung

vorherige Änderung

an die Flugsicherungsorganisation, an den Flugplatzunternehmer, soweit auf dessen Flugplatz Beauftragte nach § 31 Abs. 2 Satz 2 dieses Gesetzes Flugsicherungsaufgaben durchführen, an Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Inland, die für die Verfolgung von Straftaten und für die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs zuständig sind, übermittelt werden, wenn dies zur Feststellung, welche Erlaubnisse und Berechtigungen ein Angehöriger des Flugsicherungspersonals besitzt, erforderlich ist.



an die zuständige Flugsicherungsorganisation, die den jeweiligen Angehörigen des Flugsicherungspersonals einsetzt, sowie an Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Inland, die für die Verfolgung von Straftaten und für die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs zuständig sind, übermittelt werden, wenn dies zur Feststellung, welche Erlaubnisse und Berechtigungen ein Angehöriger des Flugsicherungspersonals besitzt, erforderlich ist.

(heute geltende Fassung) 
 

 
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