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§ 67 - Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
neugefasst durch B. v. 10.05.2007 BGBl. I S. 698; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
Geltung ab 01.10.1980; FNA: 96-1 Luftverkehr
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Geltung ab 01.10.1980; FNA: 96-1 Luftverkehr
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§ 67
Über die vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung erteilten Erlaubnisse und Berechtigungen des Flugsicherungspersonals können folgende Daten
- 1.
- Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum und -ort sowie die Staatsangehörigkeit des Erlaubnis- und Berechtigungsinhabers,
- 2.
- Art der erteilten Erlaubnis oder Berechtigung, Ausweisnummer, Tag der Erstausstellung und Gültigkeitsdauer der Erlaubnis und Berechtigung,
- 3.
- Ruhen oder Widerruf der Erlaubnis und Berechtigung
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes G. v. 8. Mai 2012 BGBl. I S. 1032 m.W.v. 12. Mai 2012
Frühere Fassungen von § 67 LuftVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 12.05.2012 | Artikel 1 Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 08.05.2012 BGBl. I S. 1032 |
aktuell vorher | 04.08.2009 | Artikel 2 Gesetz zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2424 |
aktuell | vor 04.08.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 67 LuftVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 67 LuftVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2424
Artikel 2 BAFGEG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... die Wörter „die Flugsicherungsorganisation" ersetzt. 20. In § 67 werden die Wörter „das Flugsicherungsunternehmen" durch die Wörter „die ...
Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
G. v. 08.05.2012 BGBl. I S. 1032
Artikel 1 14. LuftVGÄndG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... 1 Nummer 1 und 2, 5 bis 7, 8a bis 15 dieses Gesetzes" ersetzt. 15. In § 67 wird das Wort „Luftfahrt-Bundesamt" durch die Wörter „Bundesaufsichtsamt ...
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