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Änderung § 31e LuftVG vom 29.08.2009

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§ 31e LuftVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.08.2009 geltenden Fassung
§ 31e LuftVG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 24.08.2009 BGBl. I S. 2942

(Textabschnitt unverändert)

§ 31e


(Text alte Fassung)

Im Falle der Staatshaftung wegen Ansprüchen Dritter können die Beauftragten nach den §§ 31a bis 31c bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vom Bund bis zu einem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festgelegten Höchstbetrag in Rückgriff genommen werden. Gegenüber Organen und Personal der Beauftragten nach den §§ 31a bis 31c richtet sich der Rückgriff des Beauftragten nach den allgemeinen Vorschriften.

(Text neue Fassung)

Im Falle der Staatshaftung wegen Ansprüchen Dritter können die Beauftragten nach den §§ 31a bis 31c und 31f bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vom Bund bis zu einem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festgelegten Höchstbetrag in Rückgriff genommen werden. Gegenüber Organen und Personal der Beauftragten nach den §§ 31a bis 31c und 31f richtet sich der Rückgriff des Beauftragten nach den allgemeinen Vorschriften.