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Änderung § 23 LuftVG vom 12.05.2012
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§ 23 LuftVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.05.2012 geltenden Fassung | § 23 LuftVG n.F. (neue Fassung) in der am 12.05.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.05.2012 BGBl. I S. 1032 |
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(Textabschnitt unverändert) § 23 | |
(Text alte Fassung) Vorbehaltlich des Luftverkehrsrechts der Europäischen Gemeinschaft kann die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen durch Luftfahrzeuge zwischen Orten des Inlands deutschen Luftfahrtunternehmen vorbehalten werden. | (Text neue Fassung) Vorbehaltlich des Luftverkehrsrechts der Europäischen Union kann die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen durch Luftfahrzeuge zwischen Orten des Inlands deutschen Luftfahrtunternehmen vorbehalten werden. |
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