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§ 23 - Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
neugefasst durch B. v. 10.05.2007 BGBl. I S. 698; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
Geltung ab 01.10.1980; FNA: 96-1 Luftverkehr
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Geltung ab 01.10.1980; FNA: 96-1 Luftverkehr
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§ 23
Vorbehaltlich des Luftverkehrsrechts der Europäischen Union kann die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen durch Luftfahrzeuge zwischen Orten des Inlands deutschen Luftfahrtunternehmen vorbehalten werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes G. v. 8. Mai 2012 BGBl. I S. 1032 m.W.v. 12. Mai 2012
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Frühere Fassungen von § 23 LuftVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 12.05.2012 | Artikel 1 Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 08.05.2012 BGBl. I S. 1032 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 23 LuftVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 LuftVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23a LuftVG
... und Gewährleistung der Gegenseitigkeit über die Vorschriften der §§ 20 bis 23 hinaus der Art und Wirkung nach gleiche Beschränkungen festsetzen, denen ...
§ 23c LuftVG (vom 12.05.2012)
... der Europäischen Union haben, über die Vorschriften der §§ 20 bis 23 hinaus Beschränkungen festzusetzen. Hierzu gehören insbesondere der Widerruf ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
G. v. 08.05.2012 BGBl. I S. 1032
Artikel 1 14. LuftVGÄndG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... der Europäischen Union haben, über die Vorschriften der §§ 20 bis 23 hinaus Beschränkungen festzusetzen. Hierzu gehören insbesondere der Widerruf der nach ... 2 Absatz 1 Nummer 3, § 3 Absatz 1 Satz 3, § 21a Satz 1, § 22 Satz 2, §§ 23 , 27a Absatz 1, § 27c Absatz 2 Satz 3, § 29 Absatz 4 Satz 1, § 31 Absatz 1 Satz 1 ...
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