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Änderung § 72 LuftVG vom 01.11.2013
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§ 72 LuftVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2013 geltenden Fassung | § 72 LuftVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1545, 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 72 | |
(1) Die durch das Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr *) (BGBl. I S. 550) geänderten Vorschriften des 2. Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts und des § 56 gelten nicht, wenn der Vertrag, aus dem die Luftbeförderung geschuldet wird, vor seinem Inkrafttreten geschlossen wurde. (2) § 54 in der durch das Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr *) (BGBl. I S. 550) geänderten Fassung gilt nicht, wenn sich der Unfall vor seinem Inkrafttreten ereignet hat. (3) Die durch das Zweite Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1126) geänderten §§ 45 bis 47 gelten nicht, wenn der Vertrag, aus dem die Luftbeförderung geschuldet wurde, vor dem 11. August 2010 geschlossen wurde. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (4) Der durch das Gesetz zur Schlichtung im Luftverkehr vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1545) eingefügte 5. Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts gilt nicht für Ansprüche, die vor dem 1. November 2013 entstanden sind. |
--- *) Anm. d. Red.: G. v. 6. April 2004 (BGBl. I S. 550) |
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