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Änderung § 10 28. BImSchV vom 14.04.2011
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§ 10 28. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.04.2011 geltenden Fassung | § 10 28. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 14.04.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 08.04.2011 BGBl. I S. 605 |
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(Text alte Fassung) § 10 Genehmigungsbehörde und Technische Dienste | (Text neue Fassung)§ 10 Vollzugsbehörden und Technische Dienste |
(1) Genehmigungsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist das Kraftfahrt-Bundesamt. | (1) Vollzugsbehörden im Sinne dieser Verordnung sind 1. das Kraftfahrt-Bundesamt als Genehmigungsbehörde, 2. für die Marktüberwachung die nach Landesrecht zuständigen Behörden. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Technische Dienste im Sinne dieser Verordnung sind die zur Durchführung der in den Anhängen der Richtlinie 97/68/EG vorgeschriebenen Prüfungen vom Kraftfahrt-Bundesamt benannten und im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Stellen. (3) Das Kraftfahrt-Bundesamt überwacht die ordnungsgemäße Erfüllung der den Technischen Diensten übertragenen Aufgaben. | |
(4) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat den nach Landesrecht zuständigen Behörden die für die Marktüberwachung erforderlichen Informationen auf Anfrage zu übermitteln. | |
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