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Änderung § 34 HRG vom 23.11.2019
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§ 34 HRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.11.2019 geltenden Fassung | § 34 HRG n.F. (neue Fassung) in der am 23.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 15.11.2019 BGBl. I S. 1622 |
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(Textabschnitt unverändert) § 34 Benachteiligungsverbot | |
(Text alte Fassung) 1 Den Bewerbern dürfen keine Nachteile entstehen | (Text neue Fassung) Den Bewerbern dürfen keine Nachteile entstehen |
1. aus der Erfüllung von Dienstpflichten nach Artikel 12a des Grundgesetzes und der Übernahme solcher Dienstpflichten und entsprechender Dienstleistungen auf Zeit bis zur Dauer von drei Jahren, 2. aus dem Dienst als Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfergesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549) zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167), 3. aus der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2596) oder eines freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2600) oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojektes oder 4. aus der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren. | |
2 Bei gleichem Rang nach § 32 Abs. 2 und 3 haben die Bewerber nach Satz 1 den Vorrang. | |
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