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Synopse aller Änderungen des HRG am 23.11.2019
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. November 2019 durch Artikel 1 des 8. HRGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des HRG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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HRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.11.2019 geltenden Fassung | HRG n.F. (neue Fassung) in der am 23.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 15.11.2019 BGBl. I S. 1622 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich 1. Kapitel Aufgaben der Hochschulen 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 2 Aufgaben § 3 Gleichberechtigung von Frauen und Männern § 4 Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium § 5 Staatliche Finanzierung § 6 Bewertung der Forschung, Lehre, Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Gleichstellung der Geschlechter 2. Abschnitt Studium und Lehre § 7 Ziel des Studiums § 8 Studienreform § 9 Koordinierung der Ordnung von Studium und Prüfungen § 10 Studiengänge § 11 Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluß § 12 Postgraduale Studiengänge § 13 Fernstudium, Multimedia § 14 Studienberatung § 15 Prüfungen und Leistungspunktsystem § 16 Prüfungsordnungen § 17 Vorzeitiges Ablegen der Prüfung § 18 Hochschulgrade § 19 Bachelor- und Masterstudiengänge § 20 Studium an ausländischen Hochschulen § 21 (weggefallen) 3. Abschnitt Forschung § 22 Aufgaben und Koordination der Forschung § 23 (weggefallen) § 24 Veröffentlichung von Forschungsergebnissen § 25 Forschung mit Mitteln Dritter § 26 Entwicklungsvorhaben 2. Kapitel Zulassung zum Studium § 27 Allgemeine Voraussetzungen § 28 (weggefallen) § 29 Maßstäbe der Ausbildungskapazität § 30 Festsetzung von Zulassungszahlen § 31 Zentrale Vergabe von Studienplätzen | |
(Text alte Fassung) § 32 Auswahlverfahren *) | (Text neue Fassung) § 32 (aufgehoben) |
§ 33 (weggefallen) § 33a (weggefallen) § 34 Benachteiligungsverbot § 35 Unabhängigkeit der Zulassung von der Landeszugehörigkeit 3. Kapitel Mitglieder der Hochschule 1. Abschnitt Mitgliedschaft und Mitwirkung § 36 Mitgliedschaft § 37 Allgemeine Grundsätze der Mitwirkung §§ 38 bis 40 (weggefallen) § 41 Studentenschaft 2. Abschnitt Wissenschaftliches und künstlerisches Personal § 42 Hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal § 43 Dienstliche Aufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer § 44 Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren § 45 Ausschreibung von Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer § 46 Dienstrechtliche Stellung der Professoren § 47 Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren § 48 Dienstrechtliche Stellung der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren § 48a (weggefallen) § 48b (weggefallen) § 48c (weggefallen) § 48d (weggefallen) § 49 Anwendung der Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes § 50 Dienstrechtliche Sonderregelungen § 51 (weggefallen) § 52 (weggefallen) § 53 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter § 54 (weggefallen) § 55 Lehrbeauftragte § 56 Lehrkräfte für besondere Aufgaben § 57 (weggefallen) § 57a (aufgehoben) § 57b (aufgehoben) § 57c (aufgehoben) § 57d (aufgehoben) § 57e (aufgehoben) § 57f (aufgehoben) 4. Kapitel Rechtsstellung der Hochschule § 58 Rechtsform und Selbstverwaltungsrecht § 59 Aufsicht §§ 60 bis 69 (aufgehoben) 5. Kapitel Staatliche Anerkennung § 70 Anerkennung von Einrichtungen § 71 Gleichstellung von Abschlüssen der Notarschule 6. Kapitel Anpassung des Landesrechts § 72 Anpassungsfristen § 73 Abweichende Regelungen § 74 (weggefallen) § 74 Bisherige Dienstverhältnisse und Berufungsvereinbarungen §§ 75 und 75a (weggefallen) § 76 Besitzstandswahrung bei der Entpflichtung § 76a Übergangsvorschrift für Hochschulassistenten 7. Kapitel Änderung von Bundesgesetzen, Schlußvorschriften §§ 77 bis 80 (Änderung von Rechtsvorschriften) § 81 Verträge mit den Kirchen § 82 (weggefallen) § 83 (Inkrafttreten) | |
§ 31 Zentrale Vergabe von Studienplätzen | |
(1) 1 In Studiengängen, für die für mehrere Hochschulen Zulassungszahlen festgesetzt sind, können die Studienplätze von der von den Ländern errichteten Zentralstelle vergeben werden. 2 In das Verfahren der Zentralstelle ist ein Studiengang zum frühestmöglichen Zeitpunkt einzubeziehen, wenn für ihn nach der Feststellung der Zentralstelle Zulassungszahlen für alle staatlichen Hochschulen festgesetzt sind und zu erwarten ist, daß die Zahl der Bewerber die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Plätze übersteigt, soweit nicht wegen der Art der Zugangsvoraussetzungen oder der Auswahlmaßstäbe den Hochschulen die Entscheidung vorbehalten wird. 3 In das Verfahren der Zentralstelle soll ein Studiengang einbezogen werden, wenn für ihn nach der Feststellung der Zentralstelle Zulassungszahlen für die Mehrzahl der staatlichen Hochschulen festgesetzt sind. | |
(2) Reicht in einem nach Absatz 1 einbezogenen Studiengang die Gesamtzahl der an allen Hochschulen zur Verfügung stehenden Studienplätze zur Zulassung aller Bewerber aus, so werden die an den einzelnen Hochschulen vorhandenen Studienplätze von der Zentralstelle möglichst nach den Ortswünschen der Bewerber und, soweit notwendig, bis zu einem Viertel der Studienplätze nach dem Grad der gemäß § 27 nachgewiesenen Qualifikation für das gewählte Studium, im übrigen vor allem nach den für die Ortswahl maßgebenden sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründen vergeben (Verteilungsverfahren). (3) 1 Reicht in einem nach Absatz 1 einbezogenen Studiengang die Gesamtzahl der Studienplätze nicht zur Zulassung aller Bewerberinnen und Bewerber aus, so findet unter den Bewerberinnen und Bewerbern eine Auswahl nach Maßgabe der §§ 32 bis 35 statt (Auswahlverfahren); die danach ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden in den Fällen des § 32 Abs. 3 Nr. 3 von der Hochschule zugelassen. 2 Im Übrigen werden sie den einzelnen Hochschulen möglichst nach ihren Ortswünschen und, soweit notwendig, in den Fällen des § 32 Abs. 3 Nr. 1 vor allem nach dem Grad der gemäß § 27 nachgewiesenen Qualifikation für das gewählte Studium, in allen anderen Fällen vor allem nach den für die Ortswahl maßgebenden sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründen zugewiesen. | (2) (aufgehoben) (3) (aufgehoben) |
(4) Besteht an einer Hochschule für den ersten Teil eines Studiengangs eine höhere Ausbildungskapazität als für spätere Teile dieses Studiengangs, kann eine auf den ersten Teil des Studiengangs beschränkte Zuweisung und Einschreibung erfolgen, wenn gewährleistet ist, daß der Student sein Studium an anderen Hochschulen im Geltungsbereich dieses Gesetzes fortsetzen kann. | |
§ 32 Auswahlverfahren *) | § 32 (aufgehoben) |
(1) 1 Im Falle des § 31 Abs. 3 werden die für Studienanfänger verfügbaren Studienplätze unter Beachtung der von den Bewerbern angegebenen Rangfolge ihrer Studienwünsche nach den Maßstäben der Absätze 2 und 3 vergeben. 2 Bei den Bewerbungen für diese Studienplätze dürfen nach näherer Maßgabe des Landesrechts mindestens sechs Ortswünsche in einer Rangliste angegeben werden. (2) 1 Bis zu drei Zehntel der Studienplätze sind vorzubehalten für 1. Bewerber, für die die Versagung der Zulassung eine außergewöhnliche, insbesondere soziale Härte bedeuten würde; 2. Bewerber, die sich auf Grund entsprechender Vorschriften verpflichtet haben, ihren Beruf in Bereichen besonderen öffentlichen Bedarfs auszuüben; 3. ausländische und staatenlose Bewerber; Verpflichtungen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen sind zu berücksichtigen; 4. 1 Bewerber, die in einem anderen noch nicht abgeschlossenen Studiengang oder sonstigen gleichwertigen Ausbildungsgängen nach Landesrecht die Qualifikation für das gewählte Studium (§ 27) erworben haben; ihre Auswahl erfolgt nach dem Grad der Qualifikation (§ 27). 2 Diese Bewerber können im Verfahren nach Absatz 3 nicht zugelassen werden; 5. 1 Bewerber, die bereits ein Studium in einem anderen Studiengang abgeschlossen haben (Zweitstudienbewerber). 2 Die Auswahl erfolgt nach den Prüfungsergebnissen des Erststudiums und nach den für die Bewerbung für ein weiteres Studium maßgeblichen Gründen. 3 Diese Bewerber können im Verfahren nach Absatz 3 nicht zugelassen werden. 2 Das Landesrecht kann vorsehen, daß innerhalb der Quote nach Satz 1 Studienplätze für in der beruflichen Bildung qualifizierte Bewerber (§ 27 Abs. 2 Satz 2) vorbehalten werden; diese Bewerber werden im Verfahren nach Absatz 3 nicht zugelassen. 3 Nicht in Anspruch genommene Studienplätze werden den Studienplätzen nach Absatz 3 zugeschlagen. (3) Die verbleibenden Studienplätze werden vergeben 1. 1 zu einem Fünftel der Studienplätze an jeder Hochschule durch die Zentralstelle nach dem Grad der gemäß § 27 nachgewiesenen Qualifikation für das gewählte Studium. 2 Qualifikationsgrade, die nur geringfügig voneinander abweichen, können als ranggleich behandelt werden. 3 Die Länder tragen dafür Sorge, dass die Nachweise innerhalb eines Landes und im Verhältnis der Länder untereinander hinsichtlich der jeweiligen Anforderungen und Bewertungen vergleichbar sind. 4 Solange die Vergleichbarkeit im Verhältnis der Länder untereinander nicht gewährleistet ist, werden für die Auswahl der Studienbewerberinnen und -bewerber Landesquoten gebildet. 5 Die Quote eines Landes bemisst sich zu einem Drittel nach seinem Anteil an der Gesamtzahl der Bewerberinnen und Bewerber für den betreffenden Studiengang (Bewerberanteil) und zu zwei Dritteln nach seinem Anteil an der Gesamtzahl der Achtzehn- bis unter Einundzwanzigjährigen (Bevölkerungsanteil); für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden die sich danach ergebenden Quoten um drei Zehntel erhöht. 6 Bei der Berechnung des Bewerberanteils werden nur Personen berücksichtigt, die eine Hochschulzugangsberechtigung besitzen, die von allen Ländern gegenseitig anerkannt ist; 2. 1 zu einem Fünftel der Studienplätze nach der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang nach § 27 (Wartezeit). 2 Zeiten eines Studiums an einer Hochschule werden auf die Wartezeit nicht angerechnet; dies gilt erstmals für Studienzeiten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes; 3. 1 im Übrigen von den Hochschulen nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens. 2 Die jeweilige Hochschule vergibt die Studienplätze in diesem Verfahren nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts insbesondere a) nach dem Grad der Qualifikation nach § 27, b) nach gewichteten Einzelnoten der Qualifikation nach § 27, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben, c) nach dem Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests, d) nach der Art einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit, e) nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Gesprächs mit den Bewerberinnen und Bewerbern, das Aufschluss über die Motivation der Bewerberin oder des Bewerbers und über die Identifikation mit dem gewählten Studium und dem angestrebten Beruf geben sowie zur Vermeidung von Fehlvorstellungen über die Anforderungen des Studiums dienen soll, f) auf Grund einer Verbindung von Maßstäben nach den Buchstaben a bis e. 3 Bei der Auswahlentscheidung muss dem Grad der Qualifikation nach § 27 ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden. 4 Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlverfahren kann begrenzt werden. 5 In diesem Fall entscheidet die Hochschule über die Teilnahme nach einem der in Satz 2 Buchstabe a bis d genannten Maßstäbe, nach dem Grad der Ortspräferenz oder nach einer Verbindung dieser Maßstäbe. 6 Bewerberinnen und Bewerber, die nach Nummer 1 oder 2 ausgewählt wurden, nehmen am Auswahlverfahren nicht teil. (4) Für die Entscheidung in Fällen von Ranggleichheit der Bewerber kann eine Verbindung der Maßstäbe nach Absatz 3 Nr. 1 und 2 oder, unbeschadet des § 34 Satz 2, die Auswahl durch das Los vorgesehen werden. --- *) Anm. d. Red.: siehe Entscheidung und Maßgaben des BVerfG in B. v. 9. Januar 2018 (BGBl. I S. 123) | |
§ 34 Benachteiligungsverbot | |
1 Den Bewerbern dürfen keine Nachteile entstehen | Den Bewerbern dürfen keine Nachteile entstehen |
1. aus der Erfüllung von Dienstpflichten nach Artikel 12a des Grundgesetzes und der Übernahme solcher Dienstpflichten und entsprechender Dienstleistungen auf Zeit bis zur Dauer von drei Jahren, 2. aus dem Dienst als Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfergesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549) zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167), 3. aus der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2596) oder eines freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2600) oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojektes oder 4. aus der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren. | |
2 Bei gleichem Rang nach § 32 Abs. 2 und 3 haben die Bewerber nach Satz 1 den Vorrang. | |
§ 35 Unabhängigkeit der Zulassung von der Landeszugehörigkeit | |
Die Zulassung eines Studienbewerbers, der Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist, darf nicht davon abhängig gemacht werden, in welchem Land der Bundesrepublik Deutschland der Geburtsort oder der Wohnsitz des Studienbewerbers oder seiner Angehörigen liegt oder in welchem Land der Bundesrepublik Deutschland der Studienbewerber die Qualifikation für das Hochschulstudium erworben hat; § 32 Abs. 3 Nr. 1 Satz 4 bis 6 bleibt unberührt. | Die Zulassung eines Studienbewerbers, der Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist, darf nicht davon abhängig gemacht werden, in welchem Land der Bundesrepublik Deutschland der Geburtsort oder der Wohnsitz des Studienbewerbers oder seiner Angehörigen liegt oder in welchem Land der Bundesrepublik Deutschland der Studienbewerber die Qualifikation für das Hochschulstudium erworben hat. |
§ 72 Anpassungsfristen | |
(1) 1 Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Fassung vom 26. Januar 1976 (BGBl. I S. 185) sind den Vorschriften der Kapitel 1 bis 5 entsprechende Landesgesetze zu erlassen. 2 Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 14. November 1985 (BGBl. I S. 2090) sind den Vorschriften des Artikels 1 Nr. 1 bis 42 dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen. 3 Innerhalb von drei Jahren nach dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts sind in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern und in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, Landesgesetze zu erlassen, die den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab 3. Oktober 1990 geltenden Fassung entsprechen. 4 In den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Länder und in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, sind innerhalb von drei Jahren nach dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts den Vorschriften des Artikels 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes über die Verlängerung von befristeten Dienst- und Arbeitsverhältnissen mit wissenschaftlichem Personal sowie mit Ärztinnen und Ärzten in der Weiterbildung vom 15. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2806) entsprechende Landesgesetze zu erlassen; im übrigen sind entsprechende Landesgesetze innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des genannten Gesetzes vom 15. Dezember 1990 zu erlassen. 5 Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) sind den Vorschriften des Artikels 12 Abs. 3 dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen. 6 Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 20. August 1998 (BGBl. I S. 2190) sind den Vorschriften des Artikels 1 dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen. 7 Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3138) sind den Vorschriften des Artikels 1 dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen. 8 Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Siebten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 28. August 2004 (BGBl. I S. 2298) sind den Vorschriften des Artikels 1 dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen. 9 Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3835) sind den Vorschriften des Artikels 1 dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen. 10 § 9 gilt unmittelbar. | |
(2) 1 Die Länder sind verpflichtet, ihr Hochschulzulassungsrecht zu einem übereinstimmenden Zeitpunkt entsprechend den Rahmenbestimmungen der §§ 29 bis 35 zu regeln. 2 Erstmals für Zulassungen zum Wintersemester 2005/2006, längstens jedoch bis zum Inkrafttreten des Landesrechts nach Satz 1, sind die Vorschriften der Artikel 7 bis 16 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999 nach Maßgabe des § 30 Abs. 3, des § 31 Abs. 3, des § 32 Abs. 3 und 4, des § 34 und des § 35 in der ab 4. September 2004 geltenden Fassung anzuwenden. 3 Die Länder treffen die erforderlichen Übergangsregelungen. 4 Die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen ergänzenden Vorschriften der Länder müssen übereinstimmen, soweit dies für die zentrale Vergabe der Studienplätze notwendig ist. | (2) (aufgehoben) |
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