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§ 31 - Hochschulrahmengesetz (HRG)
neugefasst durch B. v. 19.01.1999 BGBl. I S. 18; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.11.2019 BGBl. I S. 1622
Geltung ab 30.01.1976; FNA: 2211-3 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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Geltung ab 30.01.1976; FNA: 2211-3 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 31 Zentrale Vergabe von Studienplätzen
(1) 1In Studiengängen, für die für mehrere Hochschulen Zulassungszahlen festgesetzt sind, können die Studienplätze von der von den Ländern errichteten Zentralstelle vergeben werden. 2In das Verfahren der Zentralstelle ist ein Studiengang zum frühestmöglichen Zeitpunkt einzubeziehen, wenn für ihn nach der Feststellung der Zentralstelle Zulassungszahlen für alle staatlichen Hochschulen festgesetzt sind und zu erwarten ist, daß die Zahl der Bewerber die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Plätze übersteigt, soweit nicht wegen der Art der Zugangsvoraussetzungen oder der Auswahlmaßstäbe den Hochschulen die Entscheidung vorbehalten wird. 3In das Verfahren der Zentralstelle soll ein Studiengang einbezogen werden, wenn für ihn nach der Feststellung der Zentralstelle Zulassungszahlen für die Mehrzahl der staatlichen Hochschulen festgesetzt sind.
(2) (aufgehoben)
(3) (aufgehoben)
(4) Besteht an einer Hochschule für den ersten Teil eines Studiengangs eine höhere Ausbildungskapazität als für spätere Teile dieses Studiengangs, kann eine auf den ersten Teil des Studiengangs beschränkte Zuweisung und Einschreibung erfolgen, wenn gewährleistet ist, daß der Student sein Studium an anderen Hochschulen im Geltungsbereich dieses Gesetzes fortsetzen kann.
Text in der Fassung des Artikels 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes G. v. 15. November 2019 BGBl. I S. 1622 m.W.v. 23. November 2019
Frühere Fassungen von § 31 HRG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 23.11.2019 | Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 15.11.2019 BGBl. I S. 1622 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 31 HRG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 HRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 29 HRG Maßstäbe der Ausbildungskapazität
... zugrunde zu legen. (2) Ist nach der Feststellung der Zentralstelle ( § 31 ) zu erwarten, daß an den Hochschulen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht alle Bewerber ...
§ 30 HRG Festsetzung von Zulassungszahlen
... jede Hochschule festzusetzen, wenn ein Studiengang in das Verfahren der Zentralstelle nach § 31 Abs. 1 einbezogen wird. (2) Zulassungszahlen werden nur für einzelne Studiengänge ...
§ 70 HRG Anerkennung von Einrichtungen (vom 18.04.2007)
... staatlich anerkannte Hochschule ist auf Antrag in die zentrale Vergabe von Studienplätzen ( § 31 ) ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achtes Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes
G. v. 15.11.2019 BGBl. I S. 1622
Artikel 1 8. HRGÄndG
... zu § 32 wie folgt gefasst: „§ 32 (weggefallen)". 2. In § 31 werden die Absätze 2 und 3 aufgehoben. 3. § 32 wird aufgehoben. 4. ...
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