(1) Zur befristeten Erfüllung der Informationsanforderungen der Europäischen Gemeinschaft, die in der
Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates vom 19. Mai 1998 über Konjunkturstatistiken festgelegt sind, sowie zur Ergänzung der Konjunkturstatistiken in der Bundesrepublik Deutschland werden für die Jahre 2003 bis 2005 in den in §
2 Abs. 1 bestimmten Dienstleistungsbereichen Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.
(2) Die Statistik umfasst vierteljährliche Erhebungen, die als Stichprobe bei höchstens 7,5 Prozent der in §
2 Abs. 2 genannten Erhebungseinheiten durchgeführt werden. Die Erhebungseinheiten werden nach mathematisch-statistischen Verfahren ausgewählt.