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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.02.2006 aufgehoben
Verordnung über konjunkturstatistische Erhebungen in bestimmten Dienstleistungsbereichen (Konjunkturstatistikverordnung - KonjStatV)
Eingangsformel
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565) der durch Artikel 3 Abs. 18 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
§ 1 Zweck, Umfang
(1) Zur befristeten Erfüllung der Informationsanforderungen der Europäischen Gemeinschaft, die in der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates vom 19. Mai 1998 über Konjunkturstatistiken festgelegt sind, sowie zur Ergänzung der Konjunkturstatistiken in der Bundesrepublik Deutschland werden für die Jahre 2003 bis 2005 in den in § 2 Abs. 1 bestimmten Dienstleistungsbereichen Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.
(2) Die Statistik umfasst vierteljährliche Erhebungen, die als Stichprobe bei höchstens 7,5 Prozent der in § 2 Abs. 2 genannten Erhebungseinheiten durchgeführt werden. Die Erhebungseinheiten werden nach mathematisch-statistischen Verfahren ausgewählt.
§ 2 Erhebungsbereiche, Erhebungseinheiten
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Erhebungen erstrecken sich auf den Abschnitt I (Verkehr und Nachrichtenübermittlung) und die Abteilungen 72 (Datenverarbeitung und Datenbanken) und 74 (Erbringung von Dienstleistungen überwiegend für Unternehmen) des Anhangs (NACE Rev. 1) zu Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 293 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Erhebungseinheiten sind Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit, die in den in Absatz 1 genannten Dienstleistungsbereichen tätig sind.
(3) Freiberufliche Tätigkeit nach Absatz 2 ist die selbständige Berufstätigkeit von Angehörigen der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Berufe.
§ 3 Erhebungsmerkmale, Berichtszeitraum, Berichtszeitpunkt
(1) Erhebungsmerkmale der Statistik sind:
- 1.
- Umsätze oder Einnahmen,
- 2.
- Zahl der tätigen Personen,
- 3.
- hauptsächlich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit.
(2) Die Angaben zu dem Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden für das vorangegangene Kalendervierteljahr erfasst. Die Angaben zu dem Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden für das Ende des vorangegangenen Kalendervierteljahres erfasst. Die Angaben zu dem Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 werden nur im zweiten Kalendervierteljahr für das vorangegangene Kalendervierteljahr erfasst.
§ 4 Hilfsmerkmale
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Hilfsmerkmale sind:
- 1.
- Namen und Anschriften der Unternehmen oder der Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit und der Auskunftspflichtigen,
- 2.
- Namen und Telekommunikationsanschlussnummern der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen.
§ 5 Auskunftspflicht
Die Angaben nach § 4 Nr. 2 sind freiwillig; im Übrigen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig ist der Inhaber, die Inhaberin, der Leiter oder die Leiterin des Unternehmens oder der Einrichtung zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit.
§ 6 Übermittlungsregelung
An die obersten Bundes- und Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 7 ändert mWv. 14. Februar 2006 KonjStatV
Diese Verordnung tritt am 15. Februar 2003 in Kraft und am 14. Februar 2006 außer Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2480/index.htm