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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.02.2006 aufgehoben

§ 4 - Konjunkturstatistikverordnung (KonjStatV)

V. v. 22.08.2002 BGBl. I S. 3427
Geltung ab 15.02.2003 bis 14.02.2006; FNA: 29-22-5 Statistik
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§ 4 Hilfsmerkmale



Hilfsmerkmale sind:

1.
Namen und Anschriften der Unternehmen oder der Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit und der Auskunftspflichtigen,

2.
Namen und Telekommunikationsanschlussnummern der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen.

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Zitierungen von § 4 KonjStatV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KonjStatV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KonjStatV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 KonjStatV Auskunftspflicht
... Angaben nach § 4 Nr. 2 sind freiwillig; im Übrigen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig ist der ...