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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.02.2006 aufgehoben
§ 4 - Konjunkturstatistikverordnung (KonjStatV)
§ 4 Hilfsmerkmale
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Hilfsmerkmale sind:
- 1.
- Namen und Anschriften der Unternehmen oder der Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit und der Auskunftspflichtigen,
- 2.
- Namen und Telekommunikationsanschlussnummern der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen.
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Zitierungen von § 4 KonjStatV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KonjStatV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KonjStatV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 KonjStatV Auskunftspflicht
... Angaben nach § 4 Nr. 2 sind freiwillig; im Übrigen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig ist der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2480/a35283.htm