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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.02.2006 aufgehoben
§ 3 - Konjunkturstatistikverordnung (KonjStatV)
§ 3 Erhebungsmerkmale, Berichtszeitraum, Berichtszeitpunkt
(1) Erhebungsmerkmale der Statistik sind:
- 1.
- Umsätze oder Einnahmen,
- 2.
- Zahl der tätigen Personen,
- 3.
- hauptsächlich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit.
(2) Die Angaben zu dem Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden für das vorangegangene Kalendervierteljahr erfasst. Die Angaben zu dem Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden für das Ende des vorangegangenen Kalendervierteljahres erfasst. Die Angaben zu dem Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 werden nur im zweiten Kalendervierteljahr für das vorangegangene Kalendervierteljahr erfasst.
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