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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.02.2006 aufgehoben
§ 6 - Konjunkturstatistikverordnung (KonjStatV)
§ 6 Übermittlungsregelung
An die obersten Bundes- und Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
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