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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.02.2006 aufgehoben
§ 1 - Konjunkturstatistikverordnung (KonjStatV)
§ 1 Zweck, Umfang
(1) Zur befristeten Erfüllung der Informationsanforderungen der Europäischen Gemeinschaft, die in der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates vom 19. Mai 1998 über Konjunkturstatistiken festgelegt sind, sowie zur Ergänzung der Konjunkturstatistiken in der Bundesrepublik Deutschland werden für die Jahre 2003 bis 2005 in den in § 2 Abs. 1 bestimmten Dienstleistungsbereichen Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.
(2) Die Statistik umfasst vierteljährliche Erhebungen, die als Stichprobe bei höchstens 7,5 Prozent der in § 2 Abs. 2 genannten Erhebungseinheiten durchgeführt werden. Die Erhebungseinheiten werden nach mathematisch-statistischen Verfahren ausgewählt.
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