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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.02.2006 aufgehoben
§ 5 - Konjunkturstatistikverordnung (KonjStatV)
§ 5 Auskunftspflicht
Die Angaben nach § 4 Nr. 2 sind freiwillig; im Übrigen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig ist der Inhaber, die Inhaberin, der Leiter oder die Leiterin des Unternehmens oder der Einrichtung zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit.
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