Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.02.2006 aufgehoben

§ 5 - Konjunkturstatistikverordnung (KonjStatV)

V. v. 22.08.2002 BGBl. I S. 3427
Geltung ab 15.02.2003 bis 14.02.2006; FNA: 29-22-5 Statistik
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§ 5 Auskunftspflicht



Die Angaben nach § 4 Nr. 2 sind freiwillig; im Übrigen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig ist der Inhaber, die Inhaberin, der Leiter oder die Leiterin des Unternehmens oder der Einrichtung zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit.

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