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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.02.2006 aufgehoben
§ 2 - Konjunkturstatistikverordnung (KonjStatV)
§ 2 Erhebungsbereiche, Erhebungseinheiten
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Erhebungen erstrecken sich auf den Abschnitt I (Verkehr und Nachrichtenübermittlung) und die Abteilungen 72 (Datenverarbeitung und Datenbanken) und 74 (Erbringung von Dienstleistungen überwiegend für Unternehmen) des Anhangs (NACE Rev. 1) zu Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 293 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Erhebungseinheiten sind Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit, die in den in Absatz 1 genannten Dienstleistungsbereichen tätig sind.
(3) Freiberufliche Tätigkeit nach Absatz 2 ist die selbständige Berufstätigkeit von Angehörigen der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Berufe.
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Zitierungen von § 2 KonjStatV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 KonjStatV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KonjStatV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 KonjStatV Zweck, Umfang
... in der Bundesrepublik Deutschland werden für die Jahre 2003 bis 2005 in den in § 2 Abs. 1 bestimmten Dienstleistungsbereichen Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. ... vierteljährliche Erhebungen, die als Stichprobe bei höchstens 7,5 Prozent der in § 2 Abs. 2 genannten Erhebungseinheiten durchgeführt werden. Die Erhebungseinheiten werden nach ...
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