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Änderung § 1 Tierschutzkommissions-Verordnung vom 08.11.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 418 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Aufgaben


(Text alte Fassung)

Die Tierschutzkommission berät das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) in Fragen des Tierschutzes, insbesondere vor dem Erlaß von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach dem Tierschutzgesetz. Auf Ersuchen des Bundesministeriums nimmt sie zu Fällen grundsätzlicher Bedeutung bei der Genehmigung von Versuchsvorhaben nach § 15a des Tierschutzgesetzes Stellung.

(Text neue Fassung)

Die Tierschutzkommission berät das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) in Fragen des Tierschutzes, insbesondere vor dem Erlaß von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach dem Tierschutzgesetz. Auf Ersuchen des Bundesministeriums nimmt sie zu Fällen grundsätzlicher Bedeutung bei der Genehmigung von Versuchsvorhaben nach § 15a des Tierschutzgesetzes Stellung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)