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Synopse aller Änderungen der Tierschutzkommissions-Verordnung am 08.11.2006
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. November 2006 durch Artikel 418 der 9. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der TierSchKomV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 418 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Aufgaben | |
(Text alte Fassung) Die Tierschutzkommission berät das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) in Fragen des Tierschutzes, insbesondere vor dem Erlaß von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach dem Tierschutzgesetz. Auf Ersuchen des Bundesministeriums nimmt sie zu Fällen grundsätzlicher Bedeutung bei der Genehmigung von Versuchsvorhaben nach § 15a des Tierschutzgesetzes Stellung. | (Text neue Fassung) Die Tierschutzkommission berät das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) in Fragen des Tierschutzes, insbesondere vor dem Erlaß von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach dem Tierschutzgesetz. Auf Ersuchen des Bundesministeriums nimmt sie zu Fällen grundsätzlicher Bedeutung bei der Genehmigung von Versuchsvorhaben nach § 15a des Tierschutzgesetzes Stellung. |
§ 6 Beteiligung des Bundesministers und anderer Beauftragter | |
Das Bundesministerium und seine Beauftragten und - soweit ihre Belange berührt sind - je ein Beauftragter der Bundesministerien für Wirtschaft und Arbeit, für Bildung und Forschung und ein Beauftragter der für das Veterinärwesen zuständigen obersten Landesbehörden können jederzeit an den Sitzungen der Tierschutzkommission teilnehmen. | Das Bundesministerium und seine Beauftragten und - soweit ihre Belange berührt sind - je ein Beauftragter der Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie, für Bildung und Forschung und ein Beauftragter der für das Veterinärwesen zuständigen obersten Landesbehörden können jederzeit an den Sitzungen der Tierschutzkommission teilnehmen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2482/v146539-2006-11-08.htm