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§ 1 - Siebente Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (7. ViehFlGDV)

V. v. 28.05.1976 BGBl. I S. 1317; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186
Geltung ab 01.09.1976; FNA: 7843-1-7 Vieh- und Fleischwirtschaft
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§ 1



(1) Der Handel nach Schlachtgewicht wird auf den Schlachtviehgroßmärkten und Schlachtviehmärkten zugelassen, die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde - bei Schlachtviehgroßmärkten im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - bestimmt werden.

(2) Die Bestimmung der Schlachtviehgroßmärkte und Schlachtviehmärkte, auf denen der Handel nach Schlachtgewicht zugelassen wird, setzt voraus, daß dadurch die Marktübersicht gefördert wird. Sie kann auf bestimmte Markttage und bestimmte Tierarten beschränkt werden.





 

Frühere Fassungen von § 1 7. ViehFlGDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 424 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 7. ViehFlGDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 7. ViehFlGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 7. ViehFlGDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 424 9. ZustAnpV Siebente Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
...  In § 1 Abs. 1 der Siebenten Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung vom 28. Mai 1976 (BGBl. ...