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§ 3 - Siebente Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (7. ViehFlGDV)

V. v. 28.05.1976 BGBl. I S. 1317; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186
Geltung ab 01.09.1976; FNA: 7843-1-7 Vieh- und Fleischwirtschaft
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§ 3


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Schlachtkörper der nach Schlachtgewicht und Fleischhandelsklasse gehandelten Schlachttiere sind unmittelbar nach der Schlachtung - im Anschluß an die Fleischbeschau vor Beginn des Kühlprozesses - durch einen von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bestellten Klassifizierer entsprechend den Vorschriften über die gesetzlichen Handelsklassen für Fleisch in Handelsklassen einzureihen und zu kennzeichnen.

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Zitierungen von § 3 7. ViehFlGDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 7. ViehFlGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 7. ViehFlGDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 7. ViehFlGDV
... Handelsklassen für Fleisch richtet und die Schlachtkörper nach Maßgabe des § 3 in Handelsklassen eingereiht und gekennzeichnet ...


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