(1) Die Preise je 100 Kilogramm Lebendgewicht sind in die amtliche Preisnotierung des Schlachtviehgroßmarktes einzubeziehen.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann für den einzelnen Schlachtviehgroßmarkt oder Schlachtviehmarkt vorschreiben, daß an Stelle oder zusätzlich zu der Einbeziehung der Lebendgewichtspreise in die in Absatz 1 genannte Notierung eine gesonderte amtliche Notierung von Schlachtgewichtspreisen auf der Basis von jeweils 100 Kilogramm Schlachtgewicht und der gesetzlichen Handelsklassen für Fleisch erstellt wird, wenn zu erwarten ist, daß eine solche Notierung aussagekräftig und repräsentativ sein wird. Schreibt die nach Landesrecht zuständige Behörde vor, daß die Notierung von Schlachtgewichtspreisen an Stelle der Einbeziehung der Lebendgewichtspreise in die in Absatz 1 genannte Notierung erfolgen soll, so entfällt die in §
4 Abs. 3 vorgesehene Umrechnung des Schlachtgewichtspreises in den Lebendgewichtspreis.
(3) Für die Erstellung der amtlichen Preisnotierung und das Verfahren der Preisfeststellung gelten im übrigen die Vorschriften des §
4 Abs. 1 und 2 und des §
5 der Schlachtvieh-Handelsklassen- und Notierungsverordnung vom 2. Mai 1951 (Bundesanzeiger Nr. 90 vom 12. Mai 1951), zuletzt geändert durch die Änderungsverordnung vom 4. Mai 1976 (Bundesanzeiger Nr. 89 vom 12. Mai 1976), sinngemäß. Beauftragte der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle können jederzeit bei der Preisfeststellung zugegen sein. Ihnen ist auf Verlangen Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.