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§ 9 - Siebente Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (7. ViehFlGDV)

V. v. 28.05.1976 BGBl. I S. 1317; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186
Geltung ab 01.09.1976; FNA: 7843-1-7 Vieh- und Fleischwirtschaft
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§ 9



Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann für bestimmte Schlachtviehgroßmärkte oder Schlachtviehmärkte sowie für bestimmte Betriebe ganz oder teilweise Befreiung von der Pflicht zur Ausstellung und Abgabe von Schlußscheinen erteilen, wenn die Schlußscheine keine Bedeutung für die Preisbildung und die Aussagekraft der Preisnotierung haben.