Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 8 des
Vieh- und Fleischgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §
4 Abs. 4 Marktschlußscheine nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Vieh- und Fleischgesetzes auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.