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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben
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§ 1 - Überschußverordnung (ÜbschV)
V. v. 08.11.1996 BGBl. I S. 1687; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 3 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 15.11.1996; FNA: 7631-1-25 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 15.11.1996; FNA: 7631-1-25 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 1 Ermittlung des Überzinses
(1) Zur Ermittlung des Überzinses, den ein Versicherungsunternehmen bei der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankheitskosten- und freiwilligen Pflegekrankenversicherung erwirtschaftet, ist ein der Durchschnittsrendite aller Kapitalanlagen entsprechender Durchschnittszinssatz zu ermitteln. Dieser errechnet sich aus der Summe der Erträge aus Kapitalanlagen (Formblatt 3 Posten
I.3 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung vom 8. November 1994, BGBl. I S. 3378) vermindert um die Summe der Aufwendungen für Kapitalanlagen (Formblatt 3 Posten I.10 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung) und sodann dividiert durch das arithmetische Mittel des Buchwertes der Kapitalanlagen (Formblatt 1, Aktivseite, Posten C der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung) jeweils am Ende des Vorjahres und des Geschäftsjahres.(2) Soweit bei einem Versicherungsunternehmen keine einheitliche rechnungsmäßige Verzinsung der Alterungsrückstellungen erfolgt, ist für jede Bestandsgruppe mit einheitlicher rechnungsmäßiger Verzinsung der auf sie entfallende anteilige Überzins-Betrag zu ermitteln und bei der Verteilung zugrunde zu legen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Überschussverordnung V. v. 16. Dezember 2014 BGBl. I S. 2219 m.W.v. 31. Dezember 2014
Frühere Fassungen von § 1 ÜbschV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 31.12.2014 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Überschussverordnung vom 16.12.2014 BGBl. I S. 2219 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 ÜbschV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ÜbschV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ÜbschV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 ÜbschV Verteilung des Betrages nach § 12a Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf die berechtigten Versicherten (vom 31.12.2014)
... Spätestens zum jeweiligen Bilanzstichtag ist von dem nach § 1 errechneten Betrag der Anteil, der sich nach § 12a Absatz 2 Satz 2 und 3 des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Überschussverordnung
V. v. 16.12.2014 BGBl. I S. 2219
Artikel 1 2. ÜbschVÄndV Änderung der Überschussverordnung
... (BGBl. I S. 3016) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) In ... gefasst: „Spätestens zum jeweiligen Bilanzstichtag ist von dem nach § 1 errechneten Betrag der Anteil, der sich nach § 12a Absatz 2 Satz 2 und 3 des ...
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