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Synopse aller Änderungen der ÜbschV am 31.12.2014
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 31. Dezember 2014 durch Artikel 1 der 2. ÜbschVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ÜbschV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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ÜbschV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2014 geltenden Fassung | ÜbschV n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.12.2014 BGBl. I S. 2219 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Ermittlung des Überzinses | |
(Text alte Fassung) Zur Ermittlung des Überzinses, den ein Versicherungsunternehmen bei der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankheitskosten- und freiwilligen Pflegekrankenversicherung erwirtschaftet, ist ein der Durchschnittsrendite aller Kapitalanlagen entsprechender Durchschnittszinssatz zu ermitteln. Dieser errechnet sich aus der Summe der Erträge aus Kapitalanlagen (Formblatt 3 Posten I.3 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vom 8. November 1994, BGBl. I S. 3378) vermindert um die Summe der Aufwendungen für Kapitalanlagen (Formblatt 3 Posten I.10 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) und sodann dividiert durch das arithmetische Mittel des Buchwertes der Kapitalanlagen (Formblatt 1, Aktivseite, Posten C der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) jeweils am Ende des Vorjahres und des Geschäftsjahres. | (Text neue Fassung) (1) Zur Ermittlung des Überzinses, den ein Versicherungsunternehmen bei der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankheitskosten- und freiwilligen Pflegekrankenversicherung erwirtschaftet, ist ein der Durchschnittsrendite aller Kapitalanlagen entsprechender Durchschnittszinssatz zu ermitteln. Dieser errechnet sich aus der Summe der Erträge aus Kapitalanlagen (Formblatt 3 Posten I.3 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung vom 8. November 1994, BGBl. I S. 3378) vermindert um die Summe der Aufwendungen für Kapitalanlagen (Formblatt 3 Posten I.10 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung) und sodann dividiert durch das arithmetische Mittel des Buchwertes der Kapitalanlagen (Formblatt 1, Aktivseite, Posten C der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung) jeweils am Ende des Vorjahres und des Geschäftsjahres. (2) Soweit bei einem Versicherungsunternehmen keine einheitliche rechnungsmäßige Verzinsung der Alterungsrückstellungen erfolgt, ist für jede Bestandsgruppe mit einheitlicher rechnungsmäßiger Verzinsung der auf sie entfallende anteilige Überzins-Betrag zu ermitteln und bei der Verteilung zugrunde zu legen. |
§ 2 Verteilung des Betrages nach § 12a Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf die berechtigten Versicherten | |
(1) Spätestens zum jeweiligen Bilanzstichtag ist von dem nach § 12a Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes errechneten Betrag der Anteil, der sich nach § 12a Abs. 2 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ergibt, anteilig der positiven Alterungsrückstellung jedes einzelnen Versicherten zum Ende des vorhergehenden Geschäftsjahres gutzuschreiben. Alterungsrückstellungen, die aus dem Beitragszuschlag nach § 12 Abs. 4a des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie aus der Direktgutschrift nach § 12a Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entstanden sind, bleiben bis zum Ende des Geschäftsjahres, in dem der Versicherte das 65. Lebensjahr vollendet, bei dieser Gutschrift unberücksichtigt. | (1) Spätestens zum jeweiligen Bilanzstichtag ist von dem nach § 1 errechneten Betrag der Anteil, der sich nach § 12a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ergibt, anteilig den positiven Alterungsrückstellungen mit einheitlicher rechnungsmäßiger Verzinsung zum Bilanzstichtag aller Versicherten zum Ende des vorhergehenden Geschäftsjahres gutzuschreiben. Alterungsrückstellungen, die aus dem Beitragszuschlag nach § 12 Abs. 4a des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie aus der Direktgutschrift nach § 12a Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entstanden sind, bleiben bis zum Ende des Geschäftsjahres, in dem der Versicherte das 65. Lebensjahr vollendet, bei dieser Gutschrift unberücksichtigt. |
(2) Endet der Versicherungsvertrag hinsichtlich eines Tarifs bedingungsgemäß spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres, so ist ein nach § 12a Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes jährlich gutzuschreibender Betrag auf die anderen Tarife des Versicherten, die die Voraussetzungen des § 12a Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erfüllen, zum Zeitpunkt der Gutschrift aufzuteilen. Bestehen derartige Tarife nicht, ist der Betrag zur sofortigen oder auf höchstens fünf Jahre aufgeschobenen Prämienermäßigung zu verwenden. | |
§ 4 Mindestzuführung zur Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung | |
(1) 1 Zur Sicherstellung einer ausreichenden Mindestzuführung müssen die Versicherungsunternehmen in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung einen angemessenen Teil des Überschusses, der auf diese Versicherung entfällt, zuführen. 2 Der Überschuss berechnet sich nach folgender Formel: a1 + a3 - b1 - b3 mit | |
a1 = Betrag in der Nachweisung 231 Seite 2 Zeile 17 Spalte 01 der Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Versicherungsberichterstattungs-Verordnung) vom 14. Juni 1995 (BGBl. I S. 858) in der zuletzt durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen vom 11. Juli 2003 (BGBl. I S. 1388) geänderten Fassung, | a1 = Betrag in der Nachweisung 231 Seite 2 Zeile 17 Spalte 01 der Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Versicherungsberichterstattungs-Verordnung) vom 14. Juni 1995 (BGBl. I S. 858) in der zuletzt durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4353) geänderten Fassung, |
a3 = Betrag in der Nachweisung 231 Seite 2 Zeile 17 Spalte 03 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung, b1 = Betrag in der Nachweisung 231 Seite 2 Zeile 21 Spalte 01 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung, b3 = Betrag in der Nachweisung 231 Seite 2 Zeile 21 Spalte 03 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung. 3 Der Zuführungssatz beträgt 80 vom Hundert des nach Satz 2 errechneten Überschusses. 4 Die Mindestzuführung ist um die bereits nach § 12a Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gutgeschriebenen Überzinsen zu vermindern. | |
(1a) 1 Zur Sicherstellung einer ausreichenden Mindestzuführung müssen die Versicherungsunternehmen in der privaten Pflegepflichtversicherung im Sinne des § 12f des Versicherungsaufsichtsgesetzes der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung einen angemessenen Teil des Überschusses, der auf diese Versicherung entfällt, zuführen. 2 Überschuss ist der Betrag in der Nachweisung 231 Seite 2 Zeile 17 Spalte 02 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung. 3 Der Zuführungssatz beträgt 80 vom Hundert des Überschusses nach Satz 2. 4 Die Mindestzuführung ist um den Betrag in der Nachweisung 231 Seite 2 Zeile 21 Spalte 02 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung zu vermindern. | (1a) 1 Zur Sicherstellung einer ausreichenden Mindestzuführung müssen die Versicherungsunternehmen in der privaten Pflegepflichtversicherung im Sinne des § 12f des Versicherungsaufsichtsgesetzes der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung einen angemessenen Teil des Überschusses, der auf diese Versicherung entfällt, zuführen. 2 Überschuss ist der Betrag in der Nachweisung 231 Seite 2 Zeile 17 Spalte 02 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung. 3 Der Zuführungssatz beträgt 80 vom Hundert des Überschusses nach Satz 2. (1b) 1 Zur Sicherstellung einer ausreichenden Mindestzuführung müssen die Versicherungsunternehmen in der geförderten Pflegevorsorge im Sinne des § 12f des Versicherungsaufsichtsgesetzes der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung einen angemessenen Teil des Überschusses, der auf diese Versicherung entfällt, zuführen. 2 Überschuss ist der Betrag in der Nachweisung 231 Seite 2 Zeile 17 Spalte 04 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung. 3 Der Zuführungssatz beträgt 80 vom Hundert des Überschusses nach Satz 2. 4 Die Mindestzuführung ist um den Betrag in der Nachweisung 231 Seite 2 Zeile 21 Spalte 04 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung zu vermindern. |
(2) 1 Zur Sicherstellung des durchschnittlichen Solvabilitätsbedarfs können die Mindestzuführungen vermindert werden, wenn für jedes der drei Vorjahre von folgender Summe | |
c1 + c2 + c3 + c4 + c5 + c6 | c1 + c2 + c3 + c4 + c6 |
mit c1 = Betrag in der Nachweisung 231 Seite 1 Zeile 22 Spalte 02 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung, c2 = Betrag in der Nachweisung 231 Seite 1 Zeile 18 Spalte 02 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung, c3 = Betrag in der Nachweisung 231 Seite 1 Zeile 19 Spalte 02 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung, c4 = Betrag in der Nachweisung 231 Seite 1 Zeile 20 Spalte 02 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung, | |
c5 = Betrag in der Nachweisung 231 Seite 2 Zeile 21 Spalte 02 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung, | |
c6 = Betrag in der Nachweisung 231 Seite 1 Zeile 23 Spalte 02 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung, mindestens 90 vom Hundert als Zuführung zur Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung, als Direktgutschrift nach § 12a Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, als Zuführung zur Rückstellung für erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung in der privaten Pflegepflichtversicherung und als Einstellungen in Gewinnrücklagen (Formblatt 200 Seite 7 Zeile 24 Spalte 04 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung) verwendet wurden und für das Geschäftsjahr verwendet werden. 2 Der Betrag, um den die Mindestzuführung unterschritten wird, ist den Rücklagen zuzuweisen. 3 Dabei dürfen die Eigenmittel nach § 53c Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und Nr. 5 Buchstabe a des Versicherungsaufsichtsgesetzes im Geschäftsjahr den größeren der nachfolgend in den Nummern 2 und 3 genannten Beträge, höchstens jedoch den in Nummer 1 genannten Betrag erreichen: 1. das Zweifache des Betrages der zu bildenden Solvabilitätsspanne, 2. verdiente Bruttobeiträge des Geschäftsjahres der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung multipliziert mit dem Durchschnitt der Verhältnisse von Eigenmitteln nach § 53c Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und Nr. 5 Buchstabe a des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu verdienten Bruttobeiträgen der drei Vorjahre, 3. Solvabilitätsspanne des Geschäftsjahres multipliziert mit dem aus den drei Vorjahren gebildeten Durchschnitt der Verhältnisse von Eigenmitteln nach § 53c Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und Nr. 5 Buchstabe a des Versicherungsaufsichtsgesetzes zur Solvabilitätsspanne. (3) 1 Verfügt ein Krankenversicherungsunternehmen in einem Geschäftsjahr nicht mehr über Eigenmittel in Höhe der Solvabilitätsspanne, so können unabhängig von den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 die Mindestzuführungen zur Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung unterschritten werden, wenn der gesamte Überschuss nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 1a Satz 2 zur Erhöhung der Rücklagen verwendet wird. 2 In diesem Fall dürfen die Eigenmittel höchstens bis zu dem sich aus Absatz 2 Satz 3 ergebenden Grenzbetrag erhöht werden. (4) 1 Die Aufsichtsbehörde ist über alle für die Unterschreitung der Mindestzuführungen erheblichen Umstände unter Angabe der Gründe, die zu dieser Ausnahmesituation geführt haben, vorab zu unterrichten. 2 Die Verpflichtung des Unternehmens zur Aufstellung eines Zuführungsplans bleibt unberührt. |
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