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§ 1 - Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Schafen und Ziegen (SchafZiegeZLpV k.a.Abk.)

V. v. 16.05.1991 BGBl. I S. 1126; aufgehoben durch § 36 V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904
Geltung ab 25.05.1991; FNA: 7824-5-1 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 1



(1) Zur Zuchtwertfeststellung bei einem Schaf oder einer Ziege werden mindestens

1.
je nach der Zuchtrichtung

a)
die Zuchtwertteile Fleischleistung oder Milchleistung,

b)
bei einem Schaf auch die Zuchtwertteile Wollqualität oder Fellqualität und

2.
der Zuchtwertteil Zuchtleistung

festgestellt sowie bei einem Bock auch die äußere Erscheinung und, soweit ein rassebedingter Bedarf besteht, zusätzlich die Eignung zur Landschaftspflege beurteilt.

(2) Es umfassen mindestens

1.
der Zuchtwertteil Fleischleistung die Leistungsmerkmale Gewichtszunahme und Bemuskelung,

2.
der Zuchtwertteil Milchleistung die Leistungsmerkmale Fettmenge und Eiweißmenge,

3.
der Zuchtwertteil Wollqualität die Leistungsmerkmale Ausgeglichenheit, Farbe und Feinheit,

4.
der Zuchtwertteil Fellqualität die Leistungsmerkmale Farbe und Zeichnung,

5.
der Zuchtwertteil Zuchtleistung bei

a)
Schafen die Leistungsmerkmale Anzahl der geborenen und Anzahl der bis zum Alter von 42 Tagen aufgezogenen Lämmer,

b)
Ziegen die Anzahl der lebend geborenen Lämmer, bezogen auf Zuchtjahr und Zuchttier.

(3) Nach Anlage 1 werden

1.
die Leistungsmerkmale

a)
für den Zuchtwert Fleischleistung an männlichen Tieren,

b)
für die Zuchtwertteile Milchleistung und Zuchtleistung an weiblichen Tieren in Leistungsprüfungen ermittelt,

2.
die Leistungsmerkmale für die Zuchtwertteile Wollqualität und Fellqualität an Schafböcken und weiblichen Schafen beurteilt sowie

3.
die äußere Erscheinung und die Eignung zur Landschaftspflege beurteilt.

(4) Der Zuchtwert wird nach den Grundsätzen der Anlage 2 festgestellt. Werden dabei die Leistungsmerkmale in einem Index zusammengefaßt, so werden sie nach ihrer sich aus dem Zuchtprogramm ergebenden Bedeutung gewichtet.



 

Zitierungen von § 1 Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Schafen und Ziegen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SchafZiegeZLpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchafZiegeZLpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 SchafZiegeZLpV (zu § 1 Abs. 3) Grundsätze für die Durchführung der Leistungsprüfungen und die Beurteilung der Wollqualität und Fellqualität sowie der äußeren Erscheinung und der Eignung zur Landschaftspflege
Anlage 2 SchafZiegeZLpV (zu § 1 Abs. 4) Grundsätze für die Zuchtwertfeststellung