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Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Schafen und Ziegen (SchafZiegeZLpV k.a.Abk.)

V. v. 16.05.1991 BGBl. I S. 1126; aufgehoben durch § 36 V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904
Geltung ab 25.05.1991; FNA: 7824-5-1 Tierzucht und Tierhaltung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Tierzuchtgesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2493) verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:


§ 1



(1) Zur Zuchtwertfeststellung bei einem Schaf oder einer Ziege werden mindestens

1.
je nach der Zuchtrichtung

a)
die Zuchtwertteile Fleischleistung oder Milchleistung,

b)
bei einem Schaf auch die Zuchtwertteile Wollqualität oder Fellqualität und

2.
der Zuchtwertteil Zuchtleistung

festgestellt sowie bei einem Bock auch die äußere Erscheinung und, soweit ein rassebedingter Bedarf besteht, zusätzlich die Eignung zur Landschaftspflege beurteilt.

(2) Es umfassen mindestens

1.
der Zuchtwertteil Fleischleistung die Leistungsmerkmale Gewichtszunahme und Bemuskelung,

2.
der Zuchtwertteil Milchleistung die Leistungsmerkmale Fettmenge und Eiweißmenge,

3.
der Zuchtwertteil Wollqualität die Leistungsmerkmale Ausgeglichenheit, Farbe und Feinheit,

4.
der Zuchtwertteil Fellqualität die Leistungsmerkmale Farbe und Zeichnung,

5.
der Zuchtwertteil Zuchtleistung bei

a)
Schafen die Leistungsmerkmale Anzahl der geborenen und Anzahl der bis zum Alter von 42 Tagen aufgezogenen Lämmer,

b)
Ziegen die Anzahl der lebend geborenen Lämmer, bezogen auf Zuchtjahr und Zuchttier.

(3) Nach Anlage 1 werden

1.
die Leistungsmerkmale

a)
für den Zuchtwert Fleischleistung an männlichen Tieren,

b)
für die Zuchtwertteile Milchleistung und Zuchtleistung an weiblichen Tieren in Leistungsprüfungen ermittelt,

2.
die Leistungsmerkmale für die Zuchtwertteile Wollqualität und Fellqualität an Schafböcken und weiblichen Schafen beurteilt sowie

3.
die äußere Erscheinung und die Eignung zur Landschaftspflege beurteilt.

(4) Der Zuchtwert wird nach den Grundsätzen der Anlage 2 festgestellt. Werden dabei die Leistungsmerkmale in einem Index zusammengefaßt, so werden sie nach ihrer sich aus dem Zuchtprogramm ergebenden Bedeutung gewichtet.


§ 2



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Körung von Schafböcken vom 20. August 1979 (BGBl. I S. 1494), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. April 1987 (BGBl. I S. 1316), außer Kraft.


Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.


Anlage 1 (zu § 1 Abs. 3) Grundsätze für die Durchführung der Leistungsprüfungen und die Beurteilung der Wollqualität und Fellqualität sowie der äußeren Erscheinung und der Eignung zur Landschaftspflege


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

1 Voraussetzungen

 
Die zu prüfenden Tiere müssen dauerhaft und unverwechselbar gekennzeichnet und mit diesem Kennzeichen in den Prüfungsunterlagen aufgeführt sein.

2 Fleischleistungsprüfung

2.1
Allgemeines

Die Fleischleistungsprüfung wird am Tier selbst (Eigenleistungsprüfung) oder in einer Prüfungsgruppe an seinen Geschwistern (Geschwisterprüfung) oder an seinen Nachkommen (Nachkommenprüfung) durchgeführt. Sie wird entweder als Stationsprüfung in einer Prüfungsanstalt oder als Feldprüfung in Zucht-, Mast- oder Schlachtbetrieben oder bei Veranstaltungen der Zuchtorganisationen durchgeführt.

2.2
Eigenleistungsprüfung

2.2.1
Stationsprüfung

Die Stationsprüfung erstreckt sich bei Schafen auf den Gewichtsabschnitt von 20 bis mindestens 35 Kilogramm, bei Ziegen auf den Gewichtsabschnitt von 15 bis mindestens 30 Kilogramm. Die Prüfung wird unter möglichst einheitlichen Fütterungs- und Haltungsbedingungen durchgeführt. In der Prüfung werden mindestens die durchschnittliche tägliche Gewichtszunahme und der Futterenergieaufwand in Stärkeeinheiten je Kilogramm Gewichtszunahme im Prüfungszeitraum sowie bei Prüfungsende mindestens die Bemuskelung durch Bewertung von Keule, Rücken und Schulter nach einem Notensystem ermittelt.

2.2.2
Feldprüfung

In der Feldprüfung wird in der Zeit vom Tage nach der Geburt bis zum Alter von höchstens sieben Monaten oder in einem Zeitraum von mindestens acht Wochen, beginnend frühestens in der vierten und spätestens in der achten Lebenswoche, mindestens die durchschnittliche tägliche Gewichtszunahme im Prüfungszeitraum ermittelt. Die Bemuskelung wird durch Bewertung von Keule, Rücken und Schulter nach einem Notensystem ermittelt. Zur Ermittlung der durchschnittlichen täglichen Gewichtszunahme werden Alter und Gewicht bei Prüfungsende ermittelt und das Gewicht, abzüglich des Geburtsgewichtes, durch die Anzahl der Lebenstage dividiert. Ist das Geburtsgewicht nicht ermittelt worden, so wird ein rassetypisches Geburtsgewicht unter Berücksichtigung des Geschlechts und des Geburtstyps zugrunde gelegt.

2.3
Geschwisterprüfung und Nachkommenprüfung

2.3.1
Stationsprüfung

Die Stationsprüfung wird entsprechend der Nummer 2.2.1 durchgeführt. Eine Prüfungsgruppe besteht aus mindestens sieben Lämmern, wobei von mindestens fünf Lämmern auswertbare Ergebnisse vorliegen müssen. Die Bemuskelung wird mindestens durch die Bewertung von Keule, Rücken und Schulter nach einem Notensystem ermittelt; bei geschlachteten Tieren wird zusätzlich die Rückenlänge und Querschnittsfläche der Rückenmuskulatur festgestellt. Zur Ermittlung des Verfettungsgrades werden das Oberflächenfett und das Nierenfett beurteilt.

2.3.2
Feldprüfung

Die Feldprüfung wird entsprechend der Nummer 2.2.2 durchgeführt. Eine Prüfungsgruppe besteht aus mindestens 10 Lämmern.

3 Milchleistungsprüfung

3.1
Prüfungsverfahren

3.1.1
Am Prüfungstag werden mindestens die Milchmenge festgestellt und daraus der Fettgehalt und der Eiweißgehalt ermittelt (Einzelprüfung). Die Milchmenge ergibt sich aus allen Gemelken des Prüfungstages. Für die Ermittlung des Fettgehaltes und des Eiweißgehaltes wird eine für mindestens zwei Untersuchungen ausreichende Milchprobe entnommen und die bei jeder Melkzeit ermittelte Milchmenge berücksichtigt. Aus der Milchmenge, dem Fettgehalt und dem Eiweißgehalt werden die Fettmenge und die Eiweißmenge berechnet.

3.1.2
Die Melkzeiten und das Melkverfahren dürfen am Prüfungstag gegenüber den betriebsüblichen Melkzeiten und Melkverfahren nicht geändert werden.

3.1.3
Zum Wiegen und Messen dürfen nur anerkannte Geräte und Einrichtungen verwendet werden. Für Geräte zur Bestimmung der Milchinhaltsstoffe gelten die Mindestanforderungen der Milch-Güteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBl. I S. 878, 1081) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

3.1.4
Die Milchleistungsprüfung wird nach einer vom Internationalen Komitee für die Leistungsprüfung von Tieren (IKLT) festgelegten Methode durchgeführt. Wird sie nach der vom IKLT festgelegten Standardmethode durchgeführt, so nimmt ein amtlicher Prüfungsbeauftragter Einzelprüfungen im Abstand von je etwa 30 Tagen im Prüfungsjahr vor. Die in einer Einzelprüfung festgestellte Milchmenge, Fettmenge und Eiweißmenge wird mit der Anzahl der Melktage des Prüfungszeitraums multipliziert; der Lammtag gilt nicht als Melktag.

3.1.5
Wird die Milchleistungsprüfung nach einer anderen vom IKLT anerkannten Methode als der Standardmethode durchgeführt, so werden die dabei festgestellten Leistungsergebnisse gekennzeichnet.

3.1.6
In einer Laktation werden bei Schafen mindestens fünf, bei Ziegen mindestens acht Einzelprüfungen durchgeführt.

3.1.7
Ist durch Umstände, die der Tierbesitzer nicht zu vertreten hat, eine Einzelprüfung nicht durchführbar, so wird eine Überbrückungsberechnung vorgenommen. Zwischen den beiden Prüfungstagen dürfen nicht mehr als 70 Tage liegen. Innerhalb eines Prüfungsjahres werden höchstens eine Überbrückungsberechnung, bei Ziegen höchstens zwei Überbrückungsberechnungen vorgenommen.

3.2
Leistungsangaben im Zuchtbuch

Zur Darstellung der Ergebnisse der Milchleistungsprüfung werden mindestens verwendet:

3.2.1
bei Schafen die 150-Tage-Leistung; sie ist die Leistung vom Tage nach dem Lammen bis zum Ende des letzten Prüfungszeitraums dieser Laktation, längstens jedoch bis zum Ablauf des 150. Laktationstages. Angegeben werden die Ordnungszahl der Laktation und die Anzahl der Laktationstage;

3.2.2
bei Ziegen die 240-Tage-Leistung; sie ist die Leistung vom Tage nach dem Lammen bis zum Ende des letzten Prüfungszeitraums dieser Laktation, längstens jedoch bis zum Ablauf des 240. Laktationstages. Angegeben werden die Ordnungszahl der Laktation und die Anzahl der Laktationstage.

3.2.3
Zusätzlich können verwendet werden:

3.2.3.1
die Jahresleistung; sie ist die Leistung in einem Prüfungsjahr;

3.2.3.2
die mittlere Jahresleistung; sie wird berechnet, indem die Leistung in der Zeit vom Tage nach dem ersten Lammen bis zum Ende des letzten abgeschlossenen Prüfungsjahres, bei abgegangenen Tieren bis zu ihrem Abgang, durch die Anzahl der Tage dieses Zeitraumes dividiert und das Ergebnis mit 365 multipliziert wird; Voraussetzung für die Berechnung ist, daß mindestens zwei Laktationen abgeschlossen sind und der Zeitraum vom ersten Lammen an mindestens 730 Tage beträgt;

3.2.3.3
die Lebensleistung; sie ist die Leistung vom Tage nach dem ersten Lammen bis zum Ende des letzten abgeschlossenen Prüfungsjahres, bei abgegangenen Tieren bis zum Abgang;

3.2.3.4
die Bestandsdurchschnittsleistung; sie wird berechnet, indem die Milchmenge, Fettmenge und Eiweißmenge eines Bestandes im Prüfungsjahr durch die Summe der Futtertage des Bestandes dividiert und die Ergebnisse mit 365, in einem Schaltjahr mit 366 multipliziert werden.

3.3
Nachprüfung

3.3.1
Die Ergebnisse der Milchleistungsprüfung werden stichprobenweise durch Nachprüfungen oder andere geeignete Maßnahmen abgesichert.

3.3.2
Als fehlerhaft festgestellte Ergebnisse von Einzelprüfungen werden nicht berücksichtigt. Statt dessen wird eine Überbrückungsberechnung oder eine Nachprüfung vorgenommen; hiervon kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn das fehlerhafte Ergebnis durch Täuschung beeinflußt worden ist.

4 Wollqualität, Fellqualität und äußere Erscheinung

 
Die Merkmale der Wollqualität, Fellqualität und äußeren Erscheinung werden nach einem Notensystem beurteilt.

5 Zuchtleistungsprüfung

Bei der Zuchtleistungsprüfung werden alle weiblichen Tiere des Bestandes geprüft.

6 Eignung zur Landschaftspflege

 
Zur Beurteilung der Eignung zur Landschaftspflege werden die Merkmale Widerstandsfähigkeit, Genügsamkeit und Marschfähigkeit zusammengefaßt bewertet.


Anlage 2 (zu § 1 Abs. 4) Grundsätze für die Zuchtwertfeststellung


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

1 Die Zuchtwertteile Fleischleistung, Milchleistung und Zuchtleistung werden durch Leistungsvergleich innerhalb der Population festgestellt. Dabei werden verwandtschaftliche Beziehungen berücksichtigt und Leistungsunterschiede, die nicht genetisch bedingt sind, so weit wie möglich ausgeschaltet.

2 Für den Leistungsvergleich werden als Vergleichstiere verwendet:

2.1
bei dem Zuchtwertteil Fleischleistung

2.1.1
in der Stationsprüfung: mindestens 30 Zeitgefährten,

2.1.2
in der Feldprüfung: mindestens 40 Tiere, die jeweils im selben oder vorangegangenen Prüfungsjahr geprüft worden sind, sowie

2.2
bei dem Zuchtwertteil Milchleistung

alle Tiere, die frühestens ein Jahr zuvor die Prüfung abgeschlossen haben.

3 Werden die Leistungsmerkmale in einem Index zusammengefaßt, so werden die Zuchtwertteile entsprechend ihrer Bedeutung für die jeweilige Rasse so zusammengefaßt, daß sich ein Mittelwert von 100 und eine Standardabweichung von 20 ergibt. Kann im Einzelfall ein Zuchtwertteil nicht festgestellt werden, so wird hierfür der Wert 100 eingesetzt.

4 Der Zuchtwert bezieht sich auf eine Zuchtverwendung des Tieres innerhalb der jeweiligen Zuchtrichtung. Er kann zusätzlich für die Kreuzung mit Tieren anderer Zuchtrichtungen festgestellt werden.