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Anlage 2 - Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Schafen und Ziegen (SchafZiegeZLpV k.a.Abk.)

V. v. 16.05.1991 BGBl. I S. 1126; aufgehoben durch § 36 V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904
Geltung ab 25.05.1991; FNA: 7824-5-1 Tierzucht und Tierhaltung
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Anlage 2 (zu § 1 Abs. 4) Grundsätze für die Zuchtwertfeststellung


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

1 Die Zuchtwertteile Fleischleistung, Milchleistung und Zuchtleistung werden durch Leistungsvergleich innerhalb der Population festgestellt. Dabei werden verwandtschaftliche Beziehungen berücksichtigt und Leistungsunterschiede, die nicht genetisch bedingt sind, so weit wie möglich ausgeschaltet.

2 Für den Leistungsvergleich werden als Vergleichstiere verwendet:

2.1
bei dem Zuchtwertteil Fleischleistung

2.1.1
in der Stationsprüfung: mindestens 30 Zeitgefährten,

2.1.2
in der Feldprüfung: mindestens 40 Tiere, die jeweils im selben oder vorangegangenen Prüfungsjahr geprüft worden sind, sowie

2.2
bei dem Zuchtwertteil Milchleistung

alle Tiere, die frühestens ein Jahr zuvor die Prüfung abgeschlossen haben.

3 Werden die Leistungsmerkmale in einem Index zusammengefaßt, so werden die Zuchtwertteile entsprechend ihrer Bedeutung für die jeweilige Rasse so zusammengefaßt, daß sich ein Mittelwert von 100 und eine Standardabweichung von 20 ergibt. Kann im Einzelfall ein Zuchtwertteil nicht festgestellt werden, so wird hierfür der Wert 100 eingesetzt.

4 Der Zuchtwert bezieht sich auf eine Zuchtverwendung des Tieres innerhalb der jeweiligen Zuchtrichtung. Er kann zusätzlich für die Kreuzung mit Tieren anderer Zuchtrichtungen festgestellt werden.



 

Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Schafen und Ziegen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 SchafZiegeZLpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchafZiegeZLpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 SchafZiegeZLpV
... beurteilt. (4) Der Zuchtwert wird nach den Grundsätzen der Anlage 2 festgestellt. Werden dabei die Leistungsmerkmale in einem Index zusammengefaßt, so werden ...