Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 2 BinSchAbgasV vom 01.01.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 1. BinSchUOuaÄndV am 1. Januar 2009 und Änderungshistorie der BinSchAbgasV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 2 BinSchAbgasV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 2 BinSchAbgasV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 05.01.2022 BGBl. I S. 2
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Technische Vorschriften


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Ein Motor für Binnenschiffe darf nur dann in den Verkehr gebracht oder in ein Binnenschiff eingebaut werden, wenn der Motor oder die Motorenfamilie oder die Motorengruppe, zu der der Motor gehört,

(Text neue Fassung)

(1) Ein Motor für Binnenschiffe darf nur dann auf dem Markt bereitgestellt oder in ein Binnenschiff eingebaut werden, wenn der Motor oder die Motorenfamilie oder die Motorengruppe, zu der der Motor gehört,

1. nach Artikel 4 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 3e und 4a der Richtlinie typgenehmigt ist und

2. die Emissionsgrenzwerte nach Anhang I Abschnitt 4.1.2.4 oder der Stufe II nach Anhang XV der Richtlinie einhält.

vorherige Änderung

Satz 1 gilt auch für einen Motor der Kategorie V1:3 nach Anhang I Abschnitt 4.1.2.4 der Richtlinie mit einer Nennleistung ab 75 kW, der in Artikel 9 Abs. 3e der Richtlinie nicht berücksichtigt wird. § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) gilt entsprechend.

(2) Ein Motor muss nach Maßgabe der Bestimmungen des § 19a der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. August 2005 (BGBl. I S. 2487) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung eingebaut werden.



Satz 1 gilt auch für einen Motor der Kategorie V1:3 nach Anhang I Abschnitt 4.1.2.4 der Richtlinie mit einer Nennleistung ab 75 kW, der in Artikel 9 Abs. 3e der Richtlinie nicht berücksichtigt wird. § 6 Absatz 1 und 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179) gilt entsprechend.

(2) Ein Motor muss eingebaut werden nach Maßgabe der Bestimmungen des Kapitels 9 des Europäischen Standards der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Ausgabe 2019/1 (ES-TRIN), der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 9. Dezember 2019, BAnz AT 09.12.2019 B2). Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen.