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Änderung § 399 SGB V vom 09.06.2021
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§ 397 SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.06.2021 geltenden Fassung | § 399 SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 26.03.2024 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 102 |
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(Text alte Fassung) § 397 Strafvorschriften | (Text neue Fassung)§ 399 Strafvorschriften |
(Textabschnitt unverändert) (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer | |
1. entgegen den §§ 352, 356, 357, 359 oder 361 auf dort genannte Daten zugreift, 2. entgegen § 303e Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Daten weitergibt oder 3. entgegen § 303e Absatz 5 Satz 4 dort genannte Daten verarbeitet. | 1. entgegen § 64e Absatz 11b Satz 1 Nummer 2 oder § 303e Absatz 5 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 363 Absatz 4 Satz 2, Daten weitergibt, 2. entgegen § 64e Absatz 11b Satz 6 *) oder § 303e Absatz 5 Satz 4, auch in Verbindung mit § 363 Absatz 4 Satz 2, dort genannte Daten verarbeitet oder 3. entgegen § 352, § 356 Absatz 1 oder 2, § 357 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3, § 359 Absatz 1 oder § 361 Absatz 1 auf dort genannte Daten zugreift. |
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Anderen zu bereichern oder einen Anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. (3) 1 Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. 2 Antragsberechtigt sind der Betroffene, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz oder die zuständige Aufsichtsbehörde. | |
--- *) Anm. d. Red.: Gemeint ist 'Satz 5' (siehe dazu Änderungen in BT-Drucksache 20/9785 - Änderungen lediglich innerhalb von § 64e Absatz 11b Satz 1 Nummer 2 ohne Einfluss auf die Nummerierung der folgenden Sätze des Absatz 11b). | |
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