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Änderung § 287a SGB V vom 26.03.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 287a SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.03.2024 geltenden Fassung
§ 287a SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 26.03.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 102
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 287a Federführende Datenschutzaufsicht in der Versorgungs- und Gesundheitsforschung


(Text neue Fassung)

§ 287a (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Bei länderübergreifenden Vorhaben der Versorgungs- und Gesundheitsforschung, an denen nicht-öffentliche Stellen oder öffentliche Stellen des Bundes oder der Länder aus zwei oder mehr Ländern als Verantwortliche beteiligt sind, findet § 27 des Bundesdatenschutzgesetzes Anwendung. 2 Die beteiligten Verantwortlichen benennen einen Hauptverantwortlichen und melden diesen der für die Hauptniederlassung des Hauptverantwortlichen zuständigen Aufsichtsbehörde. 3 Die Artikel 56 und 60 der Verordnung (EU) 2016/679 sind entsprechend anzuwenden.



 
(heute geltende Fassung) 

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