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Änderung § 399 SGB V vom 30.07.2010
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§ 307a SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.07.2010 geltenden Fassung | § 399 SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 26.03.2024 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 102 |
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(Text alte Fassung) § 307a Strafvorschriften | (Text neue Fassung)§ 399 Strafvorschriften |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 291a Abs. 4 Satz 1 auf dort genannte Daten zugreift. | (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 64e Absatz 11b Satz 1 Nummer 2 oder § 303e Absatz 5 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 363 Absatz 4 Satz 2, Daten weitergibt, 2. entgegen § 64e Absatz 11b Satz 6 *) oder § 303e Absatz 5 Satz 4, auch in Verbindung mit § 363 Absatz 4 Satz 2, dort genannte Daten verarbeitet oder 3. entgegen § 352, § 356 Absatz 1 oder 2, § 357 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3, § 359 Absatz 1 oder § 361 Absatz 1 auf dort genannte Daten zugreift. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Anderen zu bereichern oder einen Anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. | |
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind der Betroffene, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz oder die zuständige Aufsichtsbehörde. (4) Wer es als Mitglied des Vorstands einer Krankenkasse entgegen § 171b Abs. 2 Satz 1 unterlässt, der Aufsichtsbehörde die in § 55 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes genannten Sachverhalte anzuzeigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. | (3) 1 Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. 2 Antragsberechtigt sind der Betroffene, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz oder die zuständige Aufsichtsbehörde. --- *) Anm. d. Red.: Gemeint ist 'Satz 5' (siehe dazu Änderungen in BT-Drucksache 20/9785 - Änderungen lediglich innerhalb von § 64e Absatz 11b Satz 1 Nummer 2 ohne Einfluss auf die Nummerierung der folgenden Sätze des Absatz 11b). |
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