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Änderung § 303d SGB V vom 19.12.2019

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§ 303d SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.12.2019 geltenden Fassung
§ 303d SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 26.03.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 102
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 303d Datenaufbereitungsstelle


(Text neue Fassung)

§ 303d Forschungsdatenzentrum


vorherige Änderung

(1) Die Datenaufbereitungsstelle hat die ihr vom Bundesversicherungsamt und von der Vertrauensstelle übermittelten Daten zur Erstellung von Datengrundlagen für die in § 303e Absatz 2 genannten Zwecke aufzubereiten und den in § 303e Absatz 1 genannten Nutzungsberechtigten zur Verfügung zu stellen.

(2) 1 Die Datenaufbereitungsstelle ist räumlich, organisatorisch und personell eigenständig zu führen. 2 Sie unterliegt dem Sozialgeheimnis nach § 35 des Ersten Buches und untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit.



(1) Das Forschungsdatenzentrum hat folgende Aufgaben:

1.
die ihm vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen und von der Vertrauensstelle übermittelten Daten nach § 303b Absatz 3 und § 303c Absatz 3 für die Auswertung für Zwecke nach § 303e Absatz 2 aufzubereiten,

2. Qualitätssicherungen der Daten vorzunehmen,

3. Anträge auf Datennutzung zu prüfen,

4. die für
Zwecke nach § 303e Absatz 2 beantragten Daten den Nutzungsberechtigten nach § 303e zugänglich zu machen,

5. das spezifische Reidentifikationsrisiko
in Bezug auf die durch Nutzungsberechtigte nach § 303e beantragten Daten zu bewerten und unter angemessener Wahrung des angestrebten wissenschaftlichen Nutzens durch geeignete Maßnahmen zu minimieren,

6. ein öffentliches Antragsregister mit Informationen zu den antragstellenden Nutzungsberechtigten, zu den Vorhaben, für die Daten beantragt wurden, und deren Ergebnissen aufzubauen und zu pflegen,

7. die Verfahren der Datentransparenz zu evaluieren und weiterzuentwickeln,

8. Nutzungsberechtigte nach § 303e
Absatz 1 zu beraten,

9. Schulungsmöglichkeiten für Nutzungsberechtigte anzubieten,

10. die wissenschaftliche Erschließung der Daten zu fördern und

11. die Daten im Rahmen der Mitwirkung bei der Verknüpfung und Verarbeitung von Gesundheitsdaten nach § 4 des Gesundheitsdatennutzungsgesetzes zu verarbeiten.

(2) 1 Das Forschungsdatenzentrum richtet im Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung einen Arbeitskreis zur Sekundärnutzung von Versorgungsdaten nach § 303e Absatz 1 ein. 2 Der Arbeitskreis wirkt beratend an der Ausgestaltung, Weiterentwicklung und Evaluation des Datenzugangs mit. 3 An dem Arbeitskreis nach Satz 1 sind zu beteiligen:

1. die maßgeblichen Verbände der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen
und in der Pflege,

2. Institutionen der Gesundheits- und Versorgungsforschung, Bundes- und Landesbehörden,

3. maßgebliche Bundesorganisationen
für die Wahrnehmung der Interessen von Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker Menschen sowie von Menschen mit Behinderung und

4. die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen nach § 118 des Elften Buches.

(3) Das Forschungsdatenzentrum hat die versichertenbezogenen Einzeldatensätze spätestens nach 100 Jahren zu löschen.


(heute geltende Fassung)