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Änderung § 319 SGB V vom 20.10.2020

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§ 319 SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.10.2020 geltenden Fassung
§ 319 SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 20.10.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.10.2020 BGBl. I S. 2115

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 319 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 319 Schlichtungsstelle der Gesellschaft für Telematik


vorherige Änderung

 


(1) 1 Bei der Gesellschaft für Telematik ist eine Schlichtungsstelle einzurichten. 2 Die Schlichtungsstelle wird tätig, soweit dies gesetzlich bestimmt ist.

(2) Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet, der Schlichtungsstelle nach deren Vorgaben unverzüglich zuzuarbeiten.

(3) Die Schlichtungsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung.