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Änderung § 319 SGB V vom 20.10.2020
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§ 319 SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.10.2020 geltenden Fassung | § 319 SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 20.10.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 14.10.2020 BGBl. I S. 2115 |
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(Text alte Fassung) § 319 (neu) | (Text neue Fassung)§ 319 Schlichtungsstelle der Gesellschaft für Telematik |
(1) 1 Bei der Gesellschaft für Telematik ist eine Schlichtungsstelle einzurichten. 2 Die Schlichtungsstelle wird tätig, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. (2) Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet, der Schlichtungsstelle nach deren Vorgaben unverzüglich zuzuarbeiten. (3) Die Schlichtungsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung. |
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