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Änderung § 386 SGB V vom 20.10.2020
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§ 386 SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.10.2020 geltenden Fassung | § 386 SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 20.10.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 14.10.2020 BGBl. I S. 2115 |
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(Text alte Fassung) § 386 (neu) | (Text neue Fassung)§ 386 Aufnahme von Standards, Profilen und Leitfäden der Gesellschaft für Telematik |
(1) Technische und semantische Standards, Profile und Leitfäden, die die Gesellschaft für Telematik nach den §§ 291, 291a, 312 und 334 Absatz 1 Satz 2 festgelegt hat (Interoperabilitätsfestlegungen), sind frühestmöglich in das Interoperabilitätsverzeichnis aufzunehmen, jedoch spätestens dann, wenn sie für den flächendeckenden Wirkbetrieb der Telematikinfrastruktur freigegeben sind. (2) 1 Bevor die Gesellschaft für Telematik eine Festlegung nach Absatz 1 trifft, hat sie den Experten nach § 385 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2 In ihren Stellungnahmen können die Experten weitere Empfehlungen zur Umsetzung und Nutzung der in das Interoperabilitätsverzeichnis aufzunehmenden Inhalte sowie zu anwendungsspezifischen Konkretisierungen und Ergänzungen abgeben. 3 Die Gesellschaft für Telematik hat die Stellungnahmen in ihre Entscheidung einzubeziehen. (3) Die Stellungnahmen der Experten nach § 385 sind auf der Internetseite des Interoperabilitätsverzeichnisses zu veröffentlichen. |
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