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Änderung § 287 SGB V vom 26.03.2024
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§ 287 SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.03.2024 geltenden Fassung | § 287 SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 26.03.2024 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 102 |
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(Textabschnitt unverändert) § 287 Forschungsvorhaben | |
(1) Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen dürfen mit Erlaubnis der Aufsichtsbehörde die Datenbestände leistungserbringer- oder fallbeziehbar für zeitlich befristete und im Umfang begrenzte Forschungsvorhaben, insbesondere zur Gewinnung epidemiologischer Erkenntnisse, von Erkenntnissen über Zusammenhänge zwischen Erkrankungen und Arbeitsbedingungen oder von Erkenntnissen über örtliche Krankheitsschwerpunkte, selbst auswerten oder über die sich aus § 304 ergebenden Fristen hinaus aufbewahren. | |
(Text alte Fassung) (2) Sozialdaten sind zu anonymisieren. | (Text neue Fassung) (2) Die nach Absatz 1 verarbeiteten Daten sind zu anonymisieren, soweit und sobald dies nach dem Forschungszweck des jeweiligen Forschungsvorhabens möglich ist. |
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