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Änderung § 307a SGB V vom 01.01.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 307a SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 307a SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2426
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 307a Strafvorschriften


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 291a Abs. 4 Satz 1 auf dort genannte Daten zugreift.

(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Anderen zu bereichern oder einen Anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind der Betroffene, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz oder die zuständige Aufsichtsbehörde.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(4) Wer es als Mitglied des Vorstands einer Krankenkasse entgegen § 171b Abs. 2 Satz 1 unterlässt, der Aufsichtsbehörde die in § 55 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes genannten Sachverhalte anzuzeigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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