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Änderung § 303d SGB V vom 01.01.2012
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§ 303d SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | § 303d SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2983 |
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(Textabschnitt unverändert) § 303d Datenaufbereitungsstelle | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Datenaufbereitungsstelle hat die ihr von der Vertrauensstelle übermittelten Daten zur Erstellung von Datengrundlagen für die in § 303f Abs. 2 genannten Zwecke aufzubereiten und den in § 303f Abs. 1 genannten Nutzungsberechtigten zur Verfügung zu stellen. 2 Die Daten sind zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgaben der Datenaufbereitungsstelle nicht mehr erforderlich sind. (2) 1 Die Datenaufbereitungsstelle ist räumlich, organisatorisch und personell von den Trägern der Arbeitsgemeinschaft für Datentransparenz und ihren Mitgliedern sowie von den nutzungsberechtigten Stellen nach § 303f Abs. 1 zu trennen. 2 Die Datenaufbereitungsstelle gilt als öffentliche Stelle und unterliegt dem Sozialgeheimnis nach § 35 des Ersten Buches. 3 Sie untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit. 4 § 274 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Datenaufbereitungsstelle hat die ihr vom Bundesversicherungsamt und von der Vertrauensstelle übermittelten Daten zur Erstellung von Datengrundlagen für die in § 303e Absatz 2 genannten Zwecke aufzubereiten und den in § 303e Absatz 1 genannten Nutzungsberechtigten zur Verfügung zu stellen. 2 Die Datenaufbereitungsstelle hat die Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich sind. (2) 1 Die Datenaufbereitungsstelle ist räumlich, organisatorisch und personell eigenständig zu führen. 2 Sie unterliegt dem Sozialgeheimnis nach § 35 des Ersten Buches und untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit. |
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