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Änderung § 307 SGB V vom 04.06.2016
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§ 307 SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung | § 307 SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 30.05.2016 BGBl. I S. 1254 |
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(Textabschnitt unverändert) § 307 Bußgeldvorschriften | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 291a Abs. 8 Satz 1 eine dort genannte Gestattung verlangt oder mit dem Inhaber der Karte eine solche Gestattung vereinbart. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. a) als Arbeitgeber entgegen § 204 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder b) entgegen § 204 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder § 205 Nr. 3 oder | |
(Text alte Fassung) c) als für die Zahlstelle Verantwortlicher entgegen § 202 Satz 1 | (Text neue Fassung) c) als für die Zahlstelle Verantwortlicher entgegen § 202 Absatz 1 Satz 1 |
eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen § 206 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder mitteilt oder 3. entgegen § 206 Abs. 1 Satz 2 die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu Zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden. |
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