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Änderung § 307 SGB V vom 04.06.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 307 SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 307 SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 30.05.2016 BGBl. I S. 1254
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 307 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 291a Abs. 8 Satz 1 eine dort genannte Gestattung verlangt oder mit dem Inhaber der Karte eine solche Gestattung vereinbart.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. a) als Arbeitgeber entgegen § 204 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder

b) entgegen § 204 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder § 205 Nr. 3 oder

(Text alte Fassung)

c) als für die Zahlstelle Verantwortlicher entgegen § 202 Satz 1

(Text neue Fassung)

c) als für die Zahlstelle Verantwortlicher entgegen § 202 Absatz 1 Satz 1

eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

2. entgegen § 206 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder mitteilt oder

3. entgegen § 206 Abs. 1 Satz 2 die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu Zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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