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Änderung § 303d SGB V vom 26.11.2019
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§ 303d SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 303d SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 123 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 303d Datenaufbereitungsstelle | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Datenaufbereitungsstelle hat die ihr vom Bundesversicherungsamt und von der Vertrauensstelle übermittelten Daten zur Erstellung von Datengrundlagen für die in § 303e Absatz 2 genannten Zwecke aufzubereiten und den in § 303e Absatz 1 genannten Nutzungsberechtigten zur Verfügung zu stellen. 2 Die Datenaufbereitungsstelle hat die Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich sind. | (Text neue Fassung) (1) Die Datenaufbereitungsstelle hat die ihr vom Bundesversicherungsamt und von der Vertrauensstelle übermittelten Daten zur Erstellung von Datengrundlagen für die in § 303e Absatz 2 genannten Zwecke aufzubereiten und den in § 303e Absatz 1 genannten Nutzungsberechtigten zur Verfügung zu stellen. |
(2) 1 Die Datenaufbereitungsstelle ist räumlich, organisatorisch und personell eigenständig zu führen. 2 Sie unterliegt dem Sozialgeheimnis nach § 35 des Ersten Buches und untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2497/al79335-0.htm