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Fünfzehntes Kapitel - Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 860-5 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.1989; FNA: 860-5 Sozialgesetzbuch
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Fünfzehntes Kapitel Weitere Übergangsvorschriften
§ 403 Beitragszuschüsse für Beschäftigte
(1) Versicherungsverträge, die den Standardtarif nach § 257 Absatz 2a in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung zum Gegenstand haben, werden auf Antrag der Versicherten auf Versicherungsverträge nach dem Basistarif gemäß § 152 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes umgestellt.
(2) 1Zur Gewährleistung der in § 257 Absatz 2a Satz 1 Nummer 2 bis 2c in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung genannten Begrenzung bleiben im Hinblick auf die ab dem 1. Januar 2009 weiterhin im Standardtarif Versicherten alle Versicherungsunternehmen, die die nach § 257 Absatz 2 zuschussberechtigte Krankenversicherung betreiben, verpflichtet, an einem finanziellen Spitzenausgleich teilzunehmen, dessen Ausgestaltung zusammen mit den Einzelheiten des Standardtarifs zwischen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und dem Verband der privaten Krankenversicherung mit Wirkung für die beteiligten Unternehmen zu vereinbaren ist und der eine gleichmäßige Belastung dieser Unternehmen bewirkt. 2Für in § 257 Absatz 2a Satz 1 Nummer 2c in der bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung genannte Personen, bei denen eine Behinderung nach § 4 Absatz 1 des Schwerbehindertengesetzes festgestellt worden ist, wird ein fiktiver Zuschlag von 100 Prozent auf die Bruttoprämie angerechnet, der in den Ausgleich nach Satz 1 einbezogen wird.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) G. v. 11. Juli 2021 BGBl. I S. 2754; 2022 BGBl. I S. 1025 m.W.v. 20. Juli 2021
§ 404 Standardtarif für Personen ohne Versicherungsschutz
(1) 1Personen, die weder
- 1.
- in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind,
- 2.
- über eine private Krankheitsvollversicherung verfügen,
- 3.
- einen Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben,
- 4.
- Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben noch
- 5.
- Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches beziehen,
(2) 1Der Beitrag von im Standardtarif nach Absatz 1 versicherten Personen darf den durchschnittlichen Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 257 Absatz 2a Satz 1 Nummer 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung nicht überschreiten; die dort für Ehegatten oder Lebenspartner vorgesehene besondere Beitragsbegrenzung gilt für nach Absatz 1 versicherte Personen nicht. 2§ 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, § 26 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches sowie § 32 Absatz 5 des Zwölften Buches gelten für nach Absatz 1 im Standardtarif versicherte Personen entsprechend.
(3) 1Eine Risikoprüfung ist nur zulässig, soweit sie für Zwecke des finanziellen Spitzenausgleichs nach § 257 Absatz 2b in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung oder für spätere Tarifwechsel erforderlich ist. 2Abweichend von § 257 Absatz 2b in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung sind im finanziellen Spitzenausgleich des Standardtarifs für Versicherte nach Absatz 1 die Begrenzungen gemäß Absatz 2 sowie die durch das Verbot von Risikozuschlägen gemäß Absatz 1 Satz 3 auftretenden Mehraufwendungen zu berücksichtigen.
(4) Die gemäß Absatz 1 abgeschlossenen Versicherungsverträge im Standardtarif werden zum 1. Januar 2009 auf Verträge im Basistarif nach § 152 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes umgestellt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) G. v. 3. Juni 2021 BGBl. I S. 1309 m.W.v. 9. Juni 2021
§ 405 Übergangsregelung für die knappschaftliche Krankenversicherung
1Die Regelung des § 13 Absatz 2 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung ist nicht anzuwenden, wenn die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung abweichend von § 71 Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches getrennt im Haushaltsplan ausweist sowie die Rechnungslegung und den Jahresabschluss nach § 77 des Vierten Buches für die Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung getrennt durchführt. 2Satz 1 gilt nur, wenn das Bundesamt für Soziale Sicherung rechtzeitig vor Durchführung des Jahresausgleichs nach § 18 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung auf der Grundlage eines von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See erbrachten ausreichenden Nachweises feststellt, dass die Rechnungslegung und der Jahresabschluss nach § 77 des Vierten Buches für die Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung getrennt durchgeführt wurden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) G. v. 3. Juni 2021 BGBl. I S. 1309 m.W.v. 9. Juni 2021
§ 406 Übergangsregelung zum Krankengeldwahltarif
(1) Wahltarife, die Versicherte auf der Grundlage der bis zum 31. Juli 2009 geltenden Fassung des § 53 Absatz 6 abgeschlossen haben, enden zu diesem Zeitpunkt.
(2) 1Versicherte, die am 31. Juli 2009 Leistungen aus einem Wahltarif nach § 53 Absatz 6 bezogen haben, haben Anspruch auf Leistungen nach Maßgabe ihres Wahltarifs bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit, die den Leistungsanspruch ausgelöst hat. 2Aufwendungen nach Satz 1 bleiben bei der Anwendung des § 53 Absatz 9 Satz 1 unberücksichtigt.
(3) 1Die Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 kann bis zum 30. September 2009 mit Wirkung vom 1. August 2009 abgegeben werden. 2Wahltarife nach § 53 Absatz 6 können bis zum 30. September 2009 oder zu einem in der Satzung der Krankenkasse festgelegten späteren Zeitpunkt mit Wirkung vom 1. August 2009 neu abgeschlossen werden. 3Abweichend von den Sätzen 1 und 2 können Versicherte nach Absatz 2 innerhalb von acht Wochen nach dem Ende des Leistungsbezugs rückwirkend zu dem Tag, der auf den letzten Tag des Leistungsbezugs folgt, die Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 abgeben oder einen Wahltarif wählen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) G. v. 3. Juni 2021 BGBl. I S. 1309 m.W.v. 9. Juni 2021
§ 407 Übergangsregelung für die Anforderungen an die strukturierten Behandlungsprogramme nach § 137g Absatz 1
1Die in § 28b Absatz 1, den §§ 28c und 28e sowie in den Anlagen der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung in der jeweils bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung geregelten Anforderungen an die Zulassung von strukturierten Behandlungsprogrammen nach § 137g Absatz 1 für Diabetes mellitus Typ 2, Brustkrebs, koronare Herzkrankheit, Diabetes mellitus Typ 1 und chronisch obstruktive Atemwegserkrankungen gelten jeweils weiter bis zum Inkrafttreten der für die jeweilige Krankheit vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 137f Absatz 2 zu erlassenden Richtlinien. 2Dies gilt auch für die in den §§ 28d und 28f der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung geregelten Anforderungen, soweit sie auf die in Satz 1 genannten Anforderungen verweisen. 3Die in § 28f Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 1a und § 28g der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung in der jeweils bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung geregelten Anforderungen an die Aufbewahrungsfristen gelten weiter bis zum Inkrafttreten der in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 zu regelnden Anforderungen an die Aufbewahrungsfristen. 4Die in § 28g der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung geregelten Anforderungen an die Evaluation gelten weiter bis zum Inkrafttreten der in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 zu regelnden Anforderungen an die Evaluation.
Text in der Fassung des Artikels 1 Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) G. v. 3. Juni 2021 BGBl. I S. 1309 m.W.v. 9. Juni 2021
§ 408 Bestandsbereinigung bei der freiwilligen Versicherung
(1) Die Krankenkassen haben ihren Mitgliederbestand für den Zeitraum vom 1. August 2013 bis zum 1. Januar 2019 nach Maßgabe der folgenden Absätze zu überprüfen und ihn bis zum 15. Juni 2019 zu bereinigen.
(2) Mitgliedschaften, die nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaften fortgesetzt wurden, sowie davon abgeleitete Familienversicherungen sind mit Wirkung ab dem Tag ihrer Begründung aufzuheben, wenn seit diesem Zeitpunkt die Krankenkasse keinen Kontakt zum Mitglied herstellen konnte, für die Mitgliedschaft keine Beiträge geleistet wurden und das Mitglied und familienversicherte Angehörige keine Leistungen in Anspruch genommen haben.
(3) 1Für das Verfahren nach Absatz 4 und die Prüfung nach Absatz 5 melden die Krankenkassen dem Bundesamt für Soziale Sicherung und den mit der Prüfung nach § 274 befassten Stellen versichertenbezogen und je Berichtsjahr
- 1.
- die Versichertentage der Mitgliedschaften und der davon abgeleiteten Familienversicherungen, die nach Absatz 2 aufgehoben wurden, und
- 2.
- die Versichertentage der Mitgliedschaften und der davon abgeleiteten Familienversicherungen, die seit der letzten Datenmeldung nach § 30 Absatz 4 Satz 2 zweiter Halbsatz der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung in der bis zum 31. März 2020 geltenden Fassung des betreffenden Berichtsjahres aufgehoben wurden und die die Kriterien des Absatzes 2 erfüllen.
(4) 1Für Ausgleichsjahre, für die der korrigierte Jahresausgleich bereits durchgeführt oder die Datenmeldung nach § 30 Absatz 4 Satz 2 zweiter Halbsatz der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung in der bis zum 31. März 2020 geltenden Fassung durch die Krankenkassen bereits abgegeben wurde, ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung einen Bereinigungsbetrag und macht diesen durch Bescheid geltend. 2§ 6 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung gilt entsprechend. 3Die Einnahmen nach diesem Absatz fließen in den Gesundheitsfonds und werden im nächsten Jahresausgleich bei der Ermittlung nach § 18 Absatz 2 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung zu dem Wert nach § 17 Absatz 2 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung hinzugerechnet. 4Klagen bei Streitigkeiten nach diesem Absatz haben keine aufschiebende Wirkung.
(5) 1Die mit der Prüfung nach § 274 befassten Stellen überprüfen nach Abschluss der Bestandsbereinigung in einer Sonderprüfung, ob die Vorgaben nach den Absätzen 1 und 2 eingehalten worden sind, und teilen dem Bundesamt für Soziale Sicherung und der Krankenkasse das Ergebnis ihrer Prüfung mit. 2Das Bundesamt für Soziale Sicherung ermittelt auf Grundlage dieser Mitteilung einen Korrekturbetrag, der mit einem Aufschlag in Höhe von 25 Prozent zu versehen ist, und macht diesen durch Bescheid geltend. 3Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 4Die Prüfung ist spätestens bis zum 31. Dezember 2020 durchzuführen. 5Die Krankenkassen sind verpflichtet, die Daten nach § 7 Absatz 2 Satz 3 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung für das Berichtsjahr 2013 bis zum 31. Dezember 2020 aufzubewahren.
Text in der Fassung des Artikels 1 Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) G. v. 3. Juni 2021 BGBl. I S. 1309 m.W.v. 9. Juni 2021
§ 409 Übergangsregelung zur Neuregelung der Verjährungsfrist für die Ansprüche von Krankenhäusern und Krankenkassen
Die Geltendmachung von Ansprüchen der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen ist ausgeschlossen, soweit diese vor dem 1. Januar 2017 entstanden sind und bis zum 9. November 2018 nicht gerichtlich geltend gemacht wurden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) G. v. 3. Juni 2021 BGBl. I S. 1309 m.W.v. 9. Juni 2021
§ 410 Übergangsregelung zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, der unparteiischen Mitglieder des Beschlussgremiums des Gemeinsamen Bundesausschusses, der Vorstandsmitglieder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und des Geschäftsführers des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen sowie von dessen Stellvertreter
(1) 1§ 79 Absatz 6 Satz 5, § 91 Absatz 2 Satz 15, § 217b Absatz 2 Satz 8 und § 282 Absatz 2d Satz 6 in der jeweils bis zum 31. Dezember 2019 gültigen Fassung gelten auch für die Verträge, denen die Aufsichtsbehörde bereits bis zum 10. Mai 2019 zugestimmt hat, sofern diesen Verträgen nicht bereits eine Zusage über konkrete Vergütungserhöhungen zu entnehmen ist. 2§ 79 Absatz 6 Satz 6 bis 9, § 91 Absatz 2 Satz 16 bis 19, § 217b Absatz 2 Satz 9 bis 12 und § 282 Absatz 2d Satz 7 bis 10 in der jeweils bis zum 31. Dezember 2019 gültigen Fassung gelten nicht für die Verträge, denen die Aufsichtsbehörde bereits bis zum 10. Mai 2019 zugestimmt hat. 3Die zur Zukunftssicherung vertraglich vereinbarten nicht beitragsorientierten Zusagen, denen die Aufsichtsbehörde bereits bis zum 10. Mai 2019 zugestimmt hat, dürfen auch bei Abschluss eines neuen Vertrages mit derselben Person in dem im vorhergehenden Vertrag vereinbarten Durchführungsweg und Umfang fortgeführt werden.
(2) 1Abweichend von § 79 Absatz 6 Satz 6, § 91 Absatz 2 Satz 16, § 217b Absatz 2 Satz 9 und § 282 Absatz 4 Satz 6 kann bis zum 31. Dezember 2027 keine höhere Vergütung vereinbart werden. 2Zu Beginn der darauffolgenden Amtszeiten kann bei der Erhöhung der Grundvergütung nur die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes ab dem 1. Januar 2028 berücksichtigt werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) G. v. 3. Juni 2021 BGBl. I S. 1309 m.W.v. 9. Juni 2021
§ 411 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) G. v. 5. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 400 m.W.v. 12. Dezember 2024
§ 412 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) G. v. 5. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 400 m.W.v. 12. Dezember 2024
§ 413 Übergangsregelung zur Tragung der Beiträge durch Dritte für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung
§ 251 Absatz 4c in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung sowie § 242 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn die Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung vor dem 1. Januar 2020 begonnen wurde.
Text in der Fassung des Artikels 1 Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) G. v. 3. Juni 2021 BGBl. I S. 1309 m.W.v. 9. Juni 2021
§ 414 Übergangsregelung für am 1. April 2020 bereits geschlossene Krankenkassen
Auf die am 1. April 2020 bereits geschlossenen Krankenkassen sind die §§ 155 und 171d Absatz 2 in der bis zum 31. März 2020 geltenden Fassung anwendbar.
Text in der Fassung des Artikels 1 Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) G. v. 3. Juni 2021 BGBl. I S. 1309 m.W.v. 9. Juni 2021
§ 415 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) G. v. 5. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 400 m.W.v. 12. Dezember 2024
§ 416 Übergangsregelung zur Versicherungspflicht bei praxisintegrierter Ausbildung
1§ 5 Absatz 4a Satz 1 Nummer 3 findet grundsätzlich nur Anwendung auf Ausbildungen, die nach dem 30. Juni 2020 begonnen werden. 2Wurde die Ausbildung vor diesem Zeitpunkt begonnen und wurden
- 1.
- Beiträge gezahlt, gilt § 5 Absatz 4a Satz 1 Nummer 3 ab Beginn der Beitragszahlung,
- 2.
- keine Beiträge gezahlt, gilt § 5 Absatz 4a Satz 1 Nummer 3 ab dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber mit Zustimmung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers Beiträge zahlt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) G. v. 3. Juni 2021 BGBl. I S. 1309 m.W.v. 9. Juni 2021
§ 417 Versicherung nach § 9 für Ausländerinnen und Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder mit entsprechender Fiktionsbescheinigung
(1) Ergänzend zu § 9 können innerhalb von sechs Monaten nach Aufenthaltnahme im Inland Personen der Versicherung beitreten,
- 1.
- die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind und denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes erteilt oder eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes für einen Aufenthaltstitel nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt wurde und
- 2.
- die nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches oder § 19 des Zwölften Buches hilfebedürftig sind.
(2) 1Absatz 1 ist bei Personen, denen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt oder eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der erkennungsdienstlichen Behandlung die Speicherung der Daten nach § 3 Absatz 1 des AZR-Gesetzes erfolgt ist. 2Eine nicht durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes ist in diesen Fällen durch die zuständige Behörde bis zum Ablauf des 31. Oktober 2022 nachzuholen.
(3) Das Erfordernis des Nachholens einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach Absatz 2 gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.
Text in der Fassung des Artikels 1b Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze G. v. 23. Mai 2022 BGBl. I S. 760 m.W.v. 1. Juni 2022
§ 418 Übergangsregelung zum Antragsverfahren zur Ausnahme vom Preismoratorium
1Für Arzneimittel, die bei Inkrafttreten der Regelung des § 130a Absatz 3c in der Fassung des GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1990) bereits im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr gebracht waren und zum Zeitpunkt ihres erstmaligen Inverkehrbringens nach Inkrafttreten dieser Regelung die Voraussetzungen des § 130a Absatz 3c Satz 3 erfüllten, kann der pharmazeutische Unternehmer den Antrag nach § 130a Absatz 3c Satz 1 bis zum 1. Februar 2023 stellen. 2In der Vereinbarung nach § 130a Absatz 3c Satz 6 kann von § 130a Absatz 3c Satz 7 abgewichen werden, sofern Verträge nach § 130a Absatz 8 eine wirtschaftliche Versorgung sicherstellen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) G. v. 20. Dezember 2022 BGBl. I S. 2793 m.W.v. 29. Dezember 2022
§ 419 Übergangsregelung zur Besetzung der Vorstände der Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
§ 79 Absatz 4 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 zweiter Halbsatz findet keine Anwendung auf Vorstände, deren Mitglieder vor dem 3. Dezember 2022 von der Vertreterversammlung wirksam gewählt wurden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) G. v. 20. Dezember 2022 BGBl. I S. 2793 m.W.v. 29. Dezember 2022
§ 420 Übergangsregelung zur Novellierung der vermögensrechtlichen Vorschriften
Bis zum 31. Dezember 2024 dürfen Vermögensgegenstände, die vor dem 1. Januar 2023 nach § 78 Absatz 5 Satz 2, Absatz 6, § 91a Absatz 1 Satz 6, § 208 Absatz 2 Satz 2, § 217d Absatz 2 Satz 3, § 220 Absatz 3 Satz 2 und § 280 Absatz 3 Satz 5 in Verbindung mit den jeweils in Bezug genommenen Vorschriften der §§ 80 bis 86 des Vierten Buches in der bis dahin geltenden Fassung zulässigerweise erworben wurden, auch dann im Vermögen gehalten werden, wenn die Anlage in diese Vermögensgegenstände nach den §§ 80 bis 86 des Vierten Buches in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung nicht mehr zulässig ist.
Text in der Fassung des Artikels 6 8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG) G. v. 20. Dezember 2022 BGBl. I S. 2759 m.W.v. 1. Januar 2023
§ 421 Übergangsregelung zur Vergütung von pharmazeutischem Großhandel und von Apotheken für die Abgabe von COVID-19-Impfstoff
(1) 1Apotheken erhalten für die Abgabe von vom Bund beschafftem COVID-19-Impfstoff im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2027 eine Vergütung in Höhe von 7,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Durchstechflasche. 2Satz 1 findet auch Anwendung auf COVID-19-Impfstoff, den Apotheken selbst verabreichen.
(2) 1Pharmazeutische Großhändler erhalten für die Abgabe von vom Bund beschafftem COVID-19-Impfstoff an die Apotheken im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2027 eine Vergütung in Höhe von 7,45 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Durchstechflasche. 2Für die Abgabe von durch den pharmazeutischen Großhandel selbst beschafftem Impfbesteck und -zubehör für Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 an Apotheken im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 7. April 2023 erhalten pharmazeutische Großhändler eine Vergütung in Höhe von 3,72 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Durchstechflasche.
(3) 1Apotheken erhalten für die nachträgliche Erstellung eines COVID-19-Impfzertifikats im Sinne des § 22a Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 30. Juni 2023 eine Vergütung in Höhe von 6 Euro je Erstellung. 2Ein Anspruch auf die Vergütung nach Satz 1 besteht nur, wenn das COVID-19-Impfzertifikat anlässlich eines unmittelbaren persönlichen Kontakts zwischen der Apotheke und der geimpften Person, einem Elternteil oder einem anderen Sorgeberechtigten einer minderjährigen geimpften Person erstellt wird. 3Ist für die geimpfte Person ein Betreuer bestellt, dessen Aufgabenkreis diese Angelegenheit umfasst, so ist auch ein unmittelbarer persönlicher Kontakt zu diesem ausreichend. 4Eine Vergütung nach Satz 1 ist ausgeschlossen, sofern das COVID-19-Impfzertifikat durch einen anderen Leistungserbringer bereits ausgestellt wurde.
(4) 1Apotheken erhalten für die Nachtragung einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in einem Impfausweis nach § 22 Absatz 2 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 30. Juni 2023 je Nachtragung eine Vergütung in Höhe von 2 Euro. 2Eine Vergütung nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn eine Eintragung einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in einem Impfausweis bereits durch einen anderen Leistungserbringer vorgenommen wurde.
(5) 1Die Apotheken rechnen die sich aus den Absätzen 1 bis 4 ergebenden Vergütungen monatlich, spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats, über ein von ihnen für die Abrechnung in Anspruch genommenes in § 300 Absatz 2 Satz 1 genanntes Rechenzentrum ab. 2Für in den Absätzen 1 bis 4 genannte Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2027 erbracht werden, darf eine Vergütung nicht abgerechnet werden. 3Jedes Rechenzentrum übermittelt monatlich, letztmalig bis zum 31. März 2028, den Betrag, der sich aus den in Satz 1 genannten Abrechnungen jeweils ergibt, an das Bundesamt für Soziale Sicherung und an den Verband der Privaten Krankenversicherung e. V.. 4Sachliche oder rechnerische Fehler in dem übermittelten Gesamtbetrag sind durch die Rechenzentren in der nächsten Übermittlung zu berichtigen; sachliche oder rechnerische Fehler in dem letztmalig übermittelten Gesamtbetrag sind bis zum 30. April 2028 zu berichtigen. 5Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt 93 Prozent der nach Satz 3 übermittelten Beträge aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds an das jeweilige Rechenzentrum. 6Der Verband der Privaten Krankenversicherung zahlt 7 Prozent der nach Satz 3 übermittelten Beträge an das jeweilige Rechenzentrum. 7Die Rechenzentren leiten die nach Satz 1 abgerechneten Beträge an die Apotheken weiter. 8Die Apotheken leiten die an sie ausgezahlte in Absatz 2 genannte Vergütung an die pharmazeutischen Großhändler weiter. 9Das Bundesamt für Soziale Sicherung bestimmt das Nähere zum Verfahren nach den Sätzen 3 bis 5. 10Das Bundesamt für Soziale Sicherung informiert den Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. über das Verfahren. 11An das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt monatlich das Bundesamt für Soziale Sicherung eine Aufstellung der nach Satz 5 ausgezahlten Beträge und der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. eine Aufstellung der nach Satz 6 ausgezahlten Beträge.
(6) 1Zur Finanzierung der in Absatz 5 Satz 6 genannten Zahlungen erhebt der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. eine Umlage gegenüber den privaten Krankenversicherungsunternehmen entsprechend dem Anteil der jeweiligen Versicherten. 2Das Nähere zum Umlageverfahren nach Satz 1 bestimmt der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V..
(7) Auf Anforderung haben pharmazeutische Großhändler dem Paul-Ehrlich-Institut zur Abwendung von versorgungsrelevanten Lieferengpässen von COVID-19-Impfstoffen Daten zum Bezug, zur Abgabe und zu verfügbaren Beständen dieser Impfstoffe mitzuteilen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) G. v. 19. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 197 m.W.v. 27. Juli 2023
§ 422 Übergangsregelung zur Vergütung und Abrechnung von Leistungen im Zusammenhang mit der Abgabe von antiviralen Arzneimitteln zur Behandlung von COVID-19-Erkrankungen
(1) Pharmazeutische Großhändler erhalten für die Abgabe von vom Bund beschafften antiviralen Arzneimitteln zur Behandlung von COVID-19-Erkrankungen an Apotheken im Zeitraum vom 8. April 2023 bis zum 30. Juni 2024 eine Vergütung in Höhe von 20 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Packung.
(2) 1Apotheken erhalten für die Abgabe von vom Bund beschafften antiviralen Arzneimitteln zur Behandlung von COVID-19-Erkrankungen im Zeitraum vom 8. April 2023 bis zum 30. Juni 2024 eine Vergütung in Höhe von 30 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Packung. 2Abweichend von Satz 1 erhalten Apotheken im Zeitraum vom 8. April 2023 bis zum 30. Juni 2024 eine Vergütung in Höhe von 15 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Packung, wenn die Abgabe an Ärztinnen und Ärzte oder an nach § 72 des Elften Buches zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtungen erfolgt. 3Sofern die in Satz 1 oder Satz 2 genannte Abgabe im Wege des Botendienstes erfolgt, erhalten Apotheken eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 8 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Lieferort und Tag.
(3) 1Die abgebende Apotheke rechnet die sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebenden Vergütungen ab. 2Für in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen, die nach dem 30. Juni 2024 erbracht werden, darf eine Vergütung nicht abgerechnet werden. 3Der Gesamtbetrag der Vergütungen nach den Absätzen 1 und 2 ist bei Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, über ein von den Apotheken für die Abrechnung in Anspruch genommenes in § 300 Absatz 2 Satz 1 genanntes Rechenzentrum gegenüber der jeweiligen Krankenkasse und bei Personen, die in der privaten Krankenversicherung versichert sind, sowie bei Selbstzahlern gegenüber der jeweiligen Person abzurechnen. 4Bei Personen, die weder in der gesetzlichen Krankenversicherung noch in der privaten Krankenversicherung versichert sind und für deren Gesundheitskosten eine andere Kostenträgerschaft besteht, ist gegenüber dem jeweiligen Kostenträger abzurechnen, sofern nicht für diesen Personenkreis eine Abrechnung über die jeweils zuständige Krankenkasse vorgesehen ist. 5Die Vergütung für in Absatz 1 und 2 genannte Leistungen, die bis zum 30. Juni 2024 erbracht worden sind, ist bis zum 30. September 2024 abzurechnen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) G. v. 19. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 197 m.W.v. 27. Juli 2023
§ 423 Rückwirkende Herabsetzung nach § 240 Absatz 4a Satz 4 festgesetzter Beiträge
In Fällen, in denen die Krankenkasse für Zeiträume ab dem 1. Januar 2018 die Beiträge nach § 240 Absatz 4a Satz 3 in Verbindung mit Satz 4 in der bis zum 15. Dezember 2023 geltenden Fassung festgesetzt hat, sind die Beiträge für das jeweilige Kalenderjahr neu festzusetzen, für das das Mitglied die tatsächlichen Einnahmen durch Vorlage eines Einkommensteuerbescheides bis zum Ablauf des 16. Dezember 2024 oder, falls ein Einkommensteuerbescheid für ein Kalenderjahr bis zum Ablauf des 16. Dezember 2023 noch nicht erlassen wurde, innerhalb von zwölf Monaten nach Bekanntgabe des jeweiligen Einkommensteuerbescheides nachweist.
Text in der Fassung des Artikels 8j Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG) G. v. 12. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 359 m.W.v. 16. Dezember 2023
§ 424 Übergangsregelung aus Anlass des Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetzes
(1) 1Auf Vereinbarungen nach § 130a Absatz 8 Satz 1, die bis zum 26. Juli 2023 abgeschlossen worden sind, ist § 130a Absatz 8 Satz 10 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden. 2Auf diese Vereinbarungen ist § 130a Absatz 8 Satz 13 nicht anzuwenden.
(2) Auf Vereinbarungen nach § 130a Absatz 8 Satz 1, für die vor dem 27. Juli 2023 eine Ausschreibung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht worden ist oder die bis zum 26. Juli 2023 abgeschlossen worden sind, findet § 130a Absatz 8 Satz 10 bis 12 und Absatz 8a keine Anwendung.
Text in der Fassung des Artikels 2 Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) G. v. 19. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 197 m.W.v. 27. Juli 2023
§ 425 Evaluierung des Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetzes
(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht zur Umsetzung der durch das Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197) eingeführten, der Verbesserung der Arzneimittelversorgung dienenden Maßnahmen durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Krankenkassen oder ihre Verbände sowie zu den Auswirkungen der durch die Artikel 1 bis 4 des Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetzes eingeführten Änderungen des Arzneimittelgesetzes, dieses Gesetzes, des Apothekengesetzes und der Apothekenbetriebsordnung auf die Ausgaben der Krankenkassen, die Zusammensetzung der Lose nach § 130a Absatz 8a und auf die Auswirkungen der Änderungen der Freistellung von der Zuzahlung vorzulegen.
(2) 1Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hat dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht darüber vorzulegen, wie sich die durch die Artikel 1 bis 4 des Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetzes eingeführten Änderungen des Arzneimittelgesetzes, dieses Gesetzes, des Apothekengesetzes und der Apothekenbetriebsordnung auf die Versorgungslage mit Arzneimitteln ausgewirkt haben. 2Soweit Arzneimittel im Zuständigkeitsbereich des Paul-Ehrlich-Instituts betroffen sind, ist der Bericht im Einvernehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut zu erstellen.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind die dort genannten Berichte hinsichtlich der Änderungen des § 130a Absatz 8 bis 8b jeweils bis zum 31. Dezember 2025 und bis zum 31. Dezember 2028 vorzulegen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) G. v. 19. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 197 m.W.v. 27. Juli 2023
§ 426 Übergangsregelung zur Beitragspflicht, Tragung und Zahlung der Beiträge aus dem Zuschlag nach § 307j des Sechsten Buches
(1) 1Für die nach § 307j Absatz 1 des Sechsten Buches im Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 30. November 2025 zu zahlenden Rentenzuschläge und für die nach § 307j Absatz 5 des Sechsten Buches nachzuzahlenden Unterschiedsbeträge wird für nach diesem Buch Versicherungspflichtige abweichend von § 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 237 Satz 1 Nummer 1 statt des Zahlbetrags der Rente der sich nach Absatz 3 jeweils ergebende Betrag der Beitragsbemessung zugrunde gelegt. 2Abweichend von § 249a Satz 1 und 2 tragen die Träger der Rentenversicherung die Beiträge aus den nach Absatz 3 ermittelten beitragspflichtigen Einnahmen allein.
(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund ermittelt zum 18. Dezember 2025 jeweils die Gesamtsumme der von der Deutschen Post AG für den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 31. Dezember 2024 und für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 30. November 2025 an nach diesem Buch Versicherungspflichtige nach § 307j des Sechsten Buches auszuzahlenden Rentenzuschläge und die Gesamtsumme der an nach diesem Buch Versicherungspflichtige nach § 307j Absatz 5 des Sechsten Buches nachzuzahlenden Unterschiedsbeträge.
(3) 1Die beitragspflichtigen Einnahmen werden jeweils getrennt für den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 31. Dezember 2024 und für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 30. November 2025 sowie hinsichtlich der nach § 307j Absatz 5 des Sechsten Buches nachzuzahlenden Unterschiedsbeträge ermittelt, indem vom Wert 100 Prozent die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes nach § 241, die Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a Absatz 2 sowie der Beitragssatz nach § 55 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches abgezogen werden und die jeweilige nach Absatz 2 ermittelte Gesamtsumme durch den resultierenden Wert geteilt wird. 2Dabei ist der jeweils geltende allgemeine Beitragssatz nach § 241, der für den jeweiligen Zeitraum nach § 242a Absatz 2 bekanntgegebene durchschnittliche Zusatzbeitragssatz sowie der am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Beitragssatz nach § 55 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches anzuwenden. 3Für die nach § 307j Absatz 5 des Sechsten Buches nachzuzahlenden Unterschiedsbeträge sind die am 1. Januar 2025 geltenden Beitragssätze bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen nach Satz 1 anzuwenden.
(4) 1Für die Bemessung der Beiträge aus den nach Absatz 3 ermittelten beitragspflichtigen Einnahmen finden der allgemeine Beitragssatz nach § 241 und der für den jeweiligen Zeitraum nach § 242a Absatz 2 bekanntgegebene durchschnittliche Zusatzbeitragssatz Anwendung. 2Für die hinsichtlich der nach § 307j Absatz 5 des Sechsten Buches nachzuzahlenden Unterschiedsbeträge ermittelten beitragspflichtigen Einnahmen sind die am 1. Januar 2025 geltenden Beitragssätze anzuwenden.
(5) 1Die Beiträge aus den nach Absatz 3 ermittelten beitragspflichtigen Einnahmen werden am 7. Januar 2026 fällig. 2Die Deutsche Rentenversicherung Bund leitet die Beiträge an den Gesundheitsfonds weiter und teilt dem Bundesamt für Soziale Sicherung bis zum 22. Dezember 2025 die voraussichtliche Höhe der fälligen Beiträge mit. 3In den in Absatz 2 genannten Zeiträumen leistet die Deutsche Rentenversicherung Bund am Achten jedes Monats eine Abschlagszahlung in Höhe von jeweils 32 Millionen Euro an den Gesundheitsfonds. 4Die nach Satz 1 am 7. Januar 2026 fälligen Beiträge verringern sich jeweils um die nach Satz 3 geleisteten Abschlagszahlungen. 5§ 271 Absatz 1 Nummer 2 gilt entsprechend. 6Das Nähere zum Verfahren der Zahlung der ermittelten Beiträge vereinbaren das Bundesamt für Soziale Sicherung, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. 7In der Vereinbarung kann für die Beiträge aus den hinsichtlich der nach § 307j Absatz 5 des Sechsten Buches nachzuzahlenden Unterschiedsbeträge ermittelten beitragspflichtigen Einnahmen Folgendes festgelegt werden:
- 1.
- eine von Satz 1 abweichende Fälligkeit,
- 2.
- eine von Satz 2 abweichende Frist und
- 3.
- ein von Absatz 2 abweichender Zeitpunkt.
(6) 1Der Gesundheitsfonds überweist von den an ihn nach Absatz 5 gezahlten Beiträgen der landwirtschaftlichen Krankenkasse den auf sie entfallenden Anteil. 2Dafür ermittelt die Deutsche Rentenversicherung Bund den Anteil der Beiträge, die auf Rentenzahlungen für Versicherungspflichtige beruhen, für die von den Trägern der Rentenversicherung nach § 50 Absatz 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte Beiträge an die landwirtschaftliche Krankenkasse zu zahlen sind und teilt diesen Anteil dem Bundesamt für Soziale Sicherung mit.
Text in der Fassung des Artikels 3 EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz G. v. 30. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 173 m.W.v. 1. Juli 2024
§ 427 Evaluation des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes
1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. und die Deutsche Krankenhausgesellschaft legen dem Bundesministerium für Gesundheit und den für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden zum 31. Dezember 2028, zum 31. Dezember 2030, zum 31. Dezember 2033, zum 31. Dezember 2036 sowie zum 31. Dezember 2039 jeweils einen gemeinsamen Bericht vor über
- 1.
- die Auswirkungen der Einteilung der von der Krankenhausbehandlung umfassten Leistungen in Leistungsgruppen nach § 135e Absatz 1 Satz 1 und die Weiterentwicklung dieser Einteilung, insbesondere hinsichtlich der mit der Zuweisung von Leistungsgruppen nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zusammenhängenden Konzentrationswirkungen auf die Leistungserbringung durch die Krankenhäuser, auch soweit diese länderübergreifend eingetreten sind,
- 2.
- die Auswirkungen der für Leistungsgruppen geltenden Mindestvorhaltezahlen im Sinne des § 135f Absatz 1 Satz 1, insbesondere hinsichtlich der mit der Festlegung der Mindestvorhaltezahlen bezweckten Qualitätssteigerung der Krankenhausbehandlung und hinsichtlich der Versorgungssituation der Patienten,
- 3.
- die Prüfungen zur Erfüllung der nach § 135e Absatz 2 Satz 2 maßgeblichen Qualitätskriterien durch den Medizinischen Dienst nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, insbesondere über die Dauer und die Ergebnisse dieser Prüfungen, sowie über die Anzahl der Fälle, in denen das Gutachten nach § 275a Absatz 2 Satz 6 zweiter Halbsatz korrigiert wurde oder in denen eine Erörterung nach § 275a Absatz 2 Satz 6 erster Halbsatz stattgefunden hat,
- 4.
- die Auswirkungen der durch das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) bewirkten Rechtsänderungen auf
- a)
- die Versorgungssituation der Patienten,
- b)
- die Personalstrukturen in den Krankenhäusern,
- c)
- die wirtschaftliche Situation der Krankenhäuser und die Ausgaben der Krankenkassen und
- d)
- die Entwicklung des Leistungsgeschehens im Bereich der ambulanten und stationären medizinischen Rehabilitation sowie auf die Entwicklung des sonstigen ambulanten Leistungsgeschehens.
Text in der Fassung des Artikels 1 Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) G. v. 5. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 400 m.W.v. 12. Dezember 2024
Anlage 1 (zu § 135e) Leistungsgruppen und Qualitätskriterien
Leistungs- gruppen- Nummer | Leistungs- gruppe (LG) | Anforderungsbereiche | ||||||
Erbringung verwandter LG | Sachliche Ausstattung | Personelle Ausstattung | Sonstige Struktur- und Prozessvoraussetzungen | |||||
Standort | Kooperation | Qualifikation | Verfügbarkeit | |||||
1 | Allge- meine Innere Medizin | Mindest- voraus- setzung | LG Intensivmedizin | LG Allgemeine Chirurgie | Röntgen, Elektrokardiographie (EKG), Sonographiegerät, Basislabor jederzeit, Computertomogra- phie (CT) jederzeit mindestens in Kooperation, Endoskopie täglich zehn Stunden im Zeitraum von 6 Uhr bis 20 Uhr | Facharzt (FA) aus dem Gebiet Innere Medizin | Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit | Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzen- Verordnung (PpUGV) fest- gelegten Pflegepersonalunter- grenzen |
Auswahl- kriterium | LG Geriatrie Mindestens eine der folgenden LG: LG Allgemeine Frauenheilkunde oder LG Ovarial-CA oder LG Senologie oder LG Geburten | Magnetresonanz- tomographie (MRT) | | |||||
2 | Kom- plexe Endo- krinologie und Diabeto- logie | Mindest- voraus- setzung | LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin LG Intensivmedizin Sofern Kinder und Jugendliche behan- delt werden: LG Allgemeine Kinder- und Jugend- medizin | Sofern Erwachsene behandelt werden: FA aus dem Gebiet Innere Medizin FA Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie Sofern Kinder und Jugendliche behan- delt werden: FA Kinder- und Jugendmedizin FA Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatz-Weiterbildung (ZW) Kinder- und Jugend-Endokrinolo- gie und Diabetologie | Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit Sofern Erwachsene behandelt werden: Davon mindestens zwei FA Innere Medizin und Endo- krinologie und Diabetologie, dritter FA kann aus dem Gebiet der Inneren Medizin sein Sofern Kinder und Jugendliche behan- delt werden: Davon mindestens zwei FA Kinder- und Jugendmedizin mit ZW Kinder- und Jugend-Endokrinolo- gie und -Diabetolo- gie, dritter FA kann FA Kinder- und Jugendmedizin sein | Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonal- untergrenzen | ||
3 | Infektio- logie | Mindest- voraus- setzung | LG Allgemeine Innere Medizin oder LG Allgemeine Kinder- und Jugend- medizin, LG Intensivmedizin LG Notfallmedizin LG Allgemeine Chirurgie | Mindestens vier Isolationsbetten mit Schleusenfunktion, Notfall-Labor plus Point-of-Care Labor- analytik, Zugang zu Mikrobio- logischem Labor jederzeit mindestens in Kooperation, CT, MRT mindestens in Kooperation, Positronen-Emis- sions-Tomographie- CT (PET-CT) mindestens in Kooperation | FA Innere Medizin und Infektiologie oder FA in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung mit ZW Infektiologie oder FA Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiolo- gie mit ZW Infektio- logie oder FA Hy- giene und Umwelt- medizin mit ZW In- fektiologie | Vier FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit Davon mindestens drei FA Innere Medi- zin und Infektiologie oder mindestens ein FA Innere Medizin und Infektiologie und zwei FA in einem Gebiet der unmittel- baren Patientenver- sorgung mit ZW In- fektiologie (davon mindestens ein FA Innere Medizin) sowie mindestens ein FA Mikrobiologie, Virolo- gie und Infektions- epidemiologie oder ein FA Hygiene und Umweltmedizin | Fachärztlicher infektiologischer Konsilservice Fachapotheker oder Fach- apothekerin mit der Bereichs- weiterbildung Infektiologie oder ABS-fortgebildeter Apotheker oder Apothekerin, die entweder auf Station, in der Kranken- hausapotheke oder in krankenhausversorgenden Apotheken tätig sind Antibiotic Stewardship (ABS) Team Einrichtung der ambulanten Medizin mit Schwerpunkt Infektiologie (mindestens in Kooperation, auch durch auf die Behandlung von HIV-Pa- tienten spezialisierte vertrags- ärztliche Leistungserbringer, wenn eine schriftliche Koope- rationsvereinbarung vorliegt) Konsiliarische Erreichbarkeit, täglich von 8 Uhr bis 17 Uhr, folgender Dienste: • Augenheilkunde • Hals-Nasen- Ohrenheilkunde (HNO) • Gynäkologie • Dermatologie • Neurologie | |
Erfüllung der Voraussetzun- gen der erweiterten Notfall- versorgung gemäß den §§ 13 bis 17 der Bekanntmachung eines Beschlusses des Ge- meinsamen Bundesausschus- ses (G-BA) über Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Kran- kenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 19. April 2018 (BAnz AT 18.05.2018 B4), der durch den Beschluss vom 20. November 2020 (BAnz AT 24.12.2020 B2) geändert worden ist | ||||||||
4 | Kom- plexe Gastro- enterolo- gie | Mindest- voraus- setzung | LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin LG Intensivmedizin | LG Palliativmedizin | Endoskopie (Gastro- skopie, Koloskopie), Sonographie, Endosonographie, CT jederzeit | FA Innere Medizin und Gastroenterolo- gie | Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit Davon mindestens zwei FA Innere Me- dizin und Gastro- enterologie, dritter FA kann FA aus dem Gebiet Innere Medizin sein | Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonal- untergrenzen |
5 | Kom- plexe Nephro- logie | Mindest- voraus- setzung | LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin LG Intensivmedizin | Doppler- oder Duplex-Sonographie | FA Innere Medizin und Nephrologie | Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit Davon mindestens zwei FA Innere Medizin und Nephro- logie, dritter FA kann FA aus dem Gebiet Innere Medizin sein | Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonal- untergrenzen | |
6 | Kom- plexe Pneumo- logie | Mindest- voraus- setzung | LG Allgemeine Innere Medizin LG Intensivmedizin | LG Palliativmedizin Mindestens eine der folgenden LG: LG Stammzelltrans- plantation oder LG Leukämie und Lym- phome | Röntgen, CT, Bronchoskopie jeder- zeit, Spirometrie, Bodyplethysmogra- phie | FA Innere Medizin und Pneumologie | Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit Davon mindestens zwei FA Innere Medizin und Pneu- mologie, dritter FA kann FA aus dem Gebiet Innere Medi- zin sein | Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonal- untergrenzen |
7 | Kom- plexe Rheuma- tologie | Mindest- voraus- setzung | LG Allgemeine Innere Medizin oder mindestens eine der folgenden LG: LG Endoprothetik Hüfte oder LG Endoprothetik Knie oder LG Revision Hüft- endoprothetik oder LG Revision Knie- endoprothese | Sonographiegerät, Osteodensitometrie | FA Innere Medizin und Rheumatologie FA Orthopädie und Unfallchirurgie mit ZW Orthopädische Rheumatologie | Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit | Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonal- untergrenzen | |
8 | Stamm- zelltrans- planta- tion | Mindest- voraus- setzung | LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex | LG Augenheilkunde LG HNO LG Komplexe Gas- troenterologie LG Palliativmedizin | CT jederzeit oder MRT jederzeit, Zentrales Monitoring von EKG, Blutdruck und Sauerstoffsätti- gung auf der Station, Nichtinvasive Beat- mung einschließlich High-Flow-Nasen- kanüle (HFNC) Sofern allogene Stammzelltransplan- tationen durchgeführt werden: Einzelzimmer mit eigener Schleuse und kontinuierlichem Überdruck und ge- filterter Luftzufuhr | FA Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie | Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit | |
Auswahl- kriterium | LG Allgemeine Kinder- und Jugend- medizin LG Haut- und Ge- schlechtskrankheiten LG Kinder-Hämatolo- gie und -Onkologie - Stammzelltransplan- tation LG Komplexe Neph- rologie LG Komplexe Pneu- mologie | FA Transfusions- medizin | | |||||
9 | Leukä- mie und Lym- phome | Mindest- voraus- setzung | LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Komplex | LG Palliativmedizin LG Stammzelltrans- plantation | CT jederzeit oder MRT jederzeit | FA aus dem Gebiet Innere Medizin FA Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie | Drei FA aus dem Gebiet Innere Medi- zin, mindestens Ruf- bereitschaft: jederzeit Davon mindestens zwei FA Innere Me- dizin und Hämatolo- gie und Onkologie | |
Auswahl- kriterium | LG Kinder-Hämatolo- gie und -Onkologie - Leukämie und Lym- phome LG Komplexe Gas- troenterologie LG Stammzelltrans- plantation | FA Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt (SP) Kinder- und Jugend- Hämatologie und -Onkologie | | |||||
10 | EPU/Ab- lation | Mindest- voraus- setzung | LG Allgemeine Innere Medizin LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Komplex | LG Interventionelle Kardiologie LG Kardiale Devices Mindestens eine der folgenden LG: LG Herzchirurgie oder LG Herzchirur- gie - Kinder und Jugendliche | CT jederzeit, 12-Kanal-EKG- Gerät, Echokardiographie, Transösophageale Echokardiographie (TEE) | FA Innere Medizin und Kardiologie | Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit | Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonal- untergrenzen |
Auswahl- kriterium | LG Kardiale Devices Mindestens eine der folgenden LG: LG Bauchaorten- aneurysma oder LG Carotis operativ/ interventionell oder LG Komplexe peri- phere arterielle Ge- fäße Mindestens eine der folgenden LG: LG Herzchirurgie oder LG Herzchirur- gie - Kinder und Jugendliche | Kardio-MRT | | |||||
11 | Interven- tionelle Kardiolo- gie | Mindest- voraus- setzung | LG Allgemeine Innere Medizin LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Komplex | LG Kardiale Devices Mindestens eine der folgenden LG: LG Herzchirurgie oder LG Herzchirur- gie - Kinder und Jugendliche | Katheterlabor, Röntgen, CT jederzeit, 12-Kanal-EKG- Gerät, Echokardiographie, TEE | FA Innere Medizin und Kardiologie | Fünf FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit | Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonal- untergrenzen |
Auswahl- kriterium | LG EPU/Ablation LG Kardiale Devices Mindestens eine der folgenden LG: LG Bauchaorten- aneurysma oder LG Carotis operativ/ interventionell oder LG Komplexe periphere arterielle Gefäße Mindestens eine der folgenden LG: LG Herzchirurgie oder LG Herzchirur- gie - Kinder und Jugendliche | Kardio-MRT | Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 28 Nummer 1 bis 6 oder Erfüllung der Vorausset- zungen der erweiterten Not- fallversorgung gemäß den §§ 13 bis 17 oder Erfüllung der Vorausset- zungen der umfassenden Not- fallversorgung gemäß den §§ 18 bis 22, jeweils bezogen auf die Be- kanntmachung eines Be- schlusses des G-BA über Re- gelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 SGB V vom 19. April 2018 (BAnz AT 18.05.2018 B4), der durch Be- schluss vom 20. November 2020 (BAnz AT 24.12.2020 B2) geändert wurde | |||||
12 | Kardiale Devices | Mindest- voraus- setzung | LG Allgemeine In- nere Medizin LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Komplex | LG EPU/Ablation LG Interventionelle Kardiologie Mindestens eine der folgenden LG: LG Herzchirurgie oder LG Herzchirur- gie - Kinder und Jugendliche | CT jederzeit, 12-Kanal-EKG- Gerät, Echokardiographie, TEE | FA Innere Medizin und Kardiologie | Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit | Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonal- untergrenzen |
Auswahl- kriterium | LG EPU/Ablation Mindestens eine der folgenden LG: LG Bauchaorten- aneurysma oder LG Carotis operativ/ interventionell oder LG Komplexe peri- phere arterielle Ge- fäße Mindestens eine der folgenden LG: LG Herzchirurgie oder LG Herzchirur- gie - Kinder und Jugendliche | Kardio-MRT | | |||||
13 | Minimal- invasive Herzklap- peninter- vention | Mindest- voraus- setzung | LG Allgemeine Innere Medizin LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex LG Interventionelle Kardiologie Mindestens eine der folgenden LG: LG Herzchirurgie oder LG Herzchirur- gie - Kinder und Jugendliche | LG Allgemeine Chirurgie LG EPU/Ablation | Katheterlabor und herzchirurgischer Operationssaal (OP) oder Hybrid-OP | FA Herzchirurgie | Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit | Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonal- untergrenzen |
Auswahl- kriterium | LG Allgemeine Chirurgie | | ||||||
14 | Allge- meine Chirurgie | Mindest- voraus- setzung | LG Intensivmedizin | LG Allgemeine Innere Medizin | Röntgen, EKG, Sonographiegerät, Basislabor jederzeit, CT jederzeit mindestens in Kooperation, Möglichkeit zur Anforderung und Transfusion von Erythrozytenkonzen- traten und Thrombo- zytenkonzentraten jederzeit mindestens in Kooperation, mindestens zwei Operationssäle | FA Allgemein- chirurgie FA Orthopädie und Unfallchirurgie FA Viszeralchirurgie | Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit Davon mindestens ein FA Allgemein- chirurgie oder Viszeralchirurgie sowie mindestens ein FA für Orthopädie und Unfallchirurgie | Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonal- untergrenzen |
Auswahl- kriterium | LG Geriatrie | | ||||||
15 | Kinder- und Jugend- chirurgie | Mindest- voraus- setzung | LG Allgemeine Kinder- und Jugend- medizin LG Intensivmedizin | CT jederzeit oder MRT jederzeit min- destens in Koope- ration, Sonographie | FA Kinder- und Jugendchirurgie | Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit | Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonal- untergrenzen | |
16 | Spezielle Kinder- und Jugend- chirurgie | Mindest- voraus- setzung | LG Kinder- und Jugendchirurgie | CT jederzeit, MRT jederzeit min- destens in Koope- ration, Sonographie | FA Kinder- und Jugendchirurgie Sofern orthopädische Leistungen erbracht werden: FA Kinder- und Jugendchirurgie mit Zusatz zur Weiterbil- dung (ZW) Kinder- und Jugend-Ortho- pädie | Fünf FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit Sofern orthopädische Leistungen erbracht werden: mindestens zwei FA mit ZW Kinder- und Jugend-Orthopädie | Kinderradiologie in Koope- ration Kinderschutzstrukturen Kinderanästhesiologische Kompetenz Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonal- untergrenzen | |
17 | Plasti- sche und Rekon- struktive Chirurgie | Mindest- voraus- setzung | LG Intensivmedizin Für Krankenhäuser, die nicht von der für die Krankenhauspla- nung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin | Für Fachkranken- häuser, die von der für die Krankenhaus- planung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin | FA Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie | Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit Davon mindestens zwei FA Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirur- gie, dritter FA kann FA aus dem Gebiet Chirurgie sein | Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonal- untergrenzen | |
Auswahl- kriterium | Für Fachkranken- häuser, die von der für die Krankenhaus- planung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin | | ||||||
18 | Bauch- aorten- aneu- rysma | Mindest- voraus- setzung | LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Komplex LG Komplexe peri- phere arterielle Ge- fäße | FA Gefäßchirurgie | Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit | Erfüllung der Anforderungen gemäß den §§ 4 und 5 der Bekanntmachung eines Be- schlusses des G-BA über eine Qualitätssicherungs-Richtlinie zum Bauchaortenaneurysma vom 13. März 2008 (BAnz Nr. 71, S. 1706), die zuletzt durch den Beschluss vom 6. Dezember 2023 (BAnz AT 29.01.2024 B4) geändert wor- den ist | ||
Auswahl- kriterium | FA Innere Medizin und Angiologie | | ||||||
19 | Carotis operativ/ interven- tionell | Mindest- voraus- setzung | LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Komplex LG Komplexe periphere arterielle Gefäße | LG Neurochirurgie Mindestens eine der folgenden LG: LG EPU/Ablation oder LG Interventio- nelle Kardiologie oder LG Neuro-Frühreha (Neurologisch-Neu- rochirurgische Früh- rehabilitation (NNF), Phase B) Mindestens eine der folgenden LG: LG Allgemeine Neu- rologie oder LG Stroke Unit oder LG Neuro-Frühreha (NNF, Phase B) | Röntgen jederzeit, Teleradiologischer Befund möglich, CT jederzeit, MRT, Digitale Substrakti- onsangiographie (DSA), Periphere Doppler- sonographie, Duplexsonographie, Funktionelle Gefäß- diagnostik | FA Gefäßchirurgie | Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit | |
Auswahl- kriterium | LG Neurochirurgie Mindestens eine der folgenden LG: LG EPU/Ablation oder LG Interventio- nelle Kardiologie Mindestens eine der folgenden LG: LG Allgemeine Neu- rologie oder LG Stroke Unit oder LG Neuro-Frühreha (NNF, Phase B) | Hybrid-OP | FA Innere Medizin und Angiologie | | ||||
20 | Kom- plexe periphere arterielle Gefäße | Mindest- voraus- setzung | LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin LG Intensivmedizin | LG Komplexe Neph- rologie Mindestens eine der folgenden LG: LG EPU/Ablation oder LG Interventio- nelle Kardiologie oder LG Neuro-Früh- reha (NNF, Phase B) | Röntgen jederzeit, Teleradiologischer Befund möglich, CT jederzeit, MRT, DSA, Periphere Doppler- sonographie, Duplexsonographie, Funktionelle Gefäß- diagnostik | FA Gefäßchirurgie FA Allgemeinchirur- gie FA Herzchirurgie FA Thoraxchirurgie | Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit Davon mindestens zwei FA Gefäßchirur- gie | |
Auswahl- kriterium | LG Komplexe Neph- rologie Mindestens eine der folgenden LG: LG EPU/Ablation oder LG Interventio- nelle Kardiologie Mindestens eine der folgenden LG: LG Allgemeine Neu- rologie oder LG Stroke Unit oder LG Neuro-Frühreha (NNF, Phase B) | FA Innere Medizin und Angiologie | | |||||
21 | Herz- chirurgie | Mindest- voraus- setzung | LG Allgemeine Innere Medizin LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex LG Interventionelle Kardiologie | LG Allgemeine Chirurgie | Katheterlabor, Echokardiographie, EKG, Doppler- oder Du- plex-Sonographie, DSA, Röntgen, CT jederzeit, Teleradiologischer Befund möglich, Herz-Lungen-Ma- schine | FA Herzchirurgie | Fünf FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit | Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonal- untergrenzen |
Auswahl- kriterium | LG Herztransplanta- tion Mindestens eine der folgenden LG: LG Bauchaorten- aneurysma oder LG Carotis operativ/ interventionell oder LG Komplexe peri- phere arterielle Ge- fäße | Hybrid-OP Extrakorporale Mem- branoxygenierung (ECMO) | | |||||
22 | Herz- chirurgie - Kinder und Jugend- liche | Mindest- voraus- setzung | Erfüllung der Anforderungen gemäß den §§ 4 und 5 und der Vorgaben gemäß § 6 der Be- kanntmachung eines Be- schlusses des G-BA über eine Richtlinie über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der herz- chirurgischen Versorgung bei Kindern und Jugendlichen ge- mäß § 137 Absatz 1 Nummer 2 SGB V vom 18. Februar 2010 (BAnz Nr. 89a - Beilage vom 16.06.2010), der durch Be- schluss vom 21. Dezember 2023 (BAnz AT 15.02.2024 B5) geändert wurde Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonal- untergrenzen | |||||
23 | Endo- prothetik Hüfte | Mindest- voraus- setzung | LG Intensivmedizin Für Krankenhäuser, die nicht von der für die Krankenhauspla- nung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin | Für Fachkranken- häuser, die von der für die Krankenhaus- planung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin | Röntgen jederzeit, Teleradiologischer Befund möglich | FA Orthopädie und Unfallchirurgie | Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit | Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonal- untergrenzen |
Auswahl- kriterium | LG Endoprothetik Knie LG Geriatrie LG Revision Hüften- doprothese Für Fachkranken- häuser, die von der für die Krankenhaus- planung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin | CT jederzeit, MRT | ZW Spezielle Ortho- pädische Chirurgie ZW Spezielle Unfall- chirurgie | | ||||
24 | Endo- prothetik Knie | Mindest- voraus- setzung | LG Intensivmedizin Für Krankenhäuser, die nicht von der für die Krankenhauspla- nung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin | Für Fachkranken- häuser, die von der für die Krankenhaus- planung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin | Röntgen jederzeit, Teleradiologischer Befund möglich | FA Orthopädie und Unfallchirurgie | Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit | Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonal- untergrenzen |
Auswahl- kriterium | LG Endoprothetik Hüfte LG Geriatrie LG Revision Knieen- doprothese Für Fachkranken- häuser, die von der für die Krankenhaus- planung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin | CT jederzeit, MRT | ZW Spezielle Ortho- pädische Chirurgie oder ZW Spezielle Unfall- chirurgie | | ||||
25 | Revision Hüft- endo- prothese | Mindest- voraus- setzung | LG Endoprothetik Hüfte LG Intensivmedizin Für Krankenhäuser, die nicht von der für die Krankenhauspla- nung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin | Für Fachkranken- häuser, die von der für die Krankenhaus- planung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin | Röntgen jederzeit, Teleradiologischer Befund möglich | FA Orthopädie und Unfallchirurgie ZW Spezielle Ortho- pädische Chirurgie | Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit Davon mindestens ein FA mit ZW Spe- zielle Orthopädische Chirurgie | Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonal- untergrenzen |
Auswahl- kriterium | LG Geriatrie Für Fachkranken- häuser, die von der für die Krankenhaus- planung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin | CT jederzeit, MRT | | |||||
26 | Revision Knie- endo- prothese | Mindest- voraus- setzung | LG Endoprothetik Knie LG Intensivmedizin Für Krankenhäuser, die nicht von der für die Krankenhauspla- nung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Ab- satz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin | Für Fachkranken- häuser, die von der für die Krankenhaus- planung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin | Röntgen jederzeit, Teleradiologischer Befund möglich | FA Orthopädie und Unfallchirurgie ZW Spezielle Ortho- pädische Chirurgie | Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit Davon mindestens ein FA mit ZW Spe- zielle Orthopädische Chirurgie | Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonal- untergrenzen |
Auswahl- kriterium | LG Geriatrie Für Fachkranken- häuser, die von der für die Krankenhaus- planung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin | CT jederzeit, MRT | | |||||
27 | Spezielle Trauma- tologie | Mindest- voraus- setzung | LG Allgemeine Chirurgie LG Intensivmedizin LG Notfallmedizin LG Allgemeine Innere Medizin | LG Neurochirurgie LG Komplexe peri- phere arterielle Ge- fäße LG Allgemeine Kinder- und Jugend- medizin | CT jederzeit, Röntgen jederzeit, Sonographie, Basislabor, Blutdepot, mindestens zwei Operationssäle, Intensivstation mit mindestens sechs Betten, MRT jederzeit, Schockraum, Angiographiearbeits- platz, Teleradiologische Anbindung zum Standort mit LG Neurochirurgie, falls diese in Kooperation erbracht wird, Hubschrauberlande- platz oder Public-In- terest-Site-(PIS-)Lan- destelle | FA Orthopädie und Unfallchirurgie FA Orthopädie und Unfallchirurgie mit ZW Spezielle Unfall- chirurgie | Fünf FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit Davon mindestens drei FA mit ZW Spe- zielle Unfallchirurgie | Erfüllung der Voraussetzungen der erweiterten Notfallversor- gung gemäß den §§ 13 bis 17 der Bekanntmachung eines Beschlusses des G-BA über Regelungen zu einem gestuf- ten System von Notfallstruktu- ren in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 SGB V vom 19. April 2018 (BAnz AT 18.05.2018 B4), der durch Be- schluss vom 20. November 2020 (BAnz AT 24.12.2020 B2) geändert worden ist Erfüllung der Anforderungen der gesetzlichen Unfallver- sicherungsträger nach § 34 des Siebten Buches Sozialge- setzbuch (SGB VII) an Kran- kenhäuser zur Beteiligung am Verletzungsartenverfahren (VAV) in der Fassung vom 1. Januar 2013, welche auf Grundlage von § 34 Absatz 2 und 3 SGB VII von der Deut- schen Gesetzlichen Unfall- versicherung e. V. und der Sozialversicherung für Land- wirtschaft, Forsten und Gartenbau festgelegt worden sind. Die Anforderungen sind abrufbar auf der Internetseite der Landesverbände der Deutschen Gesetzlichen Un- fallversicherung (www.dguv.de/ landesverbaende) unter der Rubrik „Medizinische Rehabili- tation" in der Unterrubrik „Ver- letzungsartenverfahren". |
Erfüllung der Anforderungen an die personelle Ausstattung und der räumlichen Anfor- derungen für Regionales Trau- mazentrum (RTZ) oder Über- regionales Traumazentrum (ÜTZ) nach dem „Weißbuch Schwerverletztenversorgung Empfehlungen zur Struktur, Organisation, Ausstattung so- wie Förderung von Qualität und Sicherheit in der Schwer- verletztenversorgung in der Bundesrepublik Deutschland"; Herausgeber: Deutsche Ge- sellschaft für Unfallchirurgie e. V., 3. erweiterte Auflage 2019, Seiten 16 bis 17 und Seiten 18 bis 20. | ||||||||
Auswahl- kriterium | LG Geriatrie LG Wirbelsäulenein- griffe LG Endoprothetik Hüfte LG Endoprothetik Knie | LG Urologie LG Plastische und Rekonstruktive Chirurgie LG Thoraxchirurgie LG HNO LG Herzchirurgie LG Mund-Kiefer-Ge- sichtschirurgie (MKG) | FA Neurochirurgie | Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit | | |||
28 | Wirbel- säulen- eingriffe | Mindest- voraus- setzung | LG Intensivmedizin Für Krankenhäuser, die nicht von der für die Krankenhauspla- nung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin | Für Fachkranken- häuser, die von der für die Krankenhaus- planung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin | Röntgen jederzeit, Teleradiologischer Befund möglich | FA Orthopädie und Unfallchirurgie FA Neurochirurgie | Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit | Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonal- untergrenzen |
Auswahl- kriterium | Für Fachkranken- häuser, die von der für die Krankenhaus- planung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin | LG Neurochirurgie | CT jederzeit, MRT | ZW Spezielle Ortho- pädische Chirurgie | | |||
29 | Thorax- chirurgie | Mindest- voraus- setzung | LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex Für Krankenhäuser, die nicht von der für die Krankenhauspla- nung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin | LG Komplexe Pneu- mologie LG Palliativmedizin Mindestens eine der folgenden LG: LG Stammzelltrans- plantation oder LG Leukämie und Lymphome Für Fachkranken- häuser, die von der für die Krankenhaus- planung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin | Röntgen jederzeit, CT jederzeit oder MRT jederzeit, Teleradiologischer Befund möglich | FA Thoraxchirurgie | Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit Sofern LG Herz- chirurgie am Standort erbracht wird: abwei- chend mindestens zwei FA Thorax- chirurgie, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit | |
Auswahl- kriterium | LG Herzchirurgie LG Komplexe Pneu- mologie LG Palliativmedizin Mindestens eine der folgenden LG: LG Stammzelltrans- plantation oder LG Leukämie und Lymphome Für Fachkranken- häuser, die von der für die Krankenhaus- planung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin | LG Neurochirurgie Mindestens eine der folgenden LG: LG Bauchaorten- aneurysma oder LG Carotis operativ/ interventionell oder LG Komplexe peri- phere arterielle Ge- fäße Mindestens eine der folgenden LG: LG Endoprothetik Hüfte oder LG Endoprothetik Knie oder LG Revision Hüft- endoprothese oder LG Revision Knie- endoprothese Mindestens eine der folgenden LG: LG Bariatrische Chirurgie oder LG Lebereingriffe oder LG Ösophagusein- griffe oder LG Pankreaseingriffe oder LG Tiefe Rektumein- griffe | FA Radiologie | | ||||
30 | Bariatri- sche Chirurgie | Mindest- voraus- setzung | LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin LG Intensivmedizin | LG Komplexe Gastroenterologie | CT jederzeit oder MRT jederzeit | FA Viszeralchirurgie | Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit | |
Auswahl- kriterium | LG Komplexe Gas- troenterologie | Mindestens ein OP- Tisch mit einer Trag- fähigkeit von min- destens 225 Kilo- gramm | | |||||
31 | Leberein- griffe | Mindest- voraus- setzung | LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex | LG Komplexe Gastroenterologie Mindestens eine der folgenden LG: LG Stammzelltrans- plantation oder LG Leukämie und Lymphome | Röntgen jederzeit, CT jederzeit oder MRT jederzeit, Teleradiologischer Befund möglich | FA Viszeralchirurgie ZW Spezielle Visze- ralchirurgie | Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit Davon mindestens ein FA mit ZW Spe- zielle Viszeralchirur- gie | |
Auswahl- kriterium | LG Lebertrans- plantation LG Palliativmedizin LG Pankreaseingriffe LG Komplexe Gas- troenterologie Mindestens eine der folgenden LG: LG Stammzelltrans- plantation oder LG Leukämie und Lymphome | Interventionelle Endoskopie ein- schließlich endosko- pischer retrograder Cholangiopankreati- kographie (ERC/P) jederzeit, interventionelle Ra- diologie jederzeit, diagnostische Angio- graphie jederzeit | | |||||
32 | Ösopha- gusein- griffe | Mindest- voraus- setzung | LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex | Mindestens eine der folgenden LG: LG Stammzelltrans- plantation oder LG Leukämie und Lymphome | Röntgen jederzeit, CT jederzeit oder MRT jederzeit, Teleradiologischer Befund möglich, interventionelle En- doskopie jederzeit | FA Viszeralchirurgie ZW Spezielle Visze- ralchirurgie FA Innere Medizin und Gastroenterolo- gie | Fünf FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit Davon drei FA Viszeralchirurgie und davon mindestens ein FA mit ZW Spezielle Viszeral- chirurgie, Davon zwei FA Innere Medizin und Gastroenterologie | |
Auswahl- kriterium | LG Komplexe Gas- troenterologie LG Palliativmedizin Mindestens eine der folgenden LG: LG Stammzelltrans- plantation oder LG Leukämie und Lymphome | LG Thoraxchirurgie | Diagnostische Angio- graphie | | ||||
33 | Pan- kreas- eingriffe | Mindest- voraus- setzung | LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex | Mindestens eine der folgenden LG: LG Stammzelltrans- plantation oder LG Leukämie und Lymphome | Röntgen jederzeit, CT jederzeit oder MRT jederzeit, Teleradiologischer Befund möglich, Interventionelle En- doskopie einschließ- lich ERC/P | FA Viszeralchirurgie ZW Spezielle Visze- ralchirurgie FA Innere Medizin und Gastroenterolo- gie | Fünf FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit Davon mindestens drei FA mit ZW spezielle Viszeral- chirurgrie und zwei FA Innere Medizin und Gastroenterolo- gie | |
Auswahl- kriterium | LG Komplexe Endo- krinologie und Dia- betologie LG Lebereingriffe LG Palliativmedizin Mindestens eine der folgenden LG: LG Stammzelltrans- plantation oder LG Leukämie und Lymphome | Interventionelle Radiologie, Diagnostische Angio- graphie | | |||||
34 | Tiefe Rektum- eingriffe | Mindest- voraus- setzung | LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Komplex | LG Komplexe Gas- troenterologie Mindestens eine der folgenden LG: LG Stammzelltrans- plantation oder LG Leukämie und Lymphome | Röntgen jederzeit, CT jederzeit oder MRT jederzeit, Teleradiologischer Befund möglich | FA Viszeralchirurgie ZW Spezielle Visze- ralchirurgie | Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit Davon mindestens ein FA mit ZW Spe- zielle Viszeralchirur- gie | |
Auswahl- kriterium | LG Komplexe Gas- troenterologie LG Palliativmedizin LG Urologie Mindestens eine der folgenden LG: LG Stammzelltrans- plantation oder LG Leukämie und Lymphome | Interventionelle En- doskopie jederzeit | ZW Proktologie | | ||||
35 | Augen- heil- kunde | Mindest- voraus- setzung | LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin | Sonographiegerät, Gonioskopie, Ophtalmoskopie, Fluoreszenzangio- graphie | FA Augenheilkunde | Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit | | |
Auswahl- kriterium | LG Allgemeine Innere Medizin LG MKG Mindestens eine der folgenden LG: LG Allgemeine Neu- rologie oder LG Stroke Unit oder LG Neuro-Frühreha (NNF, Phase B) | Optische Kohärenz- tomographie (OCT) | | |||||
36 | Haut- und Ge- schlechts- krankhei- ten | Mindest- voraus- setzung | LG Intensivmedizin Für Krankenhäuser, die nicht von der für die Krankenhauspla- nung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin | LG Allgemeine Frauenheilkunde LG Urologie Für Fachkranken- häuser, die von der für die Krankenhaus- planung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin | Lasertherapie, Photo(chemo)thera- pie, Balneophototherapie | FA Haut- und Ge- schlechtskrankheiten | Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit | |
Auswahl- kriterium | LG Allgemeine Frauenheilkunde LG Neurochirurgie LG Urologie Für Fachkranken- häuser, die von der für die Krankenhaus- planung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin | LG HNO LG MKG LG Thoraxchirurgie | FA Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie ZW Allergologie | | ||||
37 | MKG | Mindest- voraus- setzung | LG Intensivmedizin Für Krankenhäuser, die nicht von der für die Krankenhauspla- nung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin | Für Fachkranken- häuser, die von der für die Krankenhaus- planung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin | Panendoskop, B-Bild-Sonograph, CT, Orthopantomogramm (OPG)-Röntgengerät | FA Mund-Kiefer-Ge- sichtschirurgie | Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit | |
Auswahl- kriterium | LG Neurochirurgie Mindestens eine der folgenden LG: LG Endoprothetik Hüfte oder LG Endoprothetik Knie oder LG Revision Hüften- doprothetik oder LG Revision Knieen- doprothese Für Fachkranken- häuser, die von der für die Krankenhaus- planung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin | LG Augenheilkunde LG HNO | | |||||
38 | Urologie | Mindest- voraus- setzung | LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin LG Intensivmedizin | LG Komplexe Neph- rologie | Endoskop, Laparoskop, Sonographiegerät (einschließlich Dopp- ler- oder Duplex-So- nographie) | FA Urologie | Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit | |
Auswahl- kriterium | LG Komplexe Nephrologie | LG Allgemeine Frauenheilkunde Mindestens eine der folgenden LG: LG Stammzelltrans- plantation oder LG Leukämie und Lymphome | CT, MRT, PET oder PET-CT, Roboter-assistierte Chirurgie | FA Urologie mit ZW Andrologie | | |||
39 | Allge- meine Frauen- heil- kunde | Mindest- voraus- setzung | LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin LG Intensivmedizin | FA Frauenheilkunde und Geburtshilfe | Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit | Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonal- untergrenzen | ||
Auswahl- kriterium | LG Urologie Mindestens eine der folgenden LG: LG Bariatrische Chirurgie oder LG Lebereingriffe oder LG Ösophagus- eingriffe oder LG Pankreaseingriffe oder LG Tiefe Rektumein- griffe | FA Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit SP Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktions- medizin | | |||||
40 | Ovarial- CA | Mindest- voraus- setzung | LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Frauenheilkunde LG Allgemeine Innere Medizin LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Komplex | LG Urologie | FA Frauenheilkunde und Geburtshilfe SP Gynäkologische Onkologie | Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit Davon mindestens ein FA mit SP Gynä- kologische Onkologie | Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonal- untergrenzen | |
Auswahl- kriterium | LG Palliativmedizin LG Senologie LG Urologie Mindestens eine der folgenden LG: LG Stammzelltrans- plantation oder LG Leukämie und Lymphome Mindestens eine der folgenden LG: LG Bariatrische Chirurgie oder LG Lebereingriffe oder LG Ösophagusein- griffe oder LG Pankreaseingriffe oder LG Tiefe Rektumein- griffe | FA Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit SP Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedi- zin | | |||||
41 | Senolo- gie | Mindest- voraus- setzung | LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Frauenheilkunde LG Allgemeine Innere Medizin LG Intensivmedizin | FA Frauenheilkunde und Geburtshilfe | Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit | Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonal- untergrenzen | ||
Auswahl- kriterium | LG Ovarial-CA LG Palliativmedizin LG Plastische und Rekonstruktive Chirurgie Mindestens eine der folgenden LG: LG Stammzelltrans- plantation oder LG Leukämie und Lymphome | FA Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit SP Gynäkologische Onkologie FA für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie | | |||||
42 | Geburten | Mindest- voraus- setzung | LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Frauenheilkunde LG Allgemeine Innere Medizin LG Intensivmedizin | LG Allgemeine Kinder- und Jugend- medizin | FA Frauenheilkunde und Geburtshilfe | Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit | Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonal- untergrenzen | |
Auswahl- kriterium | LG Allgemeine Kinder- und Jugend- medizin LG Kinder- und Jugendchirurgie | FA Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit SP Spezielle Ge- burtshilfe und Peri- natalmedizin | FA anwesend: jederzeit | | ||||
43 | Perinata- ler Schwer- punkt | Mindest- voraus- setzung | Erfüllung der Anforderungen der Versorgungsstufe III ge- mäß Nummer III der Anlage 2 der Bekanntmachung eines Beschlusses des G-BA über Maßnahmen zur Qualitäts- sicherung der Versorgung von Früh- und Neugeborenen ge- mäß § 136 Absatz 1 Nummer 2 SGB V in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 SGB V vom 20. September 2005 (BAnz S. 15.684 vom 28.10.2005), der zuletzt durch den Beschluss vom 16. Mai 2024 (BAnz. AT 25.07.2024 B2) geändert wurde Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonal- untergrenzen | |||||
44 | Perinatal- zentrum Level 1 | Mindest- voraus- setzung | Erfüllung der Anforderungen der Versorgungsstufe I gemäß Nummer I der Anlage 2 der Bekanntmachung eines Be- schlusses des G-BA über Maßnahmen zur Qualitäts- sicherung der Versorgung von Früh- und Neugeborenen ge- mäß § 136 Absatz 1 Nummer 2 SGB V in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 SGB V vom 20. September 2005 (BAnz S. 15.684 vom 28.10.2005), der zuletzt durch den Beschluss vom 16. Mai 2024 (BAnz. AT 25.07.2024 B2) geändert wurde Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonal- untergrenzen | |||||
Auswahl- kriterium | FA Kinder- und Jugendmedizin mit SP Neuropädiatrie | | ||||||
45 | Perinatal- zentrum Level 2 | Mindest- voraus- setzung | Erfüllung der Anforderungen der Versorgungsstufe II gemäß Nummer II der Anlage 2 der Bekanntmachung eines Be- schlusses des G-BA über Maßnahmen zur Qualitäts- sicherung der Versorgung von Früh- und Neugeborenen ge- mäß § 136 Absatz 1 Nummer 2 SGB V in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 SGB V vom 20. September 2005 (BAnz S. 15.684 vom 16.06.2005), der zuletzt durch den Beschluss vom 16. Mai 2024 (BAnz. AT 25.07.2024 B2) geändert wurde Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonal- untergrenzen | |||||
46 | Allge- meine Kinder- und Jugend- medizin | Mindest- voraus- setzung | LG Intensivmedizin | FA Kinder- und Jugendmedizin | Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit | Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonal- untergrenzen | ||
Auswahl- kriterium | LG Perinataler Schwerpunkt oder LG Perinatalzentrum Level 1 oder LG Perinatalzentrum Level 2 LG Geburten LG Intensivmedizin LG Kinder- und Jugendchirurgie | FA Kinder- und Jugendchirurgie | | |||||
47 | Spezielle Kinder- und Jugend- medizin | Mindest- voraus- setzung | Erfüllung der Min- destvoraussetzungen der LG Allgemeine Kinder- und Jugend- medizin Zusätzlich außer in Fachkrankenhäu- sern, die von der für die Krankenhauspla- nung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG Perinatalzentrum Level 2 LG Intensivmedizin | FA Kinder- und Jugendmedizin FA Kinder- und Jugendmedizin mit mindestens einer ZW oder einem SP: ZW Kinder- und Jugend-Endokrinolo- gie und Diabetologie ZW Kinder- und Jugend-Gastro- enterologie ZW Kinder- und Jugend-Nephrologie ZW Kinder- und Jugend-Pneumologie ZW Kinder- und Jugend-Rheumatolo- gie SP Kinder- und Jugend-Kardiologie SP Kinder- und Jugend-Neuro- pädiatrie | Fünf FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit Davon drei FA mit ZW oder SP: ZW Kinder- und Jugend-Endokrinolo- gie und Diabetologie ZW Kinder- und Jugend-Gastro- enterologie ZW Kinder- und Jugend-Nephrologie ZW Kinder- und Jugend-Pneumologie ZW Kinder- und Jugend-Rheumatolo- gie SP Kinder- und Jugend-Kardiologie SP Kinder- und Jugend-Neuro- pädiatrie | | ||
Auswahl- kriterium | LG Kinder- und Jugendchirurgie LG Spezielle Kinder- und Jugendchirurgie Mindestens eine der folgenden LG: LG Perinataler Schwerpunkt oder LG Perinatalzentrum Level 1 oder LG Perinatalzentrum Level 2 | | ||||||
48 | Kinder- Hämato- logie und -Onkolo- gie - Stamm- zelltrans- planta- tion | Mindest- voraus- setzung | LG Allgemeine Kinder- und Jugend- medizin LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex | LG Kinder-Hämatolo- gie und -Onkologie - Leukämie und Lym- phome LG Palliativmedizin | CT jederzeit oder MRT jederzeit, Zentrales Monitoring von EKG, Blutdruck und Sauerstoffsätti- gung auf der Station, Nichtinvasive Beat- mung (einschließlich HFNC) Sofern allogene Stammzelltransplan- tationen durchgeführt werden: Einzelzimmer mit eigener Schleuse und kontinuierlichem Überdruck und ge- filterter Luftzufuhr | FA Kinder- und Jugendmedizin | Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit | Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonal- untergrenzen Erfüllung der Anforderungen gemäß den §§ 4 und 5 und der Vorgaben gemäß § 6 der Be- kanntmachung eines Be- schlusses des G-BA über eine Richtlinie über Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die sta- tionäre Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit hämato-onkologischen Krank- heiten gemäß § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V für nach § 108 SGB V zugelas- sene Krankenhäuser vom 16. Mai 2006 (BAnz S. 4997 vom 16.05.2006), der zuletzt durch Beschluss vom 1. No- vember 2023 (BAnz AT 22.12.2023 B1) geändert wurde |
Auswahl- kriterium | LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin LG Kinder-Hämatolo- gie und -Onkologie - Leukämie und Lym- phome LG Komplexe Pneu- mologie LG Neurochirurgie LG Palliativmedizin LG Stammzelltrans- plantation | LG Kinder- und Jugendchirurgie LG Leukämie und Lymphome | Telemedizinische Be- handlung | FA Transfusions- medizin FA Kinder- und Jugendmedizin mit SP Kinder- und Jugend-Hämatologie und -Onkologie FA Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie | | |||
49 | Kinder- Hämato- logie und -Onkolo- gie - Leukä- mie und Lym- phome | Mindest- voraus- setzung | LG Allgemeine Kinder- und Jugend- medizin LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Komplex | LG Kinder-Hämatolo- gie und -Onkologie - Stammzelltransplan- tation LG Palliativmedizin | CT jederzeit oder MRT jederzeit | FA Kinder- und Jugendmedizin | Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit | Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonal- untergrenzen Erfüllung der Anforderungen gemäß den §§ 4 und 5 und der Vorgaben gemäß § 6 der Be- kanntmachung eines Be- schlusses des G-BA über eine Richtlinie über Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die sta- tionäre Versorgung von Kin- dern und Jugendlichen mit hämato-onkologischen Krank- heiten gemäß § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V für nach § 108 SGB V zugelas- sene Krankenhäuser vom 16. Mai 2006 (BAnz, S. 4997 vom 16.05.2006), der zuletzt durch Beschluss vom 1. No- vember 2023 (BAnz AT 22.12.2023 B1) geändert wurde |
Auswahl- kriterium | LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin LG Kinder-Hämatolo- gie und -Onkologie - Stammzelltransplan- tation LG Komplexe Pneu- mologie LG Leukämie und Lymphome LG Neurochirurgie LG Palliativmedizin | LG Kinder- und Jugendchirurgie LG Stammzelltrans- plantation | Telemedizinische Be- handlung | FA Kinder- und Jugendmedizin mit SP Kinder- und Jugend-Hämatologie und -Onkologie FA Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie | | |||
50 | HNO | Mindest- voraus- setzung | LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin LG Intensivmedizin | Elektrische Reakti- onsaudiometrie (ERA) | FA Hals-Nasen-Oh- renheilkunde | Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit | | |
Auswahl- kriterium | LG Allgemeine Kinder- und Jugend- medizin | LG MKG | MRT, PET-CT, Doppler- oder Du- plex-Sonographien | ZW Allergologie | | |||
51 | Coch- leaim- plantate | Mindest- voraus- setzung | LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin LG HNO LG Intensivmedizin | ERA | FA für Hals-Nasen- Ohrenheilkunde | Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit | | |
Auswahl- kriterium | LG Allgemeine Kinder- und Jugend- medizin | LG MKG | MRT, PET-CT, Doppler- oder Du- plex-Sonographien | FA Phoniatrie und Pädaudiologie | | |||
52 | Neuro- chirurgie | Mindest- voraus- setzung | LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Komplex | LG Allgemeine Neu- rologie LG Stroke Unit | Elektroenzephalo- gramm (EEG), Evozierte Potentiale, Elektromyographie (EMG), Elektroneurographie (ENG), Sonographie ein- schließlich extra- und intrakranielle Dopp- ler- und Farbduplex- sonographie, CT jederzeit, MRT | FA Neurochirurgie | Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit | |
Auswahl- kriterium | LG Allgemeine Neurologie LG Stroke Unit LG Wirbelsäulen- chirurgie Mindestens eine der folgenden LG: LG Endoprothetik Hüfte oder LG Endoprothetik Knie oder LG Revision Hüft- endoprothetik oder LG Revision Knie- endoprothese | LG HNO LG MKG LG Palliativmedizin | MRT jederzeit | FA Radiologie mit SP Neuroradiologie ZW Spezielle Schmerztherapie | | |||
53 | Allge- meine Neurolo- gie | Mindest- voraus- setzung | Für Krankenhäuser, die nicht von der für die Krankenhaus- planung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG Allgemeine Innere Medizin LG Intensivmedizin | Für Fachkranken- häuser, die von der für die Krankenhaus- planung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG Allgemeine Innere Medizin LG Intensivmedizin | CT oder MRT (Tele- radiologie möglich), EEG, EMG, Evozierte Potentiale, ENG, Sonographie ein- schließlich extra- und intrakranielle Dopp- ler- und Farbduplex- sonographie, Schluckdiagnostik | FA Neurologie | Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit | Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonal- untergrenzen |
Auswahl- kriterium | LG Geriatrie LG Neurochirurgie Mindestens einer der folgenden LG: LG EPU/Ablation oder LG Interventionelle Kardiologie Für Fachkranken- häuser, die von der für die Krankenhaus- planung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG Allgemeine Innere Medizin LG Intensivmedizin | LG Allgemeine Chirurgie LG Augenheilkunde LG HNO | Polysomnographie | FA Neurologie mit ZW Geriatrie oder ZW Intensivmedizin oder ZW Palliativ- medizin oder ZW Schlafmedizin | | |||
54 | Stroke Unit | Mindest- voraus- setzung | LG Allgemeine Innere Medizin LG Allgemeine Neurologie LG Intensivmedizin | LG Neurochirurgie Mindestens eine der folgenden LG: LG Bauchaorten- aneurysma oder LG Carotis operativ/ interventionell oder LG Komplexe peri- phere arterielle Ge- fäße | CT jederzeit oder MRT jederzeit (Be- fundung auch durch Teleradiologie mög- lich), CT-Angiographie jederzeit oder MR- Angiographie jeder- zeit (Befundung auch durch Teleradiologie möglich), Intra- und extrakra- nielle Sonographie einschließlich Farb- duplex jederzeit, Transthorakale Echokardiographie (TTE), TEE, Systemische Fibrino- lyse jederzeit | FA Neurologie | Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit | Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonal- untergrenzen |
Auswahl- kriterium | LG Neurochirurgie LG Neuro-Frühreha (NNF, Phase B) Mindestens einer der folgenden LG: LG Bauchaortena- neurysma oder LG Carotis operativ/ interventionell oder LG Komplexe peri- phere arterielle Ge- fäße Mindestens eine der folgenden LG: LG EPU/Ablation oder LG Interventionelle Kardiologie | Neuroradiologische Behandlungsmög- lichkeit (einschließ- lich Thrombektomie) jederzeit mindestens in Kooperation, DSA | FA Radiologie mit SP Neuroradiologie FA Innere Medizin und Kardiologie | | ||||
55 | Neuro- Frühreha (NNF, Phase B) | Mindest- voraus- setzung | LG Intensivmedizin | LG Allgemeine Innere Medizin LG Allgemeine Neu- rologie | CT oder MRT (Tele- radiologie möglich), EKG, EEG, EMG, Elektrisch evozierte Potenziale (EVP), Motorisch evozierte Potenziale (MEP), Mobiles Ultraschall- gerät einschließlich Farbduplex | FA Neurochirurgie FA Neurologie FA Neuropädiatrie FA Physikalische und Rehabilitative Medi- zin | Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit | Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonal- untergrenzen |
Auswahl- kriterium | LG Allgemeine Innere Medizin LG Allgemeine Neurologie | | ||||||
56 | Geriatrie | Mindest- voraus- setzung | Für Krankenhäuser, die nicht von der für die Krankenhauspla- nung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG Allgemeine In- nere Medizin LG Intensivmedizin | LG Urologie Mindestens eine der folgenden LG: LG Allgemeine Neu- rologie oder LG Stroke Unit oder LG Neuro-Frühreha (NNF, Phase B) Mindestens eine der folgenden LG: LG Endoprothetik Hüfte oder LG Endoprothetik Knie oder LG Revision Hüft- endoprothese oder LG Revision Knie- endoprothese Für Fachkranken- häuser, die von der für die Krankenhaus- planung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG Allgemeine Innere Medizin LG Intensivmedizin | CT oder für Fach- krankenhäuser, die von der für die Kran- kenhausplanung zu- ständigen Landes- behörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden, mindestens in Ko- operation | FA Allgemeinmedi- zin, FA Innere Medizin, FA Neurologie, FA Physikalische und Rehabilitative Medi- zin oder FA Psychiatrie und Psychotherapie mit ZW Geriatrie | Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit Davon mindestens zwei FA Neurologie oder FA Physika- lische und Rehabili- tative Medizin mit ZW Geriatrie | Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonal- untergrenzen |
Auswahl- kriterium | LG Allgemeine Chirurgie LG Palliativmedizin Mindestens eine der folgenden LG: LG Allgemeine Neu- rologie oder LG Stroke Unit oder LG Neuro-Frühreha (NNF, Phase B) Mindestens eine der folgenden LG: LG Endoprothetik Hüfte oder LG Endoprothetik Knie oder LG Revision Hüft- endoprothese oder LG Revision Knie- endoprothese Für Fachkranken- häuser, die von der für die Krankenhaus- planung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG Allgemeine Innere Medizin LG Intensivmedizin | | ||||||
57 | Palliativ- medizin | Mindest- voraus- setzung | Für Krankenhäuser, die nicht von der für die Krankenhaus- planung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG Allgemeine Innere Medizin oder LG Allgemeine Kinder- und Jugend- medizin | Für Fachkranken- häuser, die von der für die Krankenhaus- planung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG Allgemeine Innere Medizin oder LG Allgemeine Kinder- und Jugend- medizin | ZW Palliativmedizin | Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit Davon mindestens zwei FA mit ZW Pal- liativmedizin | | |
Auswahl- kriterium | LG Intensivmedizin LG Kinder-Hämatolo- gie und -Onkologie Leukämie und Lym- phome LG Kinder-Hämatolo- gie und -Onkologie Stammzelltransplan- tation Mindestens eine der folgenden LG: LG Stammzelltrans- plantation oder LG Leukämie und Lymphome Mindestens eine der folgenden LG: LG Allgemeine Neu- rologie oder LG Stroke Unit oder LG Neuro-Frühreha (NNF, Phase B) | LG Geriatrie | FA Kinder- und Jugendmedizin | | ||||
Für Fachkranken- häuser, die von der für die Krankenhaus- planung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG Allgemeine Innere Medizin oder LG Allgemeine Kinder- und Jugend- medizin | | |||||||
58 | Darm- trans- planta- tion | Mindest- voraus- setzung | LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex Mindestens eine der folgenden LG: LG Bariatrische Chirurgie oder LG Lebereingriffe oder LG Ösophagusein- griffe oder LG Pankreaseingriffe oder LG Tiefe Rektumein- griffe | Röntgen, CT jederzeit, Teleradiologischer Befund möglich, MRT | FA Viszeralchirurgie ZW Transplantati- onsmedizin | Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit Davon mindestens ein FA mit ZW Transplantations- medizin | Transplantationsbeauftragter Interdisziplinäre Transplant- konferenz | |
Auswahl- kriterium | LG Bauchaorten- aneurysma oder LG Carotis operativ/ interventionell oder LG Komplexe peri- phere arterielle Ge- fäße | FA Allgemeinchirur- gie FA Gefäßchirurgie FA Kinder- und Jugendmedizin jeweils mit ZW Transplantations- medizin | | |||||
59 | Herz- trans- planta- tion | Mindest- voraus- setzung | LG Allgemeine Innere Medizin LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex Mindestens eine der folgenden LG: LG Herzchirurgie oder LG Herzchirurgie - Kinder und Jugendliche Mindestens eine der folgenden LG: LG EPU/Ablation oder LG Interventionelle Kardiologie Für Krankenhäuser, die nicht von der für die Krankenhauspla- nung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG Allgemeine Chirurgie | Für Fachkranken- häuser, die von der für die Krankenhaus- planung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG Allgemeine Chirurgie | Herzkatheterlabor (Rechts- und Links- katheter), Herz-Lungen-Ma- schine, Röntgen, CT jederzeit, Teleradiologischer Befund möglich, MRT | FA Herzchirurgie FA Innere Medizin und Kardiologie ZW Transplantati- onsmedizin | Sechs FA, mindes- tens Rufbereitschaft: jederzeit Davon mindestens drei FA Herzchirurgie und drei FA Innere Medizin und Kardio- logie Davon mindestens ein FA mit ZW Transplantationsme- dizin | Transplantationsbeauftragter Interdisziplinäre Transplant- konferenz |
Auswahl- kriterium | LG Thoraxchirurgie Für Fachkranken- häuser, die von der für die Krankenhaus- planung zuständigen Landesbehörde ge- mäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versor- gungsstufe „Level F" zugeordnet wurden: LG Allgemeine Chirurgie | ECMO | FA Thoraxchirurgie FA Innere Medizin und Pneumologie FA Kinder- und Jugendmedizin jeweils mit ZW Transplantations- medizin | | ||||
60 | Leber- trans- planta- tion | Mindest- voraus- setzung | LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex LG Komplexe Gas- troenterologie Mindestens eine der folgenden LG: LG Bariatrische Chirurgie oder LG Lebereingriffe oder LG Ösophagusein- griffe oder LG Pankreaseingriffe oder LG Tiefe Rektumein- griffe | Röntgen, CT jederzeit, Teleradiologischer Befund möglich, MRT | FA Viszeralchirurgie FA Innere Medizin und Gastroenterolo- gie ZW Transplantati- onsmedizin | Sechs FA, mindes- tens Rufbereitschaft: jederzeit Davon mindestens drei FA Viszeralchi- rurgie und drei FA Innere Medizin und Gastroenterologie Davon mindestens ein FA mit ZW Transplantationsme- dizin | Transplantationsbeauftragter Interdisziplinäre Transplant- konferenz | |
Auswahl- kriterium | LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin Mindestens eine der folgenden LG: LG Bauchaorten- aneurysma oder LG Carotis operativ/ interventionell oder LG Komplexe peri- phere arterielle Ge- fäße | FA Allgemeinchirur- gie FA Gefäßchirurgie FA Kinder- und Jugendmedizin jeweils mit ZW Transplantationsme- dizin | | |||||
61 | Lungen- trans- planta- tion | Mindest- voraus- setzung | LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex LG Komplexe Pneu- mologie LG Herzchirurgie oder LG Thoraxchirurgie | Herz-Lungen-Ma- schine, Röntgen, CT jederzeit, Teleradiologischer Befund möglich, MRT | FA Herzchirurgie FA Thoraxchirurgie ZW Transplantati- onsmedizin | Fünf FA Herzchirur- gie und ein FA Tho- raxchirurgie, mindes- tens Rufbereitschaft jederzeit oder drei FA Thorax- chirurgie und ein FA Herzchirurgie, min- destens Rufbereit- schaft: jederzeit Davon mindestens ein FA mit ZW Transplantationsme- dizin | Transplantationsbeauftragter Interdisziplinäre Transplant- konferenz | |
Auswahl- kriterium | ECMO | FA Kinder- und Jugendmedizin mit ZW Transplanta- tionsmedizin | | |||||
62 | Nieren- trans- planta- tion | Mindest- voraus- setzung | LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex Mindestens zwei der folgenden LG: LG Komplexe Neph- rologie oder LG Urologie oder mindestens eine der folgenden LG: LG Bariatrische Chirurgie oder LG Lebereingriffe oder LG Ösophagusein- griffe oder LG Pankreaseingriffe oder LG Tiefe Rektumein- griffe | LG Komplexe Neph- rologie LG Urologie Mindestens eine der folgenden LG: LG Bariatrische Chirurgie oder LG Lebereingriffe oder LG Ösophagusein- griffe oder LG Pankreaseingriffe oder LG Tiefe Rektumein- griffe | Röntgen, CT jederzeit, Teleradiologischer Befund möglich, MRT | FA Viszeralchirurgie FA Urologie FA Innere Medizin und Nephrologie ZW Transplantati- onsmedizin | Neun FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit Davon mindestens drei FA Viszeral- chirurgie, drei FA Urologie und drei FA Innere Medizin und Nephrologie Davon mindestens ein FA mit ZW Transplantations- medizin | Transplantationsbeauftragter Interdisziplinäre Transplant- konferenz |
Auswahl- kriterium | LG Urologie Mindestens eine der folgenden LG: LG Bariatrische Chirurgie oder LG Lebereingriffe oder LG Ösophagusein- griffe oder LG Pankreaseingriffe oder LG Tiefe Rektumein- griffe Mindestens eine der folgenden LG: LG Bauchaorten- aneurysma oder LG Carotis operativ/ interventionell oder LG Komplexe peri- phere arterielle Ge- fäße | FA Allgemein- chirurgie FA Gefäßchirurgie FA Kinder- und Jugendmedizin jeweils mit ZW Transplantations- medizin | | |||||
63 | Pankre- astrans- planta- tion | Mindest- voraus- setzung | LG Allgemeine Chirurgie LG Allgemeine Innere Medizin LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex Mindestens eine der folgenden LG: LG Bariatrische Chirurgie oder LG Lebereingriffe oder LG Ösophagusein- griffe oder LG Pankreaseingriffe oder LG Tiefe Rektumein- griffe | Röntgen, CT jederzeit, Teleradiologischer Befund möglich, MRT | FA Viszeralchirurgie ZW Transplantati- onsmedizin | Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit Davon mindestens ein FA mit ZW Transplantationsme- dizin | Transplantationsbeauftragter Interdisziplinäre Transplant- konferenz | |
Auswahl- kriterium | Mindestens eine der folgenden LG: LG Bauchaorten- aneurysma oder LG Carotis operativ/ interventionell oder LG Komplexe peri- phere arterielle Ge- fäße | FA Allgemein- chirurgie FA Gefäßchirurgie FA Kinder- und Jugendmedizin jeweils mit ZW Transplantationsme- dizin | | |||||
64 | Intensiv- medizin | Mindest- voraus- setzung | Notfall-Labor am Standort oder Notfall- Labor in Kooperation plus PoC-Labor- analytik | FA aus einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung ZW Intensivmedizin FA Anästhesiologie | Drei intensivmedizi- nisch erfahrene FA, mindestens Ruf- bereitschaft: jederzeit Davon mindestens ein FA mit ZW Inten- sivmedizin oder ein FA Anästhesiologie | Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonal- untergrenzen | ||
Qualitäts- anforde- rung Komplex | Verfügbarkeit folgen- der Untersuchungs-/ Behandlungsverfah- ren auf der Intensiv- station: a. Kontinuierliche Nierenersatzverfah- ren jederzeit b. Flexible Broncho- skopie täglich acht Stunden im Zeitraum von 6 Uhr bis 18 Uhr c. Ultraschall-Verfah- ren täglich acht Stunden im Zeitraum von 6 Uhr bis 18 Uhr: Abdomen, TTE, TEE am Standort täglich acht Stunden im Zeitraum von 6 Uhr bis 18 Uhr, Notfall-Labor am Standort plus PoC- Laboranalytik | FA aus einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung ZW Intensivmedizin | Drei intensivmedizi- nisch erfahrene FA, mindestens Ruf- bereitschaft: jederzeit Davon mindestens zwei FA mit ZW In- tensivmedizin Ständige Arztprä- senz auf der Inten- sivstation (Arzt kann zu einem kurzfristi- gen Notfalleinsatz in- nerhalb des Kran- kenhauses hinzuge- zogen werden) | Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonal- untergrenzen | ||||
Qualitäts- anforde- rung Hoch- komplex | Verfügbarkeit folgen- der Untersuchungs- oder Behandlungs- verfahren auf der In- tensivstation: a. Kontinuierliche Nierenersatzverfah- ren jederzeit b. Flexible Broncho- skopie jederzeit c. Ultraschall-Verfah- ren jederzeit: Abdomen, TTE, TEE am Standort, täglich acht Stunden im Zeitraum von 6 Uhr bis 18 Uhr, Notfall-Labor am Standort plus PoC- Laboranalytik | ZW Intensivmedizin | Drei FA mit ZW Intensivmedizin, min- destens Rufbereit- schaft: jederzeit Jederzeit Arztprä- senz auf der Inten- sivstation (Arzt kann zu einem kurzfristi- gen Notfalleinsatz in- nerhalb des Kran- kenhauses hinzuge- zogen werden) | Erfüllung der in § 6 PpUGV festgelegten Pflegepersonal- untergrenzen | ||||
65 | Notfall- medizin | Mindest- voraus- setzung | LG Intensivmedizin LG Allgemeine Innere Medizin LG Allgemeine Chirurgie | Ultraschall, Videolaryngoskopie, Möglichkeit zur nicht- invasiven und invasi- ven Beatmung oder Transportbeatmung, Sauerstofftherapie, Blutgasanalyse, Röntgen, CT jederzeit, Telemedizinische Be- handlung, Monitoring von Elek- trokardiogramm (EKG) | FA in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung FA in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung jeweils mit ZW Klinische Akut- und Notfallmedizin | Fünf FA, die fachlich, räumlich und organi- satorisch eindeutig der Versorgung in der Notaufnahme zu- geordnet sind, min- destens Rufbereit- schaft: jederzeit davon mindestens drei FA mit der ZW Klinische Akut- und Notfallmedizin Davon bis zum 31.12.2028 maximal zwei FA in der Zu- satz-Weiterbildungs- phase zur ZW Klinische Akut- und Notfallmedizin | Erfüllung der Voraussetzungen der Basisnotfallversorgung ge- mäß den §§ 8 bis 12 der Bekanntmachung eines Be- schlusses des G-BA über Re- gelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 SGB V vom 19. April 2018 (BAnz AT 18.05.2018 B4), der durch den Beschluss vom 20. November 2020 (BAnz AT 24.12.2020 B2) geändert worden ist |
Text in der Fassung des Artikels 1 Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) G. v. 5. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 400 m.W.v. 12. Dezember 2024
Anlage 2 (zu § 307 Absatz 1 Satz 3 SGB V) Datenschutz-Folgenabschätzung
Inhaltsverzeichnis
1 Zusammenfassung
2 Datenschutz-Folgenabschätzung (§ 307 Absatz 1 Satz 3 SGB V)
Diese Anlage enthält die Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) gemäß § 307 Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V).
Die Datenschutz-Folgenabschätzung dieser Anlage betrachtet ausschließlich die von der Gesellschaft für Telematik zugelassenen Komponenten der dezentralen Telematikinfrastruktur (TI) nach § 306 Absatz 2 Nummer 1 SGB V. Da diese dezentralen Komponenten jedoch nur einen Teilbereich der gesamten IT-Unterstützung beim Leistungserbringer darstellen und der Leistungserbringer regelmäßig weitere Betriebsmittel nutzen wird, hat der Leistungserbringer zu prüfen, ob nach Artikel 35 DSGVO für diese weiteren Betriebsmittel eine ergänzende Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist.
Ergebnis der Datenschutz-Folgenabschätzung (§ 307 Absatz 1 Satz 3 SGB V):
Die korrekte Nutzung einer von der Gesellschaft für Telematik gemäß § 325 SGB V zugelassenen Komponente der dezentralen Infrastruktur der TI nach § 306 Absatz 2 Nummer 1 SGB V ist geeignet, ein Schutzniveau zu gewährleisten, das dem hohen Risiko entspricht, welches aus der Datenverarbeitung für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen folgt, sofern die Komponenten vom Leistungserbringer gemäß Betriebshandbuch betrieben werden und der Leistungserbringer für seine Ablauforganisation sowie die weiteren genutzten dezentralen Betriebsmittel (z. B. IT-gestützter Arbeitsplatz, aktive Netzwerkkomponenten) die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einhält.
Die technischen Maßnahmen der Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI zur Gewährleistung der Datensicherheit werden gemäß § 311 Absatz 2 SGB V im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) festgelegt und wirken den Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen angemessen entgegen. Die korrekte Implementierung dieser Maßnahmen in den Komponenten der dezentralen Infrastruktur der Hersteller wird der Gesellschaft für Telematik im Rahmen des Zulassungsprozesses gemäß § 325 SGB V nachgewiesen.
Die in dieser Anlage betrachteten Verarbeitungsvorgänge der dezentralen Komponenten der TI entsprechen den konkreten Verarbeitungsvorgängen in den Komponenten der dezentralen TI eines Leistungserbringers. Die Komponenten der dezentralen TI stellen technisch sicher, dass Leistungserbringer mit diesen Komponenten ausschließlich die in dieser Anlage betrachteten Verarbeitungsvorgänge durchführen können. Es ist mit diesen Komponenten nicht möglich, darüber hinausgehende oder abweichende Verarbeitungsvorgänge durchzuführen. Zur Verhinderung einer negativen Beeinflussung der Verarbeitungen in den Komponenten besitzen die Komponenten geprüfte Schutzmaßnahmen. Die konkrete Einsatzumgebung der Komponenten der dezentralen TI ist spezifisch für den jeweiligen Leistungserbringer; für diese hat der Leistungserbringer daher erforderlichenfalls eine eigene ergänzende Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen.
2 Datenschutz-Folgenabschätzung (§ 307 Absatz 1 Satz 3 SGB V)
Die Datenschutz-Folgenabschätzung für die Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI gemäß § 306 Absatz 2 Nummer 1 SGB V basiert auf den Kriterien der „Leitlinien zur Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) und Beantwortung der Frage, ob eine Verarbeitung im Sinne der Verordnung 2016/679,wahrscheinlich ein hohes Risiko mit sich bringt‘ (Artikel 29 WP 248 Rev. 1)" der Datenschutzgruppe nach Artikel 29 (nun Europäischer Datenschutzausschuss; der Europäische Datenschutzausschuss hat die mit der Datenschutz-Grundverordnung zusammenhängenden Leitlinien der Artikel-29-Datenschutzgruppe - darunter die soeben genannte - bei seiner ersten Plenarsitzung bestätigt, so dass diese fortgelten).
Die Gesellschaft für Telematik und die Krankenkassen stellen Informationsmaterial öffentlich zur Verfügung, in dem die Funktionsweise der Anwendungen der TI erklärt wird. Zudem veröffentlicht die Gesellschaft für Telematik auf ihrer Internetseite die Spezifikationen, auf deren Basis die Komponenten und Dienste der TI entwickelt und zugelassen werden müssen.
Kategorie 1: (ausschließlich) Transport von Daten ohne weitere Verarbeitung
Kategorie 2: Weitere Verarbeitung (betrifft ausschließlich Verschlüsselung, Signatur, Authentifizierung)
Kategorie 3: Verarbeitungen, die über jene in den Kategorien 1 und 2 hinausgehen.
Kategorie 1: (ausschließlich) Transport von Daten ohne weitere Verarbeitung
Diese Kategorie umfasst alle Verarbeitungsvorgänge, in denen einer Komponente der dezentralen Infrastruktur personenbezogene Daten übergeben werden (z. B. vom Primärsystem) und in denen die Komponente der dezentralen Infrastruktur die übergebenen Daten unverändert an die vorgesehene Empfängerkomponente weiterleitet.
Empfängerkomponenten können Teil der zentralen TI, der Anwendungsinfrastruktur der TI oder eines an die TI angeschlossenen Netzes sein. Empfängerkomponenten können selbst Teil der dezentralen Infrastruktur sein (z. B. Kartenterminals).
Die Komponente der dezentralen Infrastruktur übernimmt für diese Verarbeitungsvorgänge lediglich eine Weiterleitungsfunktion. Eine weitere Verarbeitung der transportierten Daten erfolgt nicht.
Zu dieser Kategorie gehören insbesondere Verarbeitungsvorgänge
der weiteren Anwendungen nach § 327 SGB V,
der sicheren Übermittlungsverfahren nach § 311 Absatz 1 Nummer 5 SGB V sowie
der Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 6 und 7 SGB V.
Kategorie 2: Weitere Verarbeitung (Verschlüsselung, Signatur, Authentifizierung)
Zu dieser Kategorie gehören die Ver- und Entschlüsselungen sowie die Signaturoperationen, die mittels der Verschlüsselungs- und Signaturfunktionen der dezentralen Infrastruktur durchgeführt werden. Hier werden die zu verschlüsselnden bzw. zu entschlüsselnden Daten sowie die zu signierenden Daten übergeben. Es erfolgt keine über die Ver- bzw. Entschlüsselung bzw. Signatur hinausgehende Verarbeitung in den Komponenten der dezentralen Infrastruktur.
Die Funktionen zur Ver- und Entschlüsselung sowie der Signatur können durch Anwendungen der Kategorie 1 und 3 genutzt werden.
Kategorie 3: Verarbeitungen, die über jene in den Kategorien 1 und 2 hinausgehen
In diesen Verarbeitungsvorgängen werden die einer Komponente der dezentralen Infrastruktur übergebenen Daten in der dezentralen Infrastruktur anwendungsspezifisch verarbeitet, d. h. die Verarbeitung ist im Gegensatz zu den bisherigen Kategorien nicht auf den Transport, die Ver- und Entschlüsselung oder die Signatur beschränkt.
Zu dieser Kategorie gehören die Verarbeitungsvorgänge
des Versichertenstammdatenmanagements nach § 291b SGB V sowie
der Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 bis 5 SGB V.
Maßnahmen im Sinne der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der Verarbeitung (Artikel 5 und 6 DSGVO) sowie
Maßnahmen im Sinne der Rechte der Betroffenen (Artikel 12 bis 21, 28, 36 und Kapitel V DSGVO).
Risikoquellen sind
beim Leistungserbringer tätige Personen inklusive des Leistungserbringers als Verantwortlicher, die unbeabsichtigt und unbewusst den zulässigen Rahmen der Verarbeitung überschreiten könnten,
Angreifer, die bewusst aus der Umgebung des Leistungserbringers in die Verarbeitungsvorgänge der Komponenten der dezentralen TI eingreifen wollen,
Angreifer, die bewusst von außerhalb der Leistungserbringerumgebung in die Verarbeitungsvorgänge der Komponenten der dezentralen TI eingreifen wollen,
Hersteller der Komponenten der dezentralen TI sowie
technische Fehlfunktionen der Komponenten der dezentralen TI.
Da in den Komponenten der dezentralen TI besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden, besteht ein hohes Ausgangsrisiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen. Das hohe Ausgangsrisiko wird durch die Abhilfemaßnahmen in Abschnitt 2.4 auf ein angemessenes Risiko gesenkt, falls die dezentralen Komponenten vom Leistungserbringer gemäß Betriebshandbuch betrieben werden. Durch die Anwendung der in § 75b SGB V geforderten Richtlinie zur IT-Sicherheit, die IT-Sicherheitsanforderungen an Krankenhäuser nach § 391 SGB V und die Anforderungen an die Wartung von Diensten gemäß § 332 SGB V werden Risiken im Betrieb der dezentralen Komponenten der TI wesentlich gesenkt.
Da die Maßnahmen der Komponenten der dezentralen TI zur Gewährleistung der Datensicherheit in gleicher Weise auf alle in den Komponenten verarbeiteten personenbezogenen Daten wirken und nicht spezifisch für einzelne Verarbeitungsvorgänge sind, erfolgt die Bewertung der Angemessenheit der Abhilfemaßnahmen der Komponenten hinsichtlich der Daten, deren Verarbeitung die höchsten Risiken für die Betroffenen bedeutet, nach dem Maximum-Prinzip. Es handelt sich hierbei um die personenbezogenen Daten nach Artikel 9 Absatz 1 DSGVO der Versicherten. Nach diesen Daten bestimmen sich die in den Komponenten zu treffenden Abhilfemaßnahmen. Die Abhilfemaßnahmen sind dann ebenfalls angemessen für die Verarbeitung der weniger sensiblen Daten.
Die Risikobewertung orientiert sich am Standard-Datenschutzmodell (SDM) der Aufsichtsbehörden für den Datenschutz und den dort definierten Gewährleistungszielen. Die Schadens- und Eintrittswahrscheinlichkeitsstufen sowie die Risikomatrix orientieren sich am DSK-Kurzpapier Nummer 18 „Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen" i.V.m. der ISO/IEC 29134:2017 zum Privacy Impact Assessment. In der folgenden Tabelle werden die einzelnen Risiken identifiziert, inklusive Schadenshöhe, Schadensereignissen, betroffenen Gewährleistungszielen des Standard-Datenschutzmodells und Eintrittswahrscheinlichkeit. Die Bewertung der Eintrittswahrscheinlichkeit erfolgt unter Berücksichtigung der referenzierten Abhilfemaßnahmen, die detailliert in Abschnitt 2.4 beschrieben sind.
Als Maßnahmen, Garantien und Verfahren zur Eindämmung von Risiken werden insbesondere in den ErwGen 28, 78 und 83 DSGVO genannt:
Die Abhilfemaßnahmen sind für alle Risikoquellen anwendbar. Technischen Fehlfunktionen der Komponenten der dezentralen TI wird im Rahmen der Zulassung durch funktionale Tests und Sicherheitsüberprüfungen entgegengewirkt.
Vertreter der Leistungserbringer sind als Gesellschafter der Gesellschaft für Telematik ebenfalls in die Erstellung der Vorgaben der dezentralen Infrastruktur der TI einbezogen.
Die Spezifikationen der Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI werden auf der Internetseite der Gesellschaft für Telematik veröffentlicht. Dadurch wird auch die Öffentlichkeit (u. a. Experten für Sicherheit und Datenschutz sowie Landesdatenschutzbehörden) einbezogen, so dass jederzeit die Möglichkeit der Prüfung der festgelegten Maßnahmen besteht.
1 Zusammenfassung
2 Datenschutz-Folgenabschätzung (§ 307 Absatz 1 Satz 3 SGB V)
- 2.1
- Systematische Beschreibung der Verarbeitungsvorgänge (Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe a DSGVO)
- 2.1.1
- Kategorien von Verarbeitungsvorgängen
- 2.1.2
- Systematische Beschreibung
- 2.2
- Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit (Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe b DSGVO)
- 2.3
- Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen (Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe c DSGVO)
- 2.4
- Abhilfemaßnahmen (Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe d DSGVO)
- 2.5
- Einbeziehung betroffener Personen
Diese Anlage enthält die Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) gemäß § 307 Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V).
Die Datenschutz-Folgenabschätzung dieser Anlage betrachtet ausschließlich die von der Gesellschaft für Telematik zugelassenen Komponenten der dezentralen Telematikinfrastruktur (TI) nach § 306 Absatz 2 Nummer 1 SGB V. Da diese dezentralen Komponenten jedoch nur einen Teilbereich der gesamten IT-Unterstützung beim Leistungserbringer darstellen und der Leistungserbringer regelmäßig weitere Betriebsmittel nutzen wird, hat der Leistungserbringer zu prüfen, ob nach Artikel 35 DSGVO für diese weiteren Betriebsmittel eine ergänzende Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist.
Ergebnis der Datenschutz-Folgenabschätzung (§ 307 Absatz 1 Satz 3 SGB V):
Die korrekte Nutzung einer von der Gesellschaft für Telematik gemäß § 325 SGB V zugelassenen Komponente der dezentralen Infrastruktur der TI nach § 306 Absatz 2 Nummer 1 SGB V ist geeignet, ein Schutzniveau zu gewährleisten, das dem hohen Risiko entspricht, welches aus der Datenverarbeitung für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen folgt, sofern die Komponenten vom Leistungserbringer gemäß Betriebshandbuch betrieben werden und der Leistungserbringer für seine Ablauforganisation sowie die weiteren genutzten dezentralen Betriebsmittel (z. B. IT-gestützter Arbeitsplatz, aktive Netzwerkkomponenten) die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einhält.
Die technischen Maßnahmen der Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI zur Gewährleistung der Datensicherheit werden gemäß § 311 Absatz 2 SGB V im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) festgelegt und wirken den Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen angemessen entgegen. Die korrekte Implementierung dieser Maßnahmen in den Komponenten der dezentralen Infrastruktur der Hersteller wird der Gesellschaft für Telematik im Rahmen des Zulassungsprozesses gemäß § 325 SGB V nachgewiesen.
Die in dieser Anlage betrachteten Verarbeitungsvorgänge der dezentralen Komponenten der TI entsprechen den konkreten Verarbeitungsvorgängen in den Komponenten der dezentralen TI eines Leistungserbringers. Die Komponenten der dezentralen TI stellen technisch sicher, dass Leistungserbringer mit diesen Komponenten ausschließlich die in dieser Anlage betrachteten Verarbeitungsvorgänge durchführen können. Es ist mit diesen Komponenten nicht möglich, darüber hinausgehende oder abweichende Verarbeitungsvorgänge durchzuführen. Zur Verhinderung einer negativen Beeinflussung der Verarbeitungen in den Komponenten besitzen die Komponenten geprüfte Schutzmaßnahmen. Die konkrete Einsatzumgebung der Komponenten der dezentralen TI ist spezifisch für den jeweiligen Leistungserbringer; für diese hat der Leistungserbringer daher erforderlichenfalls eine eigene ergänzende Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen.
2 Datenschutz-Folgenabschätzung (§ 307 Absatz 1 Satz 3 SGB V)
Die Datenschutz-Folgenabschätzung für die Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI gemäß § 306 Absatz 2 Nummer 1 SGB V basiert auf den Kriterien der „Leitlinien zur Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) und Beantwortung der Frage, ob eine Verarbeitung im Sinne der Verordnung 2016/679,wahrscheinlich ein hohes Risiko mit sich bringt‘ (Artikel 29 WP 248 Rev. 1)" der Datenschutzgruppe nach Artikel 29 (nun Europäischer Datenschutzausschuss; der Europäische Datenschutzausschuss hat die mit der Datenschutz-Grundverordnung zusammenhängenden Leitlinien der Artikel-29-Datenschutzgruppe - darunter die soeben genannte - bei seiner ersten Plenarsitzung bestätigt, so dass diese fortgelten).
- 2.1
- Systematische Beschreibung der Verarbeitungsvorgänge (Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe a DSGVO)
Die Gesellschaft für Telematik und die Krankenkassen stellen Informationsmaterial öffentlich zur Verfügung, in dem die Funktionsweise der Anwendungen der TI erklärt wird. Zudem veröffentlicht die Gesellschaft für Telematik auf ihrer Internetseite die Spezifikationen, auf deren Basis die Komponenten und Dienste der TI entwickelt und zugelassen werden müssen.
- 2.1.1
- Kategorien von Verarbeitungsvorgängen
Kategorie 1: (ausschließlich) Transport von Daten ohne weitere Verarbeitung
Kategorie 2: Weitere Verarbeitung (betrifft ausschließlich Verschlüsselung, Signatur, Authentifizierung)
Kategorie 3: Verarbeitungen, die über jene in den Kategorien 1 und 2 hinausgehen.
Kategorie 1: (ausschließlich) Transport von Daten ohne weitere Verarbeitung
Diese Kategorie umfasst alle Verarbeitungsvorgänge, in denen einer Komponente der dezentralen Infrastruktur personenbezogene Daten übergeben werden (z. B. vom Primärsystem) und in denen die Komponente der dezentralen Infrastruktur die übergebenen Daten unverändert an die vorgesehene Empfängerkomponente weiterleitet.
Empfängerkomponenten können Teil der zentralen TI, der Anwendungsinfrastruktur der TI oder eines an die TI angeschlossenen Netzes sein. Empfängerkomponenten können selbst Teil der dezentralen Infrastruktur sein (z. B. Kartenterminals).
Die Komponente der dezentralen Infrastruktur übernimmt für diese Verarbeitungsvorgänge lediglich eine Weiterleitungsfunktion. Eine weitere Verarbeitung der transportierten Daten erfolgt nicht.
Zu dieser Kategorie gehören insbesondere Verarbeitungsvorgänge
der weiteren Anwendungen nach § 327 SGB V,
der sicheren Übermittlungsverfahren nach § 311 Absatz 1 Nummer 5 SGB V sowie
der Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 6 und 7 SGB V.
Kategorie 2: Weitere Verarbeitung (Verschlüsselung, Signatur, Authentifizierung)
Zu dieser Kategorie gehören die Ver- und Entschlüsselungen sowie die Signaturoperationen, die mittels der Verschlüsselungs- und Signaturfunktionen der dezentralen Infrastruktur durchgeführt werden. Hier werden die zu verschlüsselnden bzw. zu entschlüsselnden Daten sowie die zu signierenden Daten übergeben. Es erfolgt keine über die Ver- bzw. Entschlüsselung bzw. Signatur hinausgehende Verarbeitung in den Komponenten der dezentralen Infrastruktur.
Die Funktionen zur Ver- und Entschlüsselung sowie der Signatur können durch Anwendungen der Kategorie 1 und 3 genutzt werden.
Kategorie 3: Verarbeitungen, die über jene in den Kategorien 1 und 2 hinausgehen
In diesen Verarbeitungsvorgängen werden die einer Komponente der dezentralen Infrastruktur übergebenen Daten in der dezentralen Infrastruktur anwendungsspezifisch verarbeitet, d. h. die Verarbeitung ist im Gegensatz zu den bisherigen Kategorien nicht auf den Transport, die Ver- und Entschlüsselung oder die Signatur beschränkt.
Zu dieser Kategorie gehören die Verarbeitungsvorgänge
des Versichertenstammdatenmanagements nach § 291b SGB V sowie
der Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 bis 5 SGB V.
- 2.1.2
- Systematische Beschreibung
Kriterium | Beschreibung |
Art der Verarbeitung: (ErwG 90 DSGVO) | siehe Abschnitt 2.1.1 |
Umfang der Verarbeitung: (ErwG 90 DSGVO) | Die Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI verarbeiten insbe- sondere besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 DSGVO, nämlich Gesundheitsdaten natürlicher Personen (Versi- cherter) i.S.v. Artikel 4 Nummer 15 DSGVO. Dies sind beispielsweise elektronische Arztbriefe, medizinische Befunde und Diagnosen, der elektronische Medikationsplan nach § 31a SGB V, die elektronischen Notfalldaten, elektronische Impfdokumentation oder elektronische Verordnungen. Es werden zudem insbesondere Daten gemäß § 291a Absatz 2 und 3 SGB V (Versichertenstammdaten) verarbeitet. Zum ordnungsgemäßen Betrieb der Komponenten der dezentralen Infra- struktur der TI erfolgt eine Protokollierung innerhalb der Komponenten. Diese Protokolle enthalten keine personenbezogenen Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 DSGVO. Sie können personenbezogene Daten des Leistungserbringers enthalten, bei denen es sich regelmäßig nicht um besondere Kategorien personenbezogener Daten handelt. In den Komponenten werden die Benutzernamen der berechtigten Admi- nistratoren hinterlegt. Die Benutzernamen werden vom Leistungserbringer oder vom beauftragten Dienstleister frei gewählt. Die Benutzernamen der Administratoren können auch Pseudonyme sein, sofern die Adminis- tratoren eindeutig unterschieden werden können. Personenbezogene Daten von Versicherten können in Protokollen nur im Falle eines Fehlers zum Zwecke der Behebung des Fehlers temporär gespeichert werden. Zum Zwecke der netztechnischen Adressierung besitzen Komponenten der dezentralen Infrastruktur IP-Adressen. Von der Verarbeitung betroffene Personen sind: - Versicherte, - Leistungserbringer sowie - ggf. Administratoren der Komponenten. |
Umstände bzw. Kontext der Verarbeitung: (Artikel-29-Datenschutz- gruppe, WP 248, 21) | Kategorie 1: Die Verarbeitung erfolgt im Kontext einer Anwendung bzw. der Nutzung eines Dienstes durch den Leistungserbringer, die bzw. der über die dezentrale Infrastruktur der TI technisch erreichbar ist (z. B. Nutzung einer weiteren Anwendung nach § 327 SGB V). Kategorie 2: Die Verarbeitung erfolgt im Rahmen einer vom Leistungserbringer gewünschten Ver- bzw. Entschlüsselung oder Signatur von Daten, die der Leistungserbringer auswählt. Kategorie 3: Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten in den dezentralen Komponenten der TI erfolgt im Rahmen der Versorgung von Versicherten gemäß den im SGB V festgelegten Zwecken. |
Zweck der Verarbeitung: (Artikel 35 Absatz 7 Buch- stabe a DSGVO) | Kategorie 1: Der Zweck beschränkt sich auf die Weiterleitung der Daten an den korrek- ten Empfänger. Es erfolgt keine darüber hinausgehende Verarbeitung der Daten in den Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI. Kategorie 2: Zweck ist die Ver- bzw. Entschlüsselung bzw. Signatur der übergebenen Daten. Kategorie 3: Die Zwecke der Verarbeitungen sind gesetzlich im SGB V festgelegt. - Den Zweck des Versichertenstammdatenmanagements legt § 291b Absatz 1 und 2 SGB V fest. - Die Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 SGB V dienen gemäß § 334 Absatz 1 Satz 1 SGB V der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, der Qualität und der Transparenz der Versorgung. Der Zweck der einzelnen Anwendungen ist in § 334 Absatz 1 Satz 2 SGB V festgelegt und wird für einzelne Anwendungen in weiteren Paragraphen des SGB V konkre- tisiert (z. B. für die elektronische Patientenakte in § 341 SGB V). |
Empfängerinnen und Empfänger: (Artikel-29-Datenschutz- gruppe, WP 248, 21) | Kategorie 1: Die der dezentralen Komponente übergebenen Daten werden an die gewählte Empfängerkomponente weitergeleitet. Die Empfänger der Daten in den Empfängerkomponenten sind abhängig von der Anwendung bzw. dem Dienst, zu der bzw. zu dem die Empfängerkomponente gehört. Kategorie 2: Empfänger der ver- bzw. entschlüsselten bzw. signierten Daten ist der Leistungserbringer, der die Daten der Komponenten zur Ver- bzw. Ent- schlüsselung bzw. Signatur übergeben hat. Kategorie 3: Die in der dezentralen Komponente verarbeiteten Daten einer Anwendung können an die berechtigten Empfänger dieser Anwendung weitergeleitet werden. Die für die Anwendungen dieser Kategorie berechtigten Empfän- ger sind im SGB V gesetzlich festgelegt; ihnen wird durch Gesetz eine Berechtigung zum Zugriff auf die Daten der Anwendungen erteilt. |
Speicherdauer: (Artikel-29-Datenschutz- gruppe, WP 248, 21) | In den Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI werden keine personenbezogenen Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 DSGVO persistent gespeichert. Sie werden nur temporär für den erforderlichen Zweck ver- arbeitet und danach sofort gelöscht. Eine persistente Speicherung von personenbezogenen Daten kann in den Protokollen der Komponenten erfolgen. Die Protokolle mit Personenbezug werden dabei nach einem festgelegten Turnus durch die Komponente au- tomatisch gelöscht bzw. können aktiv vom Administrator der Komponente gelöscht werden. Die nach außen sichtbaren IP-Adressen der Komponenten werden regel- mäßig gewechselt. |
Funktionelle Beschreibung der Verarbeitung: (Artikel 35 Absatz 7 Buch- stabe a DSGVO) | Kategorie 1: Hier erfolgt nur eine Weiterleitung übergebener Daten. Es erfolgt keine weitere Verarbeitung der Daten. Kategorie 2: Es handelt sich ausschließlich um Funktionen zur Ver- und Entschlüsse- lung sowie Signatur. Kategorie 3: Die Funktionalität dieser Anwendungen ist gesetzlich festgelegt. Die Kon- kretisierung dieser Funktionen in den Komponenten erfolgt in den Spezifi- kationen der Gesellschaft für Telematik, die auf deren Internetseite ver- öffentlicht werden. |
Beschreibung der Anlagen (Hard- und Software bzw. sonstige Infrastruktur): (Artikel-29-Datenschutz- gruppe, WP 248, 21) | Die Komponenten der dezentralen Infrastruktur werden von der Gesell- schaft für Telematik spezifiziert. Die Spezifikationen sind von der Gesell- schaft für Telematik auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Bei der Spezifi- kation werden die technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der verarbeiteten personenbezogenen Daten gemäß Artikel 25 und 32 DSGVO berücksichtigt. |
Eingehaltene, gemäß Artikel 40 DSGVO genehmigte Verhaltens- regeln: (Artikel-29-Datenschutz- gruppe, WP 248, 21) | Es wurden keine Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 DSGVO berücksichtigt. |
- 2.2
- Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit (Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe b DSGVO)
Maßnahmen im Sinne der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der Verarbeitung (Artikel 5 und 6 DSGVO) sowie
Maßnahmen im Sinne der Rechte der Betroffenen (Artikel 12 bis 21, 28, 36 und Kapitel V DSGVO).
Kriterium | Beschreibung |
Festgelegter Zweck: (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b DSGVO) | Kategorie 1: Der Zweck ist die Weiterleitung der Daten ohne sonstige Verarbeitung der Daten. Kategorie 2: Der Zweck ist durch die Funktionen Ver- bzw. Entschlüsselung und Signatur festgelegt. Kategorie 3: Die Zwecke der Anwendungen dieser Kategorie sind gesetzlich im SGB V festgelegt. |
Eindeutiger Zweck: (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b DSGVO) | Die Zwecke sind eindeutig. Für die Anwendungen nach den §§ 291b, 334 und 311 SGB V sind die Zwecke im SGB V eindeutig festgelegt; eine zweckfremde Verarbeitung unterliegt den Straf- und Bußgeldvorschriften der §§ 397 und 399 SGB V. |
Legitimer Zweck: (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b DSGVO) | Kategorie 1: Die Verarbeitung in der dezentralen Infrastruktur der TI erfolgt im Rahmen einer Anwendung, die der Leistungserbringer über die dezentrale Infra- struktur technisch erreicht. Im Rahmen der Nutzung dieser Anwendung (die selbst einem legitimen Zweck unterliegen muss) ist die Weiterleitung der Daten durch die dezentrale Infrastruktur nur ein technisches Hilfsmittel zur Nutzung der vom Leistungserbringer gewählten Anwendung und für die Nutzung der Anwendung erforderlich. Kategorie 2: Der Leistungserbringer verarbeitet die Daten für seine eigenen Zwecke. Er bestimmt den Zeitpunkt der Ver- bzw. Entschlüsselung bzw. Signatur und die Daten, die ver- bzw. entschlüsselt bzw. signiert werden sollen. Kategorie 3: Die Zwecke der Verarbeitung der Daten in den Anwendungen dieser Kate- gorie sind legitim, da sie der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, der Qualität und der Transparenz der Versorgung im deutschen Gesundheits- wesen dienen. |
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung: (Artikel-29-Datenschutz- gruppe, WP 248, 21 i.V.m. Artikel 6 DSGVO | Kategorie 1: Die Rechtmäßigkeit basiert auf der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der Daten in der Anwendung, die der Leistungserbringer nutzt und an die die dezentrale Infrastruktur der TI die Daten technisch weiterleitet. Kategorie 2: Der Leistungserbringer verarbeitet die Daten für seine eigenen Zwecke, wobei es sich regelmäßig um Behandlungszwecke handelt, deren gesetz- liche Verarbeitungsgrundlagen sich in § 22 Absatz 1 BDSG bzw. - im Falle der Verarbeitung durch Krankenhäuser oder Landeseinrichtungen - in spe- ziellen Rechtsgrundlagen finden. Der Leistungserbringer bestimmt den Zeitpunkt der Ver- bzw. Entschlüsselung bzw. Signatur und die Daten, die ver- bzw. entschlüsselt bzw. signiert werden sollen. Kategorie 3: Die Rechtmäßigkeit ergibt sich aus - Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c DSGVO i.V.m. § 291b SGB V beim Ver- sichertenstammdatenmanagement bzw. - der gesetzlichen Befugnis zur Verarbeitung nach § 339 Absatz 1 für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich als Verarbeitungsgrundlage im Recht eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe h in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 3 DSGVO bei Anwendungen nach § 334 SGB V vorbehaltlich eines Widerspruchs des Versicherten nach § 339 Absatz 1, nach § 353 Absatz 1 und 2 bzw. - einer Einwilligung des Versicherten nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a DSGVO und nach § 339 Absatz 1a, § 353 Absatz 3 bis 6 SGB V bei Anwendungen nach § 334 SGB V. |
Angemessenheit und Erheblichkeit der Verarbeitung, Beschränkt- heit der Verarbeitung auf das notwendige Maß: (Artikel-29-Datenschutz- gruppe, WP 248, 21 i.V.m. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c DSGVO) | Kategorie 1: Die Verarbeitung ist auf die Weiterleitung von Daten an die vom Leistungs- erbringer gewünschte Empfängerkomponente beschränkt. Eine weitere Verarbeitung der Daten erfolgt nicht. Die Weiterleitung der Daten ist notwendig, damit der Leistungserbringer die zur Empfängerkomponente gehörende Anwendung nutzen kann. Da neben der Weiterleitung keine weitere Verarbeitung der Daten in den Komponenten der dezentralen Infrastruktur erfolgt, ist die Verarbeitung mit Blick auf ihren Zweck mini- mal. Kategorie 2: Um Daten ver- bzw. entschlüsseln bzw. signieren zu können, müssen diese Daten verarbeitet werden. Eine darüber hinausgehende Verarbeitung der Daten erfolgt nicht, so dass die Datenverarbeitung mit Blick auf ihren Zweck minimal ist. Kategorie 3: Die Verarbeitung setzt die gesetzlichen Vorgaben des SGB V um. Es erfol- gen keine Verarbeitungen, die über den gesetzlichen Zweck hinausgehen. - Der Umfang der Versichertenstammdaten ist in § 291a SGB V festge- legt. - Die in den Anwendungen nach § 334 SGB V verarbeiteten medizini- schen Daten sind im SGB V abstrakt gesetzlich festgelegt. Die Konkre- tisierung dieser Daten erfolgt in den Spezifikationen der Gesellschaft für Telematik, die diese auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Die Fest- legungen in den Spezifikationen werden nach § 311 Absatz 2 SGB V im Benehmen mit dem BSI und dem BfDI getroffen. Die Protokolldaten in den Komponenten der dezentralen Infrastruktur dienen der Analyse von Fehlern und Sicherheitsvorfällen sowie der Analyse der Performanz. Die Protokolle sind für einen sicheren und ordnungsgemä- ßen Betrieb des Konnektors notwendig. In den Protokollen werden keine personenbezogenen Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 DSGVO gespeichert. Die IP-Adresse des Konnektors ist für die Kommunikation mit der zentralen TI technisch notwendig. Es wird bei jedem Neuaufbau einer Verbindung zur zentralen TI zufällig eine IP-Adresse zugewiesen. |
Speicherbegrenzung: (Artikel-29-Datenschutz- gruppe, WP 248, 21 i.V.m. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e DSGVO) | siehe Speicherdauer in Abschnitt 2.1.2 |
Informationspflicht gegenüber Betroffenem: (Artikel-29-Datenschutz- gruppe, WP 248, 21 i.V.m. Artikel 12, 13 und 14 DSGVO) | Kategorie 1: Die Verarbeitung in der dezentralen Infrastruktur der TI erfolgt im Rahmen einer Anwendung, die der Leistungserbringer über die dezentrale Infra- struktur technisch erreicht. Der Verantwortliche für die Anwendung hat die Informationspflichten gemäß DSGVO zu erfüllen. Kategorie 2: Der Leistungserbringer verarbeitet seine eigenen Daten zu eigenen Zwecken. Eine Information von betroffenen Personen ist nicht erforderlich. Kategorie 3: Der Leistungserbringer ist gemäß § 307 Absatz 1 Satz 1 SGB V Verantwort- licher für die Verarbeitung personenbezogener Daten mittels der Kom- ponenten der dezentralen Infrastruktur und hat somit die Informations- pflichten gegenüber den Betroffenen zu erfüllen. Begleitend werden Versicherten generelle Informationen zur TI zur Verfü- gung gestellt. Diesbezügliche gesetzliche Informationspflichten ergeben sich insbesondere aus den folgenden Normen: - § 314 SGB V verpflichtet die Gesellschaft für Telematik, auf ihrer Inter- netseite Informationen für die Versicherten in präziser, transparenter, verständlicher, leicht zugänglicher und barrierefreier Form zur Verfü- gung zu stellen. - Die §§ 291, 342, 343 und 358 SGB V verpflichten die Krankenkassen zur Information von Versicherten: Gemäß § 291 Absatz 5 SGB V informiert die Krankenkasse den Versi- cherten spätestens bei der Versendung der elektronischen Gesundheits- karte an diesen umfassend und in allgemein verständlicher, barrierefreier Form über die Funktionsweise der elektronischen Gesundheitskarte und über die Art der personenbezogenen Daten, die nach § 291a SGB V mittels der elektronischen Gesundheitskarte zu verarbeiten sind. Gemäß § 343 SGB V haben Krankenkassen umfassendes, geeignetes Informationsmaterial über die elektronische Patientenakte in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache und barrierefrei zur Verfügung zu stellen. Zur Unterstützung der Informationspflichten der Krankenkassen nach § 343 SGB V hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Benehmen mit dem BfDI geeignetes Informationsmaterial, auch in elektronischer Form, zu erstellen und den Krankenkassen zur verbind- lichen Nutzung zur Verfügung zu stellen. Jede Krankenkasse richtet zudem nach § 342a Absatz 1 SGB V eine Ombudsstelle ein, an die sich Versicherte mit ihren Anliegen im Zusammenhang mit der elektronischen Patientenakte wenden können. Die Ombudsstellen nehmen insbesondere Widersprüche von Versicherten nach § 342a Absatz 2 bis 4 entgegen und stellen den Versicherten nach § 342a Absatz 5 auf Antrag die in § 309 Absatz 1 genannten Protokolldaten der elektronischen Patientenakte nach § 342 Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung. Mit der Einführung der elektronischen Notfalldaten, der elektronischen Patientenkurzakte und des elektronischen Medikationsplans haben die Krankenkassen den Versicherten auch hierzu nach § 358 Absatz 9 SGB V geeignetes Informationsmaterial in präziser, transparenter, ver- ständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache barrierefrei zur Verfügung zu stellen. Auch dieses Informa- tionsmaterial ist gemäß § 358 Absatz 10 SGB V im Benehmen mit dem BfDI zu erstellen. |
Auskunftsrecht der betroffenen Personen: (Artikel-29-Datenschutz- gruppe, WP 248, 21 i.V.m. Artikel 15 DSGVO) | Diese Anlage i.V.m. den Informationen gemäß den §§ 314 und 343 SGB V gibt den Versicherten Auskunft über die in Artikel 15 DSGVO geforderten Informationen. Die Informationen nach § 314 Satz 1 Nummer 7 und 8 SGB V enthalten insbesondere die Benennung der Verantwortlichen für die Daten im Hinblick auf die verschiedenen Datenverarbeitungsvorgänge und die Pflichten der datenschutzrechtlich Verantwortlichen sowie die Rechte des Versicherten gegenüber den datenschutzrechtlich Verantwort- lichen nach der DSGVO. In den Komponenten der dezentralen Infrastruktur werden zudem keine Daten von Versicherten persistent gespeichert. |
Recht auf Berichtigung und Löschung: (Artikel-29-Datenschutz- gruppe, WP 248, 21 i.V.m. Artikel 16, 17 und 19) | In den Komponenten der dezentralen Infrastruktur werden Daten von Ver- sicherten nur temporär verarbeitet und dann sofort gelöscht. Es erfolgt keine persistente Speicherung von Daten der Versicherten. |
Recht auf Datenübertragbarkeit: (Artikel 20 DSGVO) | Es werden in den Komponenten der dezentralen Infrastruktur keine Daten von Versicherten persistent gespeichert, so dass keine Daten übertragen werden könnten. |
Auftragsverarbeiterinnen und Auftragsverarbeiter: (Artikel 28 DSGVO) | Der Leistungserbringer ist nach § 307 Absatz 1 Satz 1 SGB V Verantwort- licher für die Verarbeitung personenbezogener Daten mittels der Kom- ponenten der dezentralen Infrastruktur. Falls der Leistungserbringer einen Auftragsverarbeiter mit dem Betrieb der dezentralen Komponenten der TI beauftragt, hat der Leistungserbringer die Einhaltung der Vorgaben gemäß Artikel 28 DSGVO zu gewährleisten. |
Schutzmaßnahmen bei der Übermittlung in Drittländer: (Kapitel V DSGVO) | Kategorie 1: Die Verarbeitung in der dezentralen Infrastruktur der TI erfolgt im Rahmen einer Anwendung, die der Leistungserbringer über die dezentrale Infra- struktur technisch erreicht. Der Verantwortliche für die Anwendung hat bei der Übermittlung in Drittländer die Schutzmaßnahmen gemäß DSGVO zu berücksichtigen. Kategorie 2: Es erfolgt keine Übermittlung an Drittländer. Kategorie 3: Es erfolgt keine Übermittlung an Drittländer, da die Dienste innerhalb der EU bzw. des EWR betrieben werden müssen. |
Vorherige Konsultation: (Artikel 36 und ErwG 96 DSGVO) | Gemäß § 311 Absatz 2 SGB V hat die Gesellschaft für Telematik die Fest- legungen und Maßnahmen für die TI nach § 311 Absatz 1 Nummer 1 SGB V im Benehmen mit dem BSI und dem BfDI zu treffen. Dies umfasst ins- besondere auch die Erstellung der funktionalen und technischen Vorgaben der Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI. |
- 2.3
- Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen (Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe c DSGVO)
Risikoquellen sind
beim Leistungserbringer tätige Personen inklusive des Leistungserbringers als Verantwortlicher, die unbeabsichtigt und unbewusst den zulässigen Rahmen der Verarbeitung überschreiten könnten,
Angreifer, die bewusst aus der Umgebung des Leistungserbringers in die Verarbeitungsvorgänge der Komponenten der dezentralen TI eingreifen wollen,
Angreifer, die bewusst von außerhalb der Leistungserbringerumgebung in die Verarbeitungsvorgänge der Komponenten der dezentralen TI eingreifen wollen,
Hersteller der Komponenten der dezentralen TI sowie
technische Fehlfunktionen der Komponenten der dezentralen TI.
Da in den Komponenten der dezentralen TI besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden, besteht ein hohes Ausgangsrisiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen. Das hohe Ausgangsrisiko wird durch die Abhilfemaßnahmen in Abschnitt 2.4 auf ein angemessenes Risiko gesenkt, falls die dezentralen Komponenten vom Leistungserbringer gemäß Betriebshandbuch betrieben werden. Durch die Anwendung der in § 75b SGB V geforderten Richtlinie zur IT-Sicherheit, die IT-Sicherheitsanforderungen an Krankenhäuser nach § 391 SGB V und die Anforderungen an die Wartung von Diensten gemäß § 332 SGB V werden Risiken im Betrieb der dezentralen Komponenten der TI wesentlich gesenkt.
Da die Maßnahmen der Komponenten der dezentralen TI zur Gewährleistung der Datensicherheit in gleicher Weise auf alle in den Komponenten verarbeiteten personenbezogenen Daten wirken und nicht spezifisch für einzelne Verarbeitungsvorgänge sind, erfolgt die Bewertung der Angemessenheit der Abhilfemaßnahmen der Komponenten hinsichtlich der Daten, deren Verarbeitung die höchsten Risiken für die Betroffenen bedeutet, nach dem Maximum-Prinzip. Es handelt sich hierbei um die personenbezogenen Daten nach Artikel 9 Absatz 1 DSGVO der Versicherten. Nach diesen Daten bestimmen sich die in den Komponenten zu treffenden Abhilfemaßnahmen. Die Abhilfemaßnahmen sind dann ebenfalls angemessen für die Verarbeitung der weniger sensiblen Daten.
Die Risikobewertung orientiert sich am Standard-Datenschutzmodell (SDM) der Aufsichtsbehörden für den Datenschutz und den dort definierten Gewährleistungszielen. Die Schadens- und Eintrittswahrscheinlichkeitsstufen sowie die Risikomatrix orientieren sich am DSK-Kurzpapier Nummer 18 „Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen" i.V.m. der ISO/IEC 29134:2017 zum Privacy Impact Assessment. In der folgenden Tabelle werden die einzelnen Risiken identifiziert, inklusive Schadenshöhe, Schadensereignissen, betroffenen Gewährleistungszielen des Standard-Datenschutzmodells und Eintrittswahrscheinlichkeit. Die Bewertung der Eintrittswahrscheinlichkeit erfolgt unter Berücksichtigung der referenzierten Abhilfemaßnahmen, die detailliert in Abschnitt 2.4 beschrieben sind.
Schaden | Beschreibung der Schadensereignisse | Eintrittswahrscheinlichkeit (EWS) mit Abhilfemaßnahmen (Abschnitt 2.4) |
Physische, materielle oder immaterielle Schäden, finanzielle Verluste, erhebliche wirtschaftliche Nachteile: (ErwG 90 i.V.m 85 DSGVO) Schadenshöhe: groß | Durch die unbefugte, unrechtmäßige oder zweckfremde Verarbeitung sowie eine unbe- fugte Offenlegung oder Änderung der in den Komponenten der dezentralen TI verarbeiteten Gesundheitsdaten der Versicherten können Ver- sicherte große immaterielle Schäden erleiden. Bei einer unbefugten Offenlegung der Gesund- heitsdaten ihrer Patienten können Leistungser- bringer materielle, immaterielle, finanzielle bzw. wirtschaftliche Schäden erleiden, da Leistungs- erbringer dem Berufsgeheimnis mit zugehörigen Straf- und Bußgeldvorschriften, insbesondere dem Straftatbestand des § 203 StGB, unterlie- gen. Zusätzlich können Geldbußen gemäß Arti- kel 83 DSGVO verhängt werden. Die Nutzung der Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI und die Anbindung an die TI dürfen nicht dazu führen, dass Leistungserbringer gegen das Berufsgeheimnis oder die Vorgaben der DSGVO verstoßen. | EWS: geringfügig - Minimierung der Ver- arbeitung personen- bezogener Daten - Schnellstmögliche Pseudonymisierung - Datensicherheits- maßnahmen |
Betroffene Gewährleistungsziele (SDM): Datenminimierung, Nichtverkettung, Vertraulich- keit, Integrität | | |
Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten: (ErwG 90 i.V.m. 85 DSGVO) Schadenshöhe: groß | Ein Angreifer (insbesondere auch der Hersteller) könnte die Komponenten der dezentralen TI manipulieren, was zu einer für den Versicherten oder den Leistungserbringer intransparenten Datenverarbeitung führen würde. Es könnte das Risiko bestehen, dass eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten in den Komponenten der dezentralen Infrastruktur für die Versicherten im Nachhinein nicht erkannt werden kann und dass er nicht in diese Datenverarbeitung interve- nieren (z. B. ihr widersprechen) kann. Betroffene Gewährleistungsziele (SDM): Transparenz, Intervenierbarkeit | EWS: geringfügig - Transparenz in Bezug auf die Funktionen und die Verarbeitung personenbezogener Daten - Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die betroffenen Personen - Datensicherheits- maßnahmen |
Diskriminierung, Ruf- schädigung, erhebliche gesellschaftliche Nachteile: (ErwG 90 i.V.m. 85 DSGVO) Schadenshöhe: groß | Die Verarbeitung von Daten besonderer Katego- rien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 DSGVO birgt Risiken einer Diskriminie- rung oder Rufschädigung für Versicherte, falls Gesundheitsdaten über den Versicherten offen- gelegt, unbefugt oder unrechtmäßig verarbeitet werden. Dies kann zu erheblichen gesellschaft- lichen Nachteilen für den Versicherten führen. Falls Gesundheitsdaten, die ein Leistungserbrin- ger verarbeitet, unberechtigt offengelegt werden und der Leistungserbringer somit sein Berufs- geheimnis verletzt, kann dies zu einer Rufschä- digung des Leistungserbringers führen. Betroffene Gewährleistungsziele (SDM): Datenminimierung, Nichtverkettung, Vertraulich- keit, Integrität | EWS: geringfügig - Minimierung der Ver- arbeitung personen- bezogener Daten - Schnellstmögliche Pseudonymisierung - Datensicherheits- maßnahmen - Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die betroffenen Personen |
Identitätsdiebstahl oder -betrug: (ErwG 90 i.V.m. 85 DSGVO) Schadenshöhe: groß | In den Komponenten der dezentralen Infrastruk- tur der TI werden kryptographische Identitäten von Versicherten und Leistungserbringern verar- beitet. Ein Missbrauch dieser Identitäten durch eine unbefugte oder unrechtmäßige Nutzung muss verhindert werden, um Schäden für den Versicherten oder Leistungserbringer abzuweh- ren. Hierdurch könnte z. B. unter der Identität des Versicherten oder Leistungserbringers gehandelt werden, um medizinische Daten zu lesen, zu ändern oder weiterzugeben. Betroffene Gewährleistungsziele (SDM): Datenminimierung, Nichtverkettung, Vertraulich- keit, Integrität | EWS: geringfügig - Minimierung der Ver- arbeitung personen- bezogener Daten - Datensicherheits- maßnahmen |
Verlust der Vertraulichkeit bei Berufsgeheimnissen: (ErwG 90 i.V.m. 85 DSGVO) Schadenshöhe: groß | In den Komponenten der dezentralen Infrastruk- tur der TI werden Daten verarbeitet, die unter das Berufsgeheimnis fallen. Der Verlust der Vertraulichkeit dieser Daten durch eine unbe- fugte Offenlegung muss verhindert werden, damit Leistungserbringer ihren Geheimhaltungs- pflichten nachkommen können. Neben einer Rufschädigung können den Leistungserbringer Straf- und Bußgeldvorschriften (insbesondere § 203 StGB) treffen. Betroffene Gewährleistungsziele (SDM): Datenminimierung, Vertraulichkeit, Integrität | EWS: geringfügig - Minimierung der Ver- arbeitung personen- bezogener Daten - Schnellstmögliche Pseudonymisierung - Datensicherheits- maßnahmen |
Beeinträchtigung/Verlust der Verfügbarkeit Schadenshöhe: geringfügig | Eine Beeinträchtigung bzw. der Verlust der Ver- fügbarkeit der Komponenten der dezentralen TI durch technische Fehlfunktionen könnte dazu führen, dass a) Dienste in der zentralen TI, der Anwendungs- infrastruktur der TI oder eines an die TI an- geschlossenen Netzes oder b) lokale Funktionen (insbesondere Verschlüs- selung, Signatur, Authentifizierung) vom Leistungserbringer nicht mehr genutzt werden können. Durch eine beeinträchtige Verfügbarkeit der Komponenten der dezentralen TI ergeben sich nur geringfügige Schäden für Versicherte oder Leistungserbringer, da die Verarbeitungen nicht zeitkritisch sind bzw. es Ersatzverfahren gibt. Es ist zudem nur eine Leistungserbringerumgebung betroffen. Betroffene Gewährleistungsziele (SDM): Verfügbarkeit | EWS: überschaubar Ein Ausfall einer Komponente kann nicht ausgeschlossen werden. Zusätzliche Abhilfemaßnahmen zur Verfügbarkeit der Komponenten der dezentralen TI sind aufgrund des geringen Risikos nicht erforderlich. |
- 2.4
- Abhilfemaßnahmen (Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe d DSGVO)
Als Maßnahmen, Garantien und Verfahren zur Eindämmung von Risiken werden insbesondere in den ErwGen 28, 78 und 83 DSGVO genannt:
Kriterium | Beschreibung |
Minimierung der Verarbeitung personen- bezogener Daten: (ErwG 78 DSGVO) | Kategorie 1: Die Verarbeitung ist mit Blick auf den Zweck der Weiterleitung von Daten minimal. Eine über den Transport hinausgehende Verarbeitung erfolgt nicht. Der Umfang der transportierten Daten ist abhängig von der über die dezentrale Infrastruktur genutzten Anwendung. Der Verantwortliche dieser Anwendung hat entsprechende Maßnahmen zur Minimierung zu ergreifen. Dies liegt jedoch nicht in der Verantwortung des Leistungs- erbringers als Nutzer der Anwendung. Kategorie 2: Die Verarbeitung ist minimal, da sie nur die zum Zwecke der Ver- bzw. Entschlüsselung bzw. Signatur benötigten Daten verarbeitet. Kategorie 3: Die Verarbeitung ist minimal, da in den Anwendungen dieser Kategorie ausschließlich die Daten verarbeitet werden, die zur Erfüllung des gesetz- lich vorgegebenen Zweckes erforderlich sind. Zudem werden Anwen- dungsdaten in den Komponenten der dezentralen Infrastruktur nach der Verarbeitung sofort gelöscht und nicht persistent gespeichert. Die Spezifi- kationen zu diesen Anwendungen sowie Art und Umfang der verarbeiteten Daten werden im Benehmen mit dem BfDI erstellt und sind öffentlich für eine Prüfung verfügbar. |
Schnellstmögliche Pseudonymisierung personenbezogener Daten (ErwG 28 und 78 DSGVO) | Kategorie 1: Die Daten werden unverändert weitergeleitet. Es erfolgt keine weitere Ver- arbeitung in den Komponenten der dezentralen Infrastruktur, d. h. auch keine Pseudonymisierung. Der Verantwortliche der Anwendung, zu der die transportierten Daten gehören, hat entsprechende Maßnahmen zur Pseudonymisierung zu ergreifen. Dies liegt jedoch nicht in der Verantwor- tung des Leistungserbringers als Nutzer der Anwendung. Kategorie 2: Zweck ist die Ver- bzw. Entschlüsselung bzw. Signatur der übergebenen Daten. Eine Pseudonymisierung und damit Veränderung der Daten ist nicht gewünscht. Kategorie 3: Eine Pseudonymisierung der personenbezogenen Daten in den Anwendun- gen dieser Kategorie erfolgt, sofern es für den gesetzlich vorgegebenen Zweck möglich ist. Bei der Gestaltung der Anwendungen werden die Artikel 25 und 32 DSGVO berücksichtigt. Die Spezifikationen zu diesen Anwendungen sowie Art und Umfang der verarbeiteten Daten werden im Benehmen mit dem BfDI erstellt und sind öffentlich für eine Prüfung verfügbar. |
Transparenz in Bezug auf die Funktionen und die Verarbeitung personenbezogener Daten (ErwG 78 DSGVO): | Durch die Veröffentlichung der Spezifikationen der Komponenten der de- zentralen Infrastruktur auf der Internetseite der Gesellschaft für Telematik können die Funktionen und die generelle Verarbeitung personenbezogener Daten in den Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI von der Öffentlichkeit kostenlos nachvollzogen werden. Experten für Datenschutz und Sicherheit können die Spezifikationen auf die Einhaltung der Vor- schriften des Datenschutzes prüfen. Die Gesellschaft für Telematik und die Krankenkassen sind gemäß den §§ 314 und 343 SGB V verpflichtet, für die Versicherten in präziser, trans- parenter, verständlicher, leicht zugänglicher und barrierefreier Form Infor- mationen zur TI zur Verfügung zu stellen. Die Informationen müssen über alle relevanten Umstände der Datenverarbeitung für die Einrichtung der elektronischen Patientenakte, die Übermittlung von Daten in die elektronische Patientenakte und die Verarbeitung von Daten in der elektronischen Patientenakte durch Leistungserbringer einschließlich der damit verbundenen Datenverarbeitungsvorgänge in den verschiedenen Bestandteilen der Telematikinfrastruktur und die für die Datenverarbeitung datenschutzrechtlich Verantwortlichen informieren. Zur Unterstützung der Informations- pflichten der Krankenkassen nach § 343 SGB V hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Benehmen mit dem BfDI geeignetes Informationsmaterial, auch in elektronischer Form, zu erstellen und den Krankenkassen zur verbindlichen Nutzung zur Verfügung zu stellen. |
Überwachung der Verarbeitung personen- bezogener Daten durch die betroffenen Personen (ErwG 78 DSGVO) | Kategorie 1: Von den Verantwortlichen der Anwendungen, die über die Komponenten der dezentralen Infrastruktur für den Leistungserbringer erreichbar sind, sind Maßnahmen nach ErwG 78 DSGVO zu treffen. Kategorie 2: In den Komponenten der dezentralen Infrastruktur erfolgt eine Protokollie- rung der Nutzung der Funktionen, die eine Überwachung der Verarbeitung ermöglicht. Kategorie 3: Für die Anwendungen dieser Kategorie bestehen gesetzliche Protokollie- rungspflichten gemäß § 309 SGB V zum Zwecke der Datenschutzkontrolle für den Versicherten. Die Protokollierungspflichten richten sich dabei an den Verantwortlichen der Anwendung und nicht an den Leistungserbringer. Der Versicherte kann sich nach Einsicht der Protokolldaten nach § 309 SGB V, die gemäß § 342a Absatz 5 SGB V auch bei den Ombudsstellen der Krankenkassen nach § 342a Absatz 1 SGB V beantragt werden kann, im Rahmen von Artikel 15 DSGVO an den Leistungserbringer wenden, um nähere Auskünfte über die den Leistungserbringer betreffen- den Protokolleinträge nach § 309 SGB V zu erhalten. Für die Auskunft kann der Leistungserbringer auch die in den Komponenten der dezentralen Infrastruktur erfolgte Protokollierung nutzen. |
Datensicherheits- maßnahmen: (ErwG 78 und 83 DSGVO) | Die an der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung teil- nehmenden Leistungserbringer sind verpflichtet, die Vorgaben der Richt- linie zur IT-Sicherheit gemäß § 75b SGB V zu beachten; Krankenhäuser haben die IT-Sicherheitsanforderungen nach § 391 SGB V einzuhalten. Diese Richtlinie umfasst auch Anforderungen an die sichere Installation und Wartung von Komponenten und Diensten der TI, die in der vertragsärztlichen und ver- tragszahnärztlichen Versorgung genutzt werden, d. h. insbesondere auch die Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI sowie Maßnahmen zur Sensibilisierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Informationssicherheit (Steigerung der Security-Awareness). Die Anforderungen in der Richtlinie werden u. a. im Benehmen mit dem BSI sowie im Benehmen mit dem BfDI festgelegt. Wenn ein Leistungserbringer einen Dienstleister mit der Herstellung und der Wartung des Anschlusses von informationstechnischen Systemen der Leistungserbringer an die TI einschließlich der Wartung hierfür benötigter Komponenten sowie der Anbindung an Dienste der TI beauftragt, muss dieser Dienstleister gemäß § 332 SGB V besondere Sorgfalt walten lassen und über die notwendige Fachkunde verfügen. Die technischen Maß- nahmen der Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI zur Gewähr- leistung der Datensicherheit hat die Gesellschaft für Telematik gemäß § 311 Absatz 2 SGB V im Benehmen mit dem BSI und dem BfDI zu treffen, so dass Fragen der Sicherheit und des Datenschutzes bei der Gestaltung der Komponenten berücksichtigt werden, insbesondere auch die Vorgaben der Artikel 25 und 32 DSGVO. Darüber hinaus erfolgt der Nachweis der vollständigen Umsetzung der technischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit in einer Komponente der dezentralen Infrastruktur eines Herstellers gemäß § 325 Absatz 3 SGB V im Rahmen der Zulassung der Komponente bei der Gesellschaft für Telematik durch eine Sicherheitszertifizierung nach den Vorgaben des BSI bzw. durch eine im Benehmen mit dem BSI fest- gelegte abweichende Form des Nachweises der Sicherheit. Auch die Hersteller von Komponenten der dezentralen Infrastruktur können gemäß § 325 Absatz 5 SGB V von der Gesellschaft für Telematik zugelassen wer- den, um insbesondere eine ausreichende Qualität der Herstellerprozesse bei der Entwicklung, dem Betrieb, der Wartung und der Pflege der Kom- ponenten zu gewährleisten. Um die Wirksamkeit der technischen Maßnahmen der Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI zur Gewährleistung der Datensicherheit kontinuierlich aufrechtzuerhalten, werden diese Maßnahmen kontinuierlich von der Gesellschaft für Telematik und dem BSI bewertet. Insbesondere ist die Gesellschaft für Telematik gemäß § 333 SGB V dazu verpflichtet, dem BSI auf Verlangen Unterlagen und Informationen u. a. zu den Zulassungen von Komponenten der dezentralen Infrastruktur einschließlich der zugrun- deliegenden Dokumentation sowie festgestellten Sicherheitsmängeln vor- zulegen. Die Gesellschaft für Telematik kann zudem für die Komponenten der dezentralen Infrastruktur gemäß § 331 Absatz 1 SGB V im Benehmen mit dem BSI solche Maßnahmen zur Überwachung des Betriebs treffen, die erforderlich sind, um die Sicherheit, Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der TI zu gewährleisten. Soweit von den Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI eine Gefahr für die Funktionsfähigkeit oder Sicherheit der TI ausgeht, kann die Gesellschaft für Telematik gemäß § 329 SGB V unverzüglich die erforderlichen technischen und organisatorischen Maß- nahmen treffen. Das BSI ist hierüber von der Gesellschaft für Telematik zu informieren. |
Die Abhilfemaßnahmen sind für alle Risikoquellen anwendbar. Technischen Fehlfunktionen der Komponenten der dezentralen TI wird im Rahmen der Zulassung durch funktionale Tests und Sicherheitsüberprüfungen entgegengewirkt.
- 2.5
- Einbeziehung betroffener Personen
Vertreter der Leistungserbringer sind als Gesellschafter der Gesellschaft für Telematik ebenfalls in die Erstellung der Vorgaben der dezentralen Infrastruktur der TI einbezogen.
Die Spezifikationen der Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI werden auf der Internetseite der Gesellschaft für Telematik veröffentlicht. Dadurch wird auch die Öffentlichkeit (u. a. Experten für Sicherheit und Datenschutz sowie Landesdatenschutzbehörden) einbezogen, so dass jederzeit die Möglichkeit der Prüfung der festgelegten Maßnahmen besteht.
Text in der Fassung des Artikels 1 Krankenhaustransparenzgesetz G. v. 22. März 2024 BGBl. 2024 I Nr. 105 m.W.v. 28. März 2024
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