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§ 2 - See-Sportbootverordnung (SeeSpbootV)
Artikel 1 V. v. 29.08.2002 BGBl. I S. 3457; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 V. v. 22.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 370
Geltung ab 06.09.2002; FNA: 9511-28 Verkehrsordnung
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Geltung ab 06.09.2002; FNA: 9511-28 Verkehrsordnung
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§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
- Sportboote
Wasserfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90; L 297 vom 13.11.2015, S. 9), die zu Sport- und Freizeitzwecken bestimmt sind, - 2.
- Sport- und Freizeitzwecke
die nicht gewerbsmäßige Nutzung eines Wasserfahrzeugs zu wassersportlichen Aktivitäten, zur Fortbewegung, zur Erholung oder zum Vergnügen an Bord; Sport- und Freizeitzwecke liegen nicht vor bei kulturellen, politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen und humanitären Aktivitäten oder vergleichbaren ideellen Zwecken, - 3.
- große Sportboote
Sportboote mit Kajüte und Übernachtungsmöglichkeiten, die für Fahrten seewärts der Basislinie (Küstenmeer, küstennahe Seegewässer, Hohe See) geeignet und bestimmt sind, insbesondere Segel- und Motoryachten, - 4.
- kleine Sportboote
Sportboote, die für Fahrten binnenwärts der Basislinie (andere Gewässer) oder in Strandnähe geeignet und bestimmt sind, insbesondere offene Segel-, Motor-, Ruder-, Falt-, Schlauch- und Wassertretboote, - 5.
- Wassermotorräder
Wasserfahrzeuge mit weniger als vier Meter Länge, die einen Verbrennungsmotor mit Strahlpumpenantrieb als Hauptantriebsquelle verwenden und die dazu ausgelegt sind, von einer oder mehreren Personen gefahren zu werden, die nicht in, sondern auf dem Rumpf sitzen, stehen oder knien, - 6.
- Vermietung
die gegen Entgelt erfolgende Überlassung eines Sportbootes oder Wassermotorrades zum Gebrauch an laufend wechselnde Mieter ohne Gestellung eines Bootsführers oder einer Besatzung und ohne dass der Mieter das Sportboot gewerbsmäßig nutzt, - 7.
- gewerbsmäßige Nutzung
die öffentlich einem unbestimmten Personenkreis mit einer gewissen Regelmäßigkeit angebotene Beförderung von Personen oder Ladung gegen Entgelt oder die Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt einschließlich der Sportausbildung, ohne Vermietung zu sein; eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich, - 8.
- Sportausbildung
die Ausbildung zum Führen von Sportbooten auf Grundlage eines schriftlichen Lehrprogramms, insbesondere zum Erwerb des Sportbootführerschein nach der Sportbootführerscheinverordnung oder eines Befähigungsnachweises nach der Sportseeschifferscheinverordnung, - 9.
- anerkannte Organisation
eine nach der Richtlinie 2009/15/EG anerkannte Klassifikationsgesellschaft, mit der ein Auftragsverhältnis im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie 2009/15/EG begründet worden ist, - 10.
- Berufsgenossenschaft
die Dienststelle Schiffssicherheit bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation.
(2) Für die Begriffe „Küstengewässer", „küstennahe Seegewässer" und „weltweite Fahrt" ist § 1 Absatz 2 der Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 394), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 7. April 2010 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Erste Verordnung zur Änderung schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften V. v. 22. November 2024 BGBl. 2024 I Nr. 370 m.W.v. 30. November 2024
Frühere Fassungen von § 2 SeeSpbootV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.11.2024 | Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften vom 22.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 370 |
aktuell vorher | 07.03.2020 | Artikel 3 Neunzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 03.03.2020 BGBl. I S. 412 |
aktuell vorher | 09.11.2019 | Artikel 10 Verordnung zur Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher, sportbootrechtlicher und wasserwegerechtlicher Vorschriften vom 31.10.2019 BGBl. I S. 1518 |
aktuell vorher | 15.05.2010 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der See-Sportbootverordnung sowie der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt vom 06.05.2010 BGBl. I S. 573 |
aktuell | vor 15.05.2010 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 SeeSpbootV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SeeSpbootV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeeSpbootV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Schiffssicherheitsverordnung (SchSV)
Artikel 2 V. v. 18.09.1998 BGBl. I S. 3013, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 370
Anlage 1 SchSV (zu § 5) Besondere Regelungen bei internationalem schiffsbezogenen Sicherheitsstandard (vom 30.11.2024)
... mit einer Bruttoraumzahl unter 150 gilt: Auf große Sportboote im Sinne des § 2 Nr. 2 der See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457) ist Regel V/18 nur anzuwenden, soweit ihre Anwendung in ... der Europäischen Union vorgesehen ist. Für kleine Sportboote im Sinne des § 2 Nr. 3 der See-Sportbootverordnung gilt dies für die Anwendung der Regeln V/17, 18 und 19. 2. Anforderungen an die ... Navigationsausrüstung von Sportbooten Auf großen Sportbooten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 der See-Sportbootverordnung mit einer Bruttoraumzahl unter 150, die nicht gewerbsmäßig für Sport- oder ... unter 150, die nicht gewerbsmäßig für Sport- oder Erholungszwecke im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 der See-Sportbootverordnung genutzt werden, ist für die mitgeführte Navigationsausrüstung nach den Nummern ...
Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
V. v. 13.06.1977 BGBl. I S. 813; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5188
§ 8b KVR-V Verwendung von Lichtern, Signalkörpern und Schallsignalanlagen
... Regeln erfüllt sind. Satz 1 gilt nicht für Sportboote im Sinne des § 2 Nr. 1 der See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457). (3) Für ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 28.06.2006 BGBl. I S. 1417
Artikel 7 8. SchSAV Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
... „Sportbooten" durch die Wörter „großen Sportbooten im Sinne des § 2 Nr. 2 der See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457)" ersetzt. ...
Erste Verordnung zur Änderung schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften
V. v. 22.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 370
Artikel 1 1. SchSichRÄndV Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
... 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Auf großen Sportbooten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 der See-Sportbootverordnung mit einer Bruttoraumzahl unter 150, die nicht gewerbsmäßig für Sport- oder ... unter 150, die nicht gewerbsmäßig für Sport- oder Erholungszwecke im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 der See-Sportbootverordnung genutzt werden, ist für die mitgeführte Navigationsausrüstung nach den Nummern ...
Artikel 2 1. SchSichRÄndV Folgeänderungen
... Wort „Sportboote" durch das Wort „Wasserfahrzeuge" ersetzt. 3. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ...
Neunzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
Artikel 3 19. SchSAV Änderung der See-Sportbootverordnung
... 2019 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. Sportboote Wasserfahrzeuge mit oder ... Personen zuzüglich Fahrzeugführer und Besatzung zugelassen sind,". 2. § 2 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst: „6. gewerbsmäßige Nutzung der ...
Verordnung zur Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher, sportbootrechtlicher und wasserwegerechtlicher Vorschriften
V. v. 31.10.2019 BGBl. I S. 1518
Artikel 10 BinSchRÄndV 2019 Änderung der See-Sportbootverordnung
... mit Anlage 1 Abschnitt B Nummer II.8 der Schiffssicherheitsverordnung" ersetzt. 2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: ...
Verordnung zur Änderung der See-Sportbootverordnung sowie der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
V. v. 06.05.2010 BGBl. I S. 573
Artikel 1 SeeSpbootVuaÄndV Änderung der See-Sportbootverordnung
... (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) ...
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