§ 5 Bootszeugnis
(1)
1Das Bootszeugnis (
Anlage 1) wird auf Antrag des Unternehmers erteilt.
2Es wird auf die Dauer von zwei Jahren, bei Werftneubauten auf die Dauer von drei Jahren, befristet; eine anschließende Verlängerung um jeweils zwei Jahre ist nach vorheriger Untersuchung möglich.
(2) Das Bootszeugnis kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.
(3) Das Bootszeugnis kann durch ein gültiges Sicherheitszeugnis nach
§ 14 ersetzt werden.
(4) 1Die Erteilung des Bootszeugnisses ist zu widerrufen, wenn
- 1.
- das Wasserfahrzeug seine Eigenschaft als Sportboot im Sinne dieser Verordnung verliert oder wesentliche Ausrüstungsgegenstände funktionsuntüchtig oder nicht mehr vorhanden sind oder
- 2.
- das Sportboot mit Gestellung eines Bootsführers oder einer Besatzung oder zum Zweck der gewerbsmäßigen Nutzung vermietet wird und nicht über ein gültiges Sicherheitszeugnis nach § 14 verfügt.
2Die
§§ 48,
49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
3Ein wegen Rücknahme oder Widerruf ungültig gewordenes Bootszeugnis ist von der Zulassungsbehörde einzuziehen.
(5) Zulassungsbehörde ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt, in dessen Bezirk das Sportboot oder Wassermotorrad seinen ständigen Liegeplatz hat oder in dem sich die Betriebsstätte des Unternehmers befindet.
(6) Für Sportboote oder Wassermotorräder, die nicht vermietet werden, kann auf Antrag ein Bootszeugnis erteilt werden.
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interne Verweise§ 4 SeeSpbootV Kennzeichnung von Wassermotorrädern im Inland (vom 07.03.2020) ... sind. (2) Für die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens durch das nach § 5 Abs. 5 zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt gelten die Vorschriften der §§ ... entsprechend. Die Kennzeichnung mit einem amtlich anerkannten Kennzeichen im Sinne des § 5 der vorgenannten Verordnung ist nicht zulässig. (3) Für die Verpflichtung zur ...
§ 16 SeeSpbootV Ordnungswidrigkeiten (vom 30.11.2024) ... in Betrieb nimmt, 2. als Unternehmer a) einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 2 zuwiderhandelt, b) entgegen § 7 Nr. 2 ein Sportboot oder Wassermotorrad ...
§ 17 SeeSpbootV Überwachung ... die Überwachung der §§ 3 bis 15 dieser Verordnung sind die Schifffahrtspolizeibehörden zuständig. Die ... sind die Schifffahrtspolizeibehörden zuständig. Die Überwachung der §§ 5 bis 13 obliegt auch der Zulassungsbehörde. Die Behörden bedienen sich hierbei der ...
§ 18 SeeSpbootV Vermietung im Ausland (vom 09.11.2019) ... Für Sportboote unter deutscher Flagge, die im Ausland vermietet werden, sind § 5 Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 , §§ 7, 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, §§ 11 und 12 anzuwenden. Liegen ... 11 und 12 anzuwenden. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 gegeben sind, kann die Zulassungsbehörde einen Besichtiger der Berufsgenossenschaft oder ...
Zitat in folgenden NormenBMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 29.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 28
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 06.02.2025) ... geeignet und bestimmt ist, kleine Sportboote, Wassermotorräder §§ 5 , 6 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 und 2 SeeSpbootV 118 - 162 ... der Basislinie geeignet und bestimmt ist, große Sportboote §§ 5 , 6 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 und 2 SeeSpbootV 102 - 563 ... durchge- führte Nachbesichtigung § 18 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. § 5 Absatz 4 SeeSpbootV 446 24 Ersatz eines Bootszeugnisses ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
V. v. 07.03.2018 BGBl. I S. 237
WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Zitate in aufgehobenen TitelnKostenverordnung für Amtshandlungen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt (WSVSeeKostV)
V. v. 22.09.2004 BGBl. I S. 2363, 2804; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 130 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage WSVSeeKostV (zu § 1 Abs 1) Gebührenverzeichnis (vom 08.03.2016) ... der Basislinie oder in Strandnähe geeignet und bestimmt ist, § 5 , § 6 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 der See-Sportbootverordnung ... Fahrten seewärts der Basislinie geeignet und bestimmt ist, § 5 , § 6 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 der See-Sportbootverordnung ... Nachbesichtigung § 18 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 4 der See-Sportbootverordnung 60 bis 800 33 Ersatz ...
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