§ 14 Sicherheitszeugnis
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt für Wasserfahrzeuge im Sinne des
§ 14 Absatz 1 im Fall der Überlassung einer Koje oder Kabine gegen Entgelt zu Sport und Freizeitzwecken (Kojencharterboote) und für Wasserfahrzeuge, die mit Gestellung eines Bootsführers oder einer Besatzung gegen Entgelt zu Sport- und Freizeitzwecken überlassen oder die in der Sportausbildung eingesetzt werden, Regel 10.3 in Kapitel 3 des Teil 6 der
Anlage 1a der Schiffssicherheitsverordnung nicht.
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interne Verweise§ 1 SeeSpbootV Geltungsbereich (vom 30.11.2024) ... (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90; L 297 vom 13.11.2015, S. 9) unterliegen und unbeschadet des § 14 , im Bereich der deutschen Seeschifffahrtsstraßen und der seewärts angrenzenden ... der Sportboote oder Wassermotorräder. (4) Diese Verordnung gilt, mit Ausnahme der §§ 14 , 15, 17 und 19, nicht für Wasserfahrzeuge, die mit Gestellung eines Bootsführers oder ...
§ 5 SeeSpbootV Bootszeugnis (vom 14.03.2018) ... werden. (3) Das Bootszeugnis kann durch ein gültiges Sicherheitszeugnis nach § 14 ersetzt werden. (4) Die Erteilung des Bootszeugnisses ist zu widerrufen, ... Nutzung vermietet wird und nicht über ein gültiges Sicherheitszeugnis nach § 14 verfügt. Die §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ...
§ 14 SeeSpbootV Sicherheitszeugnis (vom 30.11.2024) ... genutzt wird. (2) Abweichend von Absatz 1 gilt für Wasserfahrzeuge im Sinne des § 14 Absatz 1 im Fall der Überlassung einer Koje oder Kabine gegen Entgelt zu Sport und Freizeitzwecken ...
§ 15 SeeSpbootV Fahrerlaubnis (vom 30.11.2024) ... Wer ein Wasserfahrzeug im Sinne des § 14 Absatz 2 führt, bedarf einer Fahrerlaubnis sowie eines für die Funkstelle ausreichenden ... auszuhändigen. (3) Der Bootsführer eines Wasserfahrzeugs im Sinne des § 14 Absatz 2 muss dafür sorgen, dass dieses entsprechend seiner Antriebsart mindestens die sich aus der ... für Wasserfahrzeuge mit einem Sicherheitszeugnis, das vor dem 30. November 2024 nach § 14 der See-Sportbootverordnung ausgestellt worden ist, auch wenn das Sicherheitszeugnis nach dem 30. November 2024 erneuert ...
§ 16 SeeSpbootV Ordnungswidrigkeiten (vom 30.11.2024) ... zurückkehrt oder an einer geschützten Stelle des Ufers anlegt, e) entgegen § 14 Satz 1 ein Wasserfahrzeug ohne Sicherheitszeugnis gewerbsmäßig nutzt, f) ohne ...
§ 17 SeeSpbootV Überwachung ... die Überwachung der §§ 3 bis 15 dieser Verordnung sind die Schifffahrtspolizeibehörden zuständig. Die ...
§ 19 SeeSpbootV Gewerbsmäßige Folgenutzung im Ausland (vom 30.11.2024) ... unter deutscher Flagge, das zu Sport- und Freizeitzwecken gebaut oder gewidmet wurde, gilt § 14 auch im Fall der gewerbsmäßigen Nutzung im Ausland. (2) Deutsche mit ... (2) Deutsche mit Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die im Ausland ein dem § 14 Absatz 2 entsprechendes Wasserfahrzeug zum Zweck der gewerbsmäßigen Nutzung führen, ...
Zitat in folgenden NormenBMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 29.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 28
Schiffssicherheitsverordnung (SchSV)
Artikel 2 V. v. 18.09.1998 BGBl. I S. 3013, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 28
§ 15 SchSV Übergangsregelung (vom 14.03.2018) ... Antrag bei Vorliegen der schiffssicherheitsrechtlichen Voraussetzungen ein Sicherheitszeugnis nach § 14 der See-Sportbootverordnung . Das Zeugnis kann nicht erneuert werden, wenn seit dem Ablauf der Gültigkeit des ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften
V. v. 22.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 370
Artikel 2 1. SchSichRÄndV Folgeänderungen ... (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90; L 297 vom 13.11.2015, S. 9) unterliegen und unbeschadet des § 14 , im Bereich der deutschen Seeschifffahrtsstraßen und der seewärts angrenzenden ... von Sportbooten" durch das Wort „Folgenutzung" ersetzt. 5. Die §§ 14 und 15 werden wie folgt gefasst: „§ 14 Sicherheitszeugnis (1) ... ersetzt. 5. Die §§ 14 und 15 werden wie folgt gefasst: „ § 14 Sicherheitszeugnis (1) Ein Wasserfahrzeug, das zu Sport- und Freizeitzwecken gebaut ... genutzt wird. (2) Abweichend von Absatz 1 gilt für Wasserfahrzeuge im Sinne des § 14 Absatz 1 im Fall der Überlassung einer Koje oder Kabine gegen Entgelt zu Sport und Freizeitzwecken ... nicht. § 15 Fahrerlaubnis (1) Wer ein Wasserfahrzeug im Sinne des § 14 Absatz 2 führt, bedarf einer Fahrerlaubnis sowie eines für die Funkstelle ausreichenden ... auszuhändigen. (3) Der Bootsführer eines Wasserfahrzeugs im Sinne des § 14 Absatz 2 muss dafür sorgen, dass dieses entsprechend seiner Antriebsart mindestens die sich aus der ... für Wasserfahrzeuge mit einem Sicherheitszeugnis, das vor dem 30. November 2024 nach § 14 der See-Sportbootverordnung ausgestellt worden ist, auch wenn das Sicherheitszeugnis nach dem 30. November 2024 erneuert ... unter deutscher Flagge, das zu Sport- und Freizeitzwecken gebaut oder gewidmet wurde, gilt § 14 auch im Fall der gewerbsmäßigen Nutzung im Ausland." c) In Absatz 2 ... c) In Absatz 2 wird das Wort „Sportboot" durch die Wörter „dem § 14 Absatz 2 entsprechendes Wasserfahrzeug" ersetzt. 8. In der Anlage 4 werden ersetzt: ...
Neunzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
Verordnung zur Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher, sportbootrechtlicher und wasserwegerechtlicher Vorschriften
V. v. 31.10.2019 BGBl. I S. 1518
Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
V. v. 07.03.2018 BGBl. I S. 237
Artikel 2 SchSichRÄndV Änderung der See-Sportbootverordnung ... „(3) Das Bootszeugnis kann durch ein gültiges Sicherheitszeugnis nach § 14 ersetzt werden." b) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird der abschließende ... und werden die Wörter „und nicht über ein gültiges Sicherheitszeugnis nach § 14 verfügt." angefügt. 2. § 14 wird wie folgt gefasst: ... gültiges Sicherheitszeugnis nach § 14 verfügt." angefügt. 2. § 14 wird wie folgt gefasst: „§ 14 Sicherheitszeugnis Ein Sportboot ... angefügt. 2. § 14 wird wie folgt gefasst: „ § 14 Sicherheitszeugnis Ein Sportboot darf nur gewerbsmäßig genutzt werden, wenn ...
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